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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 4 LC 45/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3835
OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 4 LC 45/12 (https://dejure.org/2014,3835)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.03.2014 - 4 LC 45/12 (https://dejure.org/2014,3835)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. März 2014 - 4 LC 45/12 (https://dejure.org/2014,3835)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 90 Abs. 3 SGB VIII
    Notwendigkeit einer Antragstellung vor Übernahmezeitraum bzgl. Kostenübernahme für Kindertagesstätte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 90 Abs. 3
    Notwendigkeit einer Antragstellung vor Übernahmezeitraum bzgl. Kostenübernahme für Kindertagesstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übernahme von Kostenbeiträgen für den Besuch einer Kindertagesstätte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Kostenübernahme für Kita-Besuch lediglich formelle Leistungsvoraussetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Notwendigkeit einer Antragstellung vor Übernahmezeitraum bzgl. Kostenübernahme für Kindertagesstätte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 539
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 4 LC 45/12
    Die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe setzt zwar unabhängig davon, ob bereits der Wortlaut der jeweiligen jugendhilferechtlichen Bestimmung eine vorherige Antragstellung erfordert, grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus (BVerwG, Beschluss vom 17.2.2011 - 5 B 43.10 -, JAmt 2011, 274, Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6.00-, NJW 2002, 232, und Urteil vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98; ferner Senatsbeschluss vom 2.8.2013 - 4 LA 112/12 -).

    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage, ob der Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten im Sinne des § 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII auch dann übernehmen muss, wenn die die Kosten verursachende Maßnahme - hier der Besuch der Kindertageseinrichtung - durchgeführt wurde, bevor der Hilfebedarf (durch einen Antrag) an ihn herangetragen worden ist, sich nach den allgemeinen Regeln des Sozialleistungsrechts in Verbindung mit den Besonderheiten des Leistungsrechts des Achten Buches Sozialgesetzbuch richtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, juris und Beschl. v. 22.05.2008 - 5 B 130.07 -, juris).

    Die Frage der Rechtzeitigkeit eines Antrags bestimmt sich jedoch maßgeblich nach den Besonderheiten des jeweiligen Sozialleistungsrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.09.2000, a. a. O.).

    Diese Eigenart des Jugendhilferechts schließe es demgemäß für Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII aus, dass (öffentliche) Jugendhilfe - wie die Sozialhilfe nach § 5 BSHG - antragsunabhängig einsetzt; der Träger der öffentlichen Jugendhilfe müsse für die Kosten der von Dritten durchgeführten Hilfemaßnahmen nur aufkommen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.09.2000, a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 21.12.2006 - 5 B 904/04

    Kindergartenbeitrag; Übernahme; Antrag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 4 LC 45/12
    Das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung als materiellrechtliche Voraussetzung kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus § 28 Satz 2 SGB X hergeleitet werden (so auch Sächsisches OVG, Urt. v. 21.12.2006 - 5 B 904/04 -, juris).

    Hier reduziert sich ausnahmsweise die Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf eine Kostenträgereigenschaft (so auch SächsOVG, Urt. v. 21.12.2006, a. a. O.; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.03.2006 - 6 M 6.06 -).".

    Rn. 25 Der Senat schließt sich dieser Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, die auch vom Oberverwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 23.1.2013 - 2 A 288/10 -) und vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 -) geteilt wird (a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.3.2006 - OVG 6 M 6.06 -, jedoch ohne Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des § 90 Abs. 3 SGB VIII), an.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2006 - 6 M 6.06

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 4 LC 45/12
    Hier reduziert sich ausnahmsweise die Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf eine Kostenträgereigenschaft (…so auch SächsOVG, Urt. v. 21.12.2006, a. a. O.; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.03.2006 - 6 M 6.06 -).".

    Rn. 25 Der Senat schließt sich dieser Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, die auch vom Oberverwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 23.1.2013 - 2 A 288/10 -) und vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 -) geteilt wird (a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.3.2006 - OVG 6 M 6.06 -, jedoch ohne Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des § 90 Abs. 3 SGB VIII), an.

  • VG Ansbach, 15.07.2010 - AN 14 K 10.00133

    Rechtsanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erfordert zwar einen Antrag, aber der …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 4 LC 45/12
    Das Verwaltungsgericht bewilligte der Klägerin mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Juli 2010 (AN 14 K 10.00133) für eine noch zu erhebende Klage Prozesskostenhilfe.

    Das VG Ansbach hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 (AN 14 K 10.00133, zitiert nach juris) zu dem Antragserfordernis im Rahmen eines Anspruchs nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ausgeführt: "… Ein Rechtsanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erfordert somit zwar einen Antrag, aber der Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist - entgegen der von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde vertretenen Ansicht - keine materiell-rechtliche Voraussetzung, sondern stellt lediglich ein formelles Erfordernis dar … Gegen das Erfordernis eines Antrags als materiell-rechtliche Voraussetzung spricht bereits der Wortlaut des § 90 Abs. 3 SGB VIII … Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls kein Argument für das Erfordernis eines Antrags als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Leistungserbringung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII … Das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung als materiell-rechtliche Voraussetzung kann auch nicht aus der Regelung des § 28 Satz 2 SGB X hergeleitet werden.

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 4 LC 45/12
    Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung wahrnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris).
  • BVerwG, 21.06.2001 - 5 C 6.00

    Elternrecht und Hilfe zur Erziehung; Hilfe zur Erziehung, Recht auf - als Teil …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 4 LC 45/12
    Die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe setzt zwar unabhängig davon, ob bereits der Wortlaut der jeweiligen jugendhilferechtlichen Bestimmung eine vorherige Antragstellung erfordert, grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus (BVerwG, Beschluss vom 17.2.2011 - 5 B 43.10 -, JAmt 2011, 274, Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6.00-, NJW 2002, 232, und Urteil vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98; ferner Senatsbeschluss vom 2.8.2013 - 4 LA 112/12 -).
  • BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10

    Kostenerstattungsanspruch gegen Jugendhilfeträger; selbstbeschaffte Maßnahme, …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 4 LC 45/12
    Die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe setzt zwar unabhängig davon, ob bereits der Wortlaut der jeweiligen jugendhilferechtlichen Bestimmung eine vorherige Antragstellung erfordert, grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus (BVerwG, Beschluss vom 17.2.2011 - 5 B 43.10 -, JAmt 2011, 274, Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6.00-, NJW 2002, 232, und Urteil vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98; ferner Senatsbeschluss vom 2.8.2013 - 4 LA 112/12 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.02.2013 - 3 L 339/11

    Übernahme von Elternbeiträgen nach § 90 Abs 3 SGB 8 - zum Antragserfordernis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 4 LC 45/12
    Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 (3 L 339/11) hierzu zutreffend festgestellt:.
  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 130.07

    Vorherige Antragstellung als Voraussetzung für Leistungen der Jugendhilfe …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 4 LC 45/12
    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage, ob der Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten im Sinne des § 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII auch dann übernehmen muss, wenn die die Kosten verursachende Maßnahme - hier der Besuch der Kindertageseinrichtung - durchgeführt wurde, bevor der Hilfebedarf (durch einen Antrag) an ihn herangetragen worden ist, sich nach den allgemeinen Regeln des Sozialleistungsrechts in Verbindung mit den Besonderheiten des Leistungsrechts des Achten Buches Sozialgesetzbuch richtet (…vgl. BVerwG, Urt. v. 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, juris und Beschl. v. 22.05.2008 - 5 B 130.07 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 02.08.2013 - 4 LA 112/12

    Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 4 LC 45/12
    Die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe setzt zwar unabhängig davon, ob bereits der Wortlaut der jeweiligen jugendhilferechtlichen Bestimmung eine vorherige Antragstellung erfordert, grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus (BVerwG, Beschluss vom 17.2.2011 - 5 B 43.10 -, JAmt 2011, 274, Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6.00-, NJW 2002, 232, und Urteil vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98; ferner Senatsbeschluss vom 2.8.2013 - 4 LA 112/12 -).
  • OVG Bremen, 23.01.2013 - 2 A 288/10
  • OVG Thüringen, 15.09.2016 - 3 KO 411/14

    Anspruch auf Übernahme von Beiträgen für den Besuch einer Kindertagesstätte bei …

    Rn. 27 Soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2006 (Az.: 5 B 904/04, juris), der sich auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 6. März 2014 - 4 LC 45/12 - juris) und das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 20. Februar 2013 - 3 L 339/11 - juris) angeschlossen haben, beruft, folgt ihr der Senat nicht.
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