Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2005 - 4 M 80/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
GG Art. 105 II
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfassungsmäßigkeit der Verwendung des Stückzahlmaßstabs für Gewinnspielautomaten in einer Vergnügungssteuersatzung; Pauschalierte Steuermaßstab nach der Anzahl der aufgestellten Spielgeräte; Ungleichbehandlung auf Grund stark schwankender Einspielergebnisse; Vorrang ...
Verfahrensgang
- VG Halle, 18.01.2005 - 5 B 51/04
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2005 - 4 M 80/05
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 8.04
Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab; …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2005 - 4 M 80/05
Die Vereinbarkeit einer nach dem Stückzahlmaßstab erhobenen Vergnügungssteuer mit dem Gleichheitssatz sei im Ausgangspunkt nach vergleichbaren Grundsätzen zu beurteilen wie ihre Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a GG (Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 8.04 -).Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einwendet, sie habe bereits im Hauptsacheverfahren dargelegt, dass die Einspielergebnisse einzelner Geräte mehr als 50 % von den Durchschnittseinspielungen abwichen, vermag sie mit ihrem Vorbringen bereits deshalb nicht durchzudringen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 8.04 -) ein Verstoß der nach einem Stückzahlmaßstab erhobenen Vergnügungssteuer gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon durch den Nachweis einzelner mehr oder minder stark voneinander abweichender Einspielergebnisse unter Berufung auf die damit einhergehende ungleiche Besteuerung ungleicher Sachverhalte begründet werden kann.
Auch wenn die Daten, wie die Antragstellerin einwendet, eine Vielzahl der Geräte betreffen, stellen sie lediglich die Einspielergebnisse der von der Antragstellerin betriebenen Spielautomaten dar und gewährleisten bereits deshalb keine ausreichende Grundlage für die Ermittlung des maßgeblichen Durchschnitts der Einspielergebnisse im Satzungsgebiet, weil die - möglicherweise abweichenden - Einspielergebnisse des weiteren, in dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin tätigen Automatenaufstellers unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 8.04 - ).
Um Verzerrungen durch jahreszeitliche Schwankungen in der Automatennutzung und sporadische Gewinnausschüttungen zu vermeiden, sollten die Angaben über die einzelnen Spielautomaten zudem einen jeweils längeren Zeitraum von in der Regel acht bis zwölf Monaten umfassen (BVerwG, Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 8.04 - ).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 8.04 -) besteht eine allgemeine prozessuale Beweisführungslast der Gemeinden zur Rechtmäßigkeit ihrer Vegnügungssteuersatzung nicht.
Die beklagte Gemeinde werde ebenfalls in aller Regel auf der Grundlage einer am Stückzahlmaßstab orientierten Vergnügungssteuersatzung nicht über Einspielergebnisse der Geräte der Aufsteller verfügen und sie nach Maßgabe einer solchen Satzung grundsätzlich auch nicht zur Vorlage entsprechender Daten verpflichten können (BVerwG, Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 8.04 -).
Bestehen allerdings - wie vorliegend - aus Anlass der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Daten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Hinblick auf stark schwankende Einspielergebnisse eines Automatenaufstellers Zweifel daran bestehen, ob der Stückzahlmaßstab rechtmäßig aufrechterhalten werden kann, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, dem nachzugehen; denn sie hat als Satzungsgeber die Norm unter Kontrolle zu halten, wenn Unklarheiten an ihren tatsächlichen Voraussetzungen oder Auswirkungen bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 8.04 -).
- BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04
Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab; …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2005 - 4 M 80/05
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. April 2005 (10 C 5.04) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung (…Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237) ), wie die Antragsgegnerin zu Recht einwendet, grundsätzlich bestätigt, dass die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für Gewinnspielautomaten in einer Vergnügungssteuersatzung nach wie vor verfassungsgemäß ist, sofern der lockere Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler vorliegt.Die Bestimmung des hierfür maßgeblichen Durchschnitts der Einspielergebnisse einer Gerätegruppe setzt indes hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse über die Einspielergebnisse der einzelnen Automaten dieser Gruppe im Satzungsgebiet voraus (BVerwG, Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, UA S. 14).
- BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99
Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2005 - 4 M 80/05
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. April 2005 (10 C 5.04) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung (Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237) ), wie die Antragsgegnerin zu Recht einwendet, grundsätzlich bestätigt, dass die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für Gewinnspielautomaten in einer Vergnügungssteuersatzung nach wie vor verfassungsgemäß ist, sofern der lockere Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler vorliegt. - OVG Thüringen, 29.11.2004 - 4 EO 645/02
Kommunale Steuern; Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer; …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2005 - 4 M 80/05
Die hierfür erforderlichen Ermittlungen sind indes nicht Sache eines Eil- und Beschwerdeverfahrens (ThürOVG, Beschl. v. 29.11.2004 - 4 EO 645/02 -, [juris]).
- VG Braunschweig, 28.11.2005 - 5 B 473/05
Abgabebescheid; aufschiebende Wirkung; Beweislast; Durchschnitt; …
Ob sich unter Berücksichtigung der gegen die Aussagekräftigkeit der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen sprechenden Gesichtspunkte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Hinblick auf stark schwankende Einspielergebnisse Zweifel daran bestehen, ob der Stückzahlmaßstab rechtmäßig aufrechterhalten werden kann, bedarf im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keiner Entscheidung, denn derartigen Zweifeln müsste zwar seitens der Antragsgegnerin und ggf. durch das Gericht nachgegangen werden, die dafür erforderlichen Ermittlungen übersteigen aber den Rahmen eines Eilverfahrens und müssen deshalb ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.1.2005 - 4 M 80/05 - VG Münster, Beschl. v. 5.8.2005 - 9 L 544/05 - juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2006 - 4 M 236/06
Zur Prüfung des Stückzahlmaßstabes in einer Spielautomatensteuersatzung im …
Die insoweit erforderlichen Ermittlungen sind jedoch nicht Sache eines Eil- und Beschwerdeverfahrens (so auch OVG LSA, Beschlüsse v. 26. Oktober 2005 - 4 M 89/05 - und v. 28. September 2005 - 4 M 80/05 - vgl. weiter OVG Thüringen, Beschl. v. 29. November 2004 - 4 EO 645/02 -, zit. nach JURIS). - OVG Niedersachsen, 28.02.2007 - 9 ME 52/07
Kommunalabgabenrecht: Vergnügungssteuer bezüglich Spielautomaten in Spielhallen
Aber selbst wenn entsprechende Ermittlungen erforderlich sein würden, ist diese Aufklärung nicht Sache eines Eilverfahrens, sondern des Hauptsacheverfahrens (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 1. März 2006 - 13 ME 480/05 - zitiert nach juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 12.6.2006 - 4 M 236/06 - 26.10.2005 - 4 M 89/05 - und vom 28.9.2005 - 4 M 80/05 - vgl. weiter Thüringer OVG, Beschluss vom 29.11.2004 - 4 EO 645/02 - zitiert nach juris).
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