Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ ... 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG; § 45 Abs 6 S 1 Nr 1 BNatSchG; § 45 Abs 7 S 2 BNatSchG; § 45a Abs 2 S 1 BNatSchG; 45a II 2 BNatSchG; Art 16 Abs 1 S 1 EWGRL 43/92; Art 16 Abs 1 S 2b EWGRL 43/92; Art 9 Abs 1a EGRL 147/2009
Alternativen, zumutbare; Art, streng geschützte; Artenschutz; Ausnahmegenehmigung, naturschutzrechtliche; Eigentum; Erhaltungszustand; Gefahrenprognose; Herdenschutz; Pferd; Population; Rind; Riss; Rudel; Schaden, ernster wirtschaftlicher; Schadensprognose; Schutzzaun; ... - jagdrechtliche-entscheidungen.de(Abodienst, Leitsatz/Auszüge frei)
Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen eines Rudels
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Beschwerde gegen die erneute Genehmigung zum Abschuss des Rodewalder Wolfsrüden erfolglos
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 05.10.2020 - 5 B 2442/20
- OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 14.06.2007 - C-342/05
Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es hierfür nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden eingetreten ist, sondern ob ein solcher Schaden droht (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/0 - u. 4 ME 116/20 - u. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 - siehe auch EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40).Der EuGH hat in seiner ersten Entscheidung zur Wolfsjagd in Finnland ausdrücklich eingeräumt, dass sich die Abschussgenehmigungen nicht immer auf die Exemplare beziehen können, die ernste Schäden verursachen, weil der Wolf ein Tier ist, das im Allgemeinen im Rudel lebt (EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -, Rn. 41).
Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Wolf ein Tier ist, das im Allgemeinen im Rudel lebt, und sich Abschussgenehmigungen daher nicht immer auf die Exemplare beziehen können, die ernste Schäden verursachen (EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -, Rn. 41, 42).
Nach der Rechtsprechung des EuGH steht selbst ein derzeit noch nicht günstiger Erhaltungszustand einer streng geschützten Art einer Ausnahmeregelung dann nicht entgegen, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Ausnahmeregelung nicht geeignet ist, den ungünstigen Erhaltungszustand der Population zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, Rn. 68 u. Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -, Rn. 29; ebenso BVerwG, Beschl. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 -, NJW 2010, 2534).
- OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20
Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es hierfür nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden eingetreten ist, sondern ob ein solcher Schaden droht (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/0 - u. 4 ME 116/20 - u. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 - siehe auch EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40).Rn. 17 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Frage, welche Herdenschutzmaßnahmen zur Abwendung von Nutztierrissen geeignet und zumutbar sind, erst im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG umfassend zu prüfen ist, der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur dann zulässt, wenn keine zumutbaren Alternativen bestehen (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 -).
Im Hinblick auf Vergrämungsmaßnahmen sowie den Einsatz von Herdenschutzhunden hat der Antragsteller diese Erwägungen mit seiner Beschwerde nicht infrage gestellt (vgl. zur Geeignetheit dieser Maßnahmen zur Wolfsabwehr auch die Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 -).
Bei dieser Populationsdynamik in Deutschland und insbesondere in Niedersachsen, wo zwischenzeitlich bereits 35 Wolfsrudel heimisch sind (Stand: 26.8.2020; siehe: https://www.wolfsmonitoring.com/newsartikel/sieben_weitere_rudel_bestaetigt/), geht der Senat davon aus, dass der durch die Vollziehung der Ausnahmegenehmigung drohende Bestandsverlust zeitnah durch andere reproduzierende Wolfsrudel ausgeglichen werden kann und daher keinen signifikanten negativen Einfluss auf den Erhaltungszustand der Wolfspopulation hat (so bereits für Ausnahmegenehmigungen zur Tötung einzelner Wölfe: Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 - u. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -).
- OVG Niedersachsen, 22.02.2019 - 4 ME 48/19
Artenschutzrechtliches Tötungsverbot; Entnahme; Population; Schaden; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
Ein vom Antragsteller gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht anhängig gemachter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO blieb in der Sache ebenso ohne Erfolg (VG Oldenburg, Beschl. v. 15.2.2019 - 5 B 472/19 -) wie die daraufhin eingelegt Beschwerde (Senatsbeschl. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -).In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es hierfür nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden eingetreten ist, sondern ob ein solcher Schaden droht (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/0 - u. 4 ME 116/20 - u. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 - siehe auch EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40).
Für § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG hat Entsprechendes zu gelten (Senatsbeschl. v. 22.2.2019, a. a. O., m. w. N.).
Bei dieser Populationsdynamik in Deutschland und insbesondere in Niedersachsen, wo zwischenzeitlich bereits 35 Wolfsrudel heimisch sind (Stand: 26.8.2020; siehe: https://www.wolfsmonitoring.com/newsartikel/sieben_weitere_rudel_bestaetigt/), geht der Senat davon aus, dass der durch die Vollziehung der Ausnahmegenehmigung drohende Bestandsverlust zeitnah durch andere reproduzierende Wolfsrudel ausgeglichen werden kann und daher keinen signifikanten negativen Einfluss auf den Erhaltungszustand der Wolfspopulation hat (so bereits für Ausnahmegenehmigungen zur Tötung einzelner Wölfe: Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 - u. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -).
- OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 97/20
Abschuss; Alternative, zumutbare; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
Rn. 17 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Frage, welche Herdenschutzmaßnahmen zur Abwendung von Nutztierrissen geeignet und zumutbar sind, erst im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG umfassend zu prüfen ist, der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur dann zulässt, wenn keine zumutbaren Alternativen bestehen (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 -).Im Hinblick auf Vergrämungsmaßnahmen sowie den Einsatz von Herdenschutzhunden hat der Antragsteller diese Erwägungen mit seiner Beschwerde nicht infrage gestellt (vgl. zur Geeignetheit dieser Maßnahmen zur Wolfsabwehr auch die Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 -).
Bei dieser Populationsdynamik in Deutschland und insbesondere in Niedersachsen, wo zwischenzeitlich bereits 35 Wolfsrudel heimisch sind (Stand: 26.8.2020; siehe: https://www.wolfsmonitoring.com/newsartikel/sieben_weitere_rudel_bestaetigt/), geht der Senat davon aus, dass der durch die Vollziehung der Ausnahmegenehmigung drohende Bestandsverlust zeitnah durch andere reproduzierende Wolfsrudel ausgeglichen werden kann und daher keinen signifikanten negativen Einfluss auf den Erhaltungszustand der Wolfspopulation hat (so bereits für Ausnahmegenehmigungen zur Tötung einzelner Wölfe: Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 - u. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -).
- BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06
Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie, dass eine Alternativlösung zur Durchführung eines Plans oder Projekts in einem FFH-Gebiet dann nicht vorhanden ist, wenn sich die Alternative nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verwirklichen ließe (BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 u. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299). - EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
Nach der Rechtsprechung des EuGH steht selbst ein derzeit noch nicht günstiger Erhaltungszustand einer streng geschützten Art einer Ausnahmeregelung dann nicht entgegen, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Ausnahmeregelung nicht geeignet ist, den ungünstigen Erhaltungszustand der Population zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, Rn. 68 u. Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -, Rn. 29; ebenso BVerwG, Beschl. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 -, NJW 2010, 2534). - BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05
Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie, dass eine Alternativlösung zur Durchführung eines Plans oder Projekts in einem FFH-Gebiet dann nicht vorhanden ist, wenn sich die Alternative nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verwirklichen ließe (BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 u. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299). - BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99
Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie, dass eine Alternativlösung zur Durchführung eines Plans oder Projekts in einem FFH-Gebiet dann nicht vorhanden ist, wenn sich die Alternative nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verwirklichen ließe (BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 u. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299). - BVerwG, 17.04.2010 - 9 B 5.10
Artenschutz; Verbotstatbestände; Ausnahme; Populationen der betroffenen Art; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
Nach der Rechtsprechung des EuGH steht selbst ein derzeit noch nicht günstiger Erhaltungszustand einer streng geschützten Art einer Ausnahmeregelung dann nicht entgegen, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Ausnahmeregelung nicht geeignet ist, den ungünstigen Erhaltungszustand der Population zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (…EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, Rn. 68 u. Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -, Rn. 29; ebenso BVerwG, Beschl. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 -, NJW 2010, 2534). - VGH Hessen, 21.02.2008 - 4 N 869/07
Kein Verstoß eines Bebauungsplans gegen BauGB § 1 Abs 3 aufgrund von …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
Für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung, die durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 FFH-Richtlinie und § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG vorgegeben wird, gilt Entsprechendes (Hess. VGH, Urt. v. 12.2.2008 - 4 N 869/07 -, NuR 2008, 352 = ZUR 2008, 380;… Schäfer/Keller in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Aufl. 2016, § 45 BNatSchG Rn. 5 m. w. N.). - EuGH, 08.07.1987 - 247/85
Kommission / Belgien
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 K 127/15
Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist rechtmäßig
- VG Oldenburg, 15.02.2019 - 5 B 472/19
Eilantrag der Wolfsschützer gegen die Abschussgenehmigung für den Rodewalder …
- OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 73/24
Streit um artenschutzrechtliche Ausnahmeregelung zur Tötung eines Wolfs; …
Es kommt aber nicht darauf an, dass der drohende Schaden eine betriebswirtschaftlich beachtliche Größenordnung erreicht, der den Gewinn der betroffenen Betriebe unter die Rentabilitätsschwelle drücken kann (Senatbeschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 25;… a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.11.2017 - 2 K 127/15 -, NuR 2019, 45).Außerdem hat die an diesen rechtlichen Vorgaben auszurichtende Schadensprognose nicht schematisch zu erfolgen und hängt daher nicht pauschal von einer bestimmten Mindestzahl von Rissvorfällen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab (Senatsbeschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 15).
Erforderlich ist für die Schadensprognose vielmehr eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände (Senatsbeschl. v. 24.11.2020, a.a.O.).
- VG Düsseldorf, 06.05.2021 - 28 K 4055/20
Keine Genehmigung zur Entnahme der Wölfin "Gloria"
Rn. 63 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 11 und vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 24.Rn. 71 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 19.
Rn. 92 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 17.
- VG Schleswig, 19.06.2025 - 8 B 16/25
Beschwerde gegen Abschuss des Goldschakals auf Sylt hat keinen Erfolg
Für die zu erstellende Gefahrenprognose kommt es nicht darauf an, ob bereits ein ernster Schaden eingetreten ist, sondern ob ein solcher Schaden in der Zukunft droht (vgl. OVG Niedersachen, Beschlüsse vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 - juris Rn. 11 …und vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 24).Dies verbietet es, Rissereignisse in die Schadensprognose einzubeziehen, bei denen die Weidetiere dem Wolf geradezu schutzlos ausgeliefert waren (u.a. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 - juris Rn. 17; VG Hannover…, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - 9 B 4939/23 - juris Rn. 40 f.; VG Kassel…, Beschluss vom 8. November 2023 - 2 L 1765/23.KS - juris Rn. 26).
Die Durchführung einer prinzipiell realisierbaren Alternative ist nicht mehr zumutbar, wenn sie einem Vorhabenträger Opfer abverlangt, die in keinem Verhältnis zu dem sich damit verbindenden Gewinn für die Natur stehen; in diesem Zusammenhang können auch finanzielle Gründe zur Unzumutbarkeit einer Alternative führen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 - juris Rn. 31).
Rn. 28 Nach der Rechtsprechung des EuGHs steht selbst ein derzeit noch nicht günstiger Erhaltungszustand einer streng geschützten Art einer Ausnahmeregelung dann nicht entgegen, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Ausnahmeregelung nicht geeignet ist, den ungünstigen Erhaltungszustand der Population zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (EuGH…, Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-674/17 - juris Rn. 68 u. Urteil vom 14. Juni 2007 - C-342/05 - juris Rn. 29; ebenso BVerwG, Beschluss vom 17. April 2010 - 9 B 5.10 - juris Rn 8; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 - juris Rn. 37).
- VG Braunschweig, 07.10.2025 - 2 B 152/25
Naturschutz; Ausnahmegenehmigung; Tötung; Wolf; Herdenschutz; Nutztierrisse; …
Für die im Rahmen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG anzustellende Schadensprognose im Hinblick auf den drohenden ernsten landwirtschaftlichen Schaden ist es unbeachtlich, ob auch in allen Fällen von Nutztierrissen ausreichende Herdenschutzzäune vorhanden waren, da die Anforderungen an den Herdenschutz erst bei der Prüfung zumutbarer Alternativen zu berücksichtigen sind (wie Nds. OVG…, Beschluss vom 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 28 sowie Beschluss vom 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 17-19).Das spricht dafür, dass ein Rissereignis nur dann in die Gefahrenprognose einbezogen werden kann, wenn für die betroffenen Nutztiere ein Mindestmaß an wolfsabweisendem Schutz gegeben war (Nds. OVG, Beschluss vom 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 11 und 17, juris;… Beschluss vom 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 24, jeweils mit weiteren Nachweisen; a.A.: OVG Schleswig-Holstein…, Beschluss vom 03.07.2025 - 5 MB 8/25 -, juris Rn. 9, das als Prognosegrundlage alle Rissereignisse unabhängig von einem Überwinden von Herdenschutzmaßnahmen heranzieht).
Für die Schadensprognose unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob auch in allen Fällen von Nutztierrissen ausreichende Herdenschutzzäune vorhanden waren, da die Anforderungen an den Herdenschutz erst bei der Prüfung zumutbarer Alternativen zu berücksichtigen sind (Nds. OVG…, Beschluss vom 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 28 sowie Beschluss vom 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 17-19).
Die Durchführung einer prinzipiell realisierbaren Alternative ist nicht mehr zumutbar, wenn sie einem Vorhabenträger Opfer abverlangt, die in keinem Verhältnis zu dem sich damit verbindenden Gewinn für die Natur stehen; in diesem Zusammenhang können auch finanzielle Gründe zur Unzumutbarkeit einer Alternative führen (Nds. OVG, Beschluss vom 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 31).
- VG Hannover, 30.01.2023 - 9 B 707/23
Alternativenprüfung; Ausnahmegenehmigung; enger zeitlicher Zusammenhang; …
Dabei ergibt sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, dass es nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden entstanden ist, sondern ob ein solcher Schaden droht, so dass eine Schadensprognose erforderlich ist (Beschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, Rn. 11, juris;… Beschl. v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, Rn. 24, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).Für die Schadensprognose unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang weiter die Frage, ob auch in allen Fällen von Nutztierrissen ausreichende Herdenschutzzäune vorhanden waren, da die Anforderungen an den Herdenschutz erst bei der Prüfung zumutbarer Alternativen zu berücksichtigen sind (…OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, Rn. 28 sowie Beschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, Rn. 17-19, juris).
Die Antragsgegnerin hat für das Gericht fachlich nachvollziehbar das Risiko eines erfolgreichen Wolfsangriffs auf Rinder oder Pferde aufgrund deren Wehrhaftigkeit und Größe als deutlich geringer bewertet und darauf verwiesen, dass diese als große Huftiere eine bessere Verteidigungsposition einnehmen und auch Jungtiere schützen könnten (so im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, Rn. 21, juris).
- VG Oldenburg, 22.03.2022 - 5 B 294/22
Ausnahmegenehmigung zum Abschuss von Individuen der streng geschützten Tierart …
Ausreichend ist dabei, dass ein erheblicher Schaden droht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris).Das spricht dafür, dass ein Rissereignis nur dann in die Gefahrenprognose einbezogen werden kann, wenn für die betroffenen Nutztiere ein Mindestmaß an wolfsabweisendem Schutz gegeben war (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris).
- VG Düsseldorf, 17.01.2024 - 28 L 3333/23
Wölfin Gloria darf weiterhin nicht abgeschossen werden
Rn. 40 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 11 und vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 24.Rn. 56 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2021 - 28 K 4055/20 -, juris Rn. 52 ff.
- VG Düsseldorf, 17.01.2024 - 28 L 3349/23 Rn. 44 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 11 und vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 24.
Rn. 60 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2021 - 28 K 4055/20 -, juris Rn. 52 ff.
- VG Hannover, 05.12.2023 - 9 B 4939/23
Abschussgenehmigung; Ausnahmegenehmigung; Einzäunung; enger räumlicher …
Dabei ergibt sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, dass es nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden entstanden ist, sondern ob ein solcher Schaden droht, so dass eine Schadensprognose erforderlich ist (Beschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, Rn. 11, juris;… Beschl. v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, Rn. 24, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).In diesem Zusammenhang hat das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 24.11.2020 (4 ME 199/20 - Rn. 17, juris m. w. N.) ausgeführt:.
- VG Düsseldorf, 17.01.2024 - 28 L 3345/23
Wölfin Gloria darf weiterhin nicht abgeschossen werden
Rn. 35 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 11 und vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 24.Rn. 51 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2021 - 28 K 4055/20 -, juris Rn. 52 ff.
- OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2025 - 5 MB 8/25
Entnahme eines Goldschakals auf Sylt
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".