Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/22 |
Volltextveröffentlichung
Sonstiges (2)
- bundesjustizamt.de (Verfahrensdokumentation)
Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Spree-Neiße
- verbraucherzentrale.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)
Klage gegen Sparkasse Spree-Neiße
Wir möchten feststellen lassen, wie die Zinsen für "S-Prämiensparverträge flexibel" zu berechnen sind.
Verfahrensgang
- OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/22
- BGH, 09.12.2025 - XI ZR 65/24
- BGH, 12.01.2026 - XI ZR 65/24
- BGH, 03.02.2026 - XI ZR 65/24
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (26)
- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/22
Andernfalls fehlte es an dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 365 ff., juris).Ernsthaft in Betracht kommen insoweit nur durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichte Zinsreihen; andere Referenzzinsen werden weder von den Parteien noch in der Rechtsprechung oder Literatur diskutiert (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 342 ff., juris).
Maßgeblich ist vielmehr, dass die Sparverträge trotz fehlender Festlaufzeit und der damit einhergehenden Flexibilität für die Sparer einen attraktiven Halteanreiz boten und dadurch auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, und damit auf 15 Jahre, angelegt waren (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 325 ff., juris).
Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell mit dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (so bereits Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden…, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris).
(2) Die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten zwischen 8 bis 15 Jahren (vormals WU 9554), die der Musterkläger mit dem Feststellungsziel 1.c) als Referenzzins festgestellt haben will - und etwa vom OLG Dresden (Urteile vom 21.04.2023, 5 MK 1/21, und vom 13.04.2022, 5 U 1973/20), vom OLG Naumburg (Urteil vom 08.02.2023, 5 MK 1/20) sowie vom Bayerischen Obersten Landesgericht (101 MK 1/20) für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge präferiert wird -, ist nach Auffassung des Senats ebenfalls weniger geeignet als die hier tenorierten Zeitreihen.
bb) Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht im Musterfeststellungsverfahren 101 MK 1/20 zur Ermittlung des Referenzzinssatzes - für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge: Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals WU 9554), für ab 2020 geschlossene Sparverträge: aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Referenzzinssatz dann sachverständig beraten in der Weise ermittelt (Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 355, juris), dass zunächst die erwirtschafteten annualisierten Nominalzinssätze einer zu hypothetischen Einzelverträgen zeitkongruenten Alternativanlage mit einer Anlagendauer von 15 Jahren und 3 Monaten als sog. impliziter Referenzzins errechnet wurden, dieses Prinzip dann auf ein fortlaufendes Kollektiv aus jeweils 183 Einzelverträgen übertragen und der Kontoverlauf nebst annualisierter monatlich zahlbaren Nominalzinssätze berechnet wurden; diesen sog. idealen Referenzzins hat es mithilfe der statistischen Methode der sogenannten linearen Regression mit konkreten Zinssatzzeitreihen der Deutschen Bundesbank verglichen und diejenige Zeitreihe als Referenzzins bestimmt, die die beste Passung zum idealen Referenzzins aufwies.
Dies zu überschauen, übersteigt das Wissen und Fähigkeiten eines finanzwirtschaftlich durchschnittlich gebildeten Sparers (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 360 ff., juris).
Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; a.A. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris).
Auch die Verhältnismethode hat prinzipiell einen Negativzins auf Seiten des Sparers zur Folge, wenn dies nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so zutreffend BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387; a.A. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22, juris).
Bei beiden in Betracht zu ziehenden Methoden muss demnach im Fall von negativen Referenzzinsen der Vertragszins auf Null festgesetzt werden (BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387, juris).
Zutreffend ist auch das Argument, dass sich der Vertragszins bei der Differenzmethode (aus der konstanten Zinsdifferenz) leichter berechnen lässt als bei der Verhältnismethode (aus dem konstanten Zinsverhältnis) (BayObLG Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 383, juris).
Der Senat sieht daher auch in Ansehung des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024 (101 MK 1/20, Rn 380ff) keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich der BGH mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwänden der Musterbeklagten, die sich etwa auf das Erfordernis einer Margensicherung, auf die Bankpraxis, auf bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte, einschließlich Risikosteuerung, auf das Preisanpassungsrecht sowie auf frühere Einschätzungen der Verbraucherschutzverbände beziehen, bereits befasst und diese im Ergebnis - mit überzeugender Begründung - verworfen hat; die diesbezüglichen höchstrichterlichen Ausführungen (Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22; und vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn 23ff, juris) macht sich der Senat ausdrücklich zu eigen.
- BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20
Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/22
Ein zulässiges Feststellungsziel muss danach für Ansprüche oder für Rechtsverhältnisse der Verbraucher vorgreiflich sein (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 31 mwN;… Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 8 und 22;… BeckOK ZPO/Lutz, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 606 Rn. 15 und 51; Waßmuth/Asmus, ZIP 2018, 657, 658).Ein Anerkenntnisurteil kann ergehen ungeachtet des grundsätzlichen Erfordernisses, dass das Feststellungsinteresse als allgemeine Prozessvoraussetzung auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage für jedes Feststellungsziel vorliegen muss (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 108).
Eine Klausel des Inhalts "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. [...] %, am Ende eines Kalender-/Sparjahres [...]" oder "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt mit [...] % p.a. verzinst", enthält bei der gebotenen objektiven Auslegung ein Zinsänderungsrecht der Musterbeklagten, nach dem diese den Zinssatz ändern kann, und ist, weil sie nicht das gebotene Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist, wegen Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB unwirksam (BGH, Urteile vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 20ff, und vom 24.11.2021, XI ZR 461/20, Rn 18, und XI ZR 310/20, Rn 21, juris).
Dabei ist bei unwirksamen formularmäßigen Zinsänderungsklauseln, bei denen es sich - ähnlich wie bei Sparkassen-AGB - um deutschlandweit verbreitete Vereinbarungen handelt, im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls geboten (vgl. BGH…, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn. 20, juris) bzw. bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien entscheidend, sondern auf Grund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 44 ff., juris).
Weil der typische Sparer sich für seine Anlageentscheidung am durchschnittlichen Marktzins vergleichbarer Anlagen orientiert und diese Marktzinsen zugleich die Wiederanlagemöglichkeiten der Banken reflektieren, müssen die mit dem in Rede stehenden Sparvertrag erzielten Erträge (Zinsen und Prämien) über den durchschnittlichen Renditen vergleichbarer Anlagen liegen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn. 91).
Vor diesem Hintergrund ist die Aussage, es seien als Referenz in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinssätze zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahe kommen (BGH Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 85; siehe auch OLG Naumburg, Urteil vom 08.02.2023, 5 MK 1/10), zu relativieren.
Wie der Senat mit Verfügung vom 24.01.2024 (Bl. 294f d.A.) dargelegt hat, wird, da die Marktzinsen zugleich die Wiederanlagemöglichkeiten der Institute angemessen reflektieren (…vgl. Staub in Staub, HGB, 5. Aufl., 2. Abschnitt, Das Passivgeschäft Rn. 52;… Grundmann, Bankvertragsrecht, Band 1, 2. Abschnitt, Rn. 54;… Ellenberger, aaO, S. 1758, zum Aktivgeschäft), mit ihnen als Referenz dem berechtigten Interesse der Musterbeklagten Rechnung getragen (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 92 mwN).
Damit hat sie aber weder zu erkennen gegeben, eine Zinsänderung monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vornehmen zu wollen, noch, dass sie die Rechtsauffassung des BGH zur Fälligkeit der Ansprüche des Sparers auf das Sparguthaben einschließlich weiterer Zinsbeträge (Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 64ff, juris) akzeptieren und nicht weiter bekämpfen werde.
- OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20
S-Prämiensparvertrag, unwirksame Vertragsklausel
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/22
Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell mit dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (so bereits Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; vgl. auch BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris).(2) Die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten zwischen 8 bis 15 Jahren (vormals WU 9554), die der Musterkläger mit dem Feststellungsziel 1.c) als Referenzzins festgestellt haben will - und etwa vom OLG Dresden (Urteile vom 21.04.2023, 5 MK 1/21, und vom 13.04.2022, 5 U 1973/20), vom OLG Naumburg (Urteil vom 08.02.2023, 5 MK 1/20) sowie vom Bayerischen Obersten Landesgericht (101 MK 1/20) für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge präferiert wird -, ist nach Auffassung des Senats ebenfalls weniger geeignet als die hier tenorierten Zeitreihen.
Aus demselben Grund überzeugt die Begründung des OLG Dresden in seinem Urteil vom 13.04.2022 (5 U 1973/20, Rn 28, juris) für die Präferenz der Zinsreihe mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit gegenüber derjenigen mit 7-jähriger Restlaufzeit nicht, die sich (u.a.) daraus ergeben soll, dass erstere weniger dem Geldmarkt nach der Krise von 2011 folge, was dem Charakter der Sparverträge als langfristige Verträge näher komme.
Diese Kombination von einerseits variablem Basiszins und andererseits feststehender Prämie impliziert, dass im Gegensatz zu dem "vertraglich festgelegten Kontinuum" - der Prämie - die Basisverzinsung flexibel an den Änderungen des Markts ausgerichtet sein sollte (ebenso OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2023, 8 U 669/21, Rn 67 vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2023, 5 U 1973/20, Rn. 36, juris).
Dies hätte zur Folge, dass sich die variable Basisverzinsung gerade nicht flexibel an eine geänderte Marktsituation anpasst, was der vertraglich vorgesehenen Risikoverteilung widerspricht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2023, 5 U 1973/20, juris Rn. 36).
- BGH, 25.04.2023 - XI ZR 225/21
Oberlandesgericht entscheidet über Musterfeststellungsklagen zu Zinsanpassungen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/22
Einer Anpassung des Vertragszinses nach der Methode gleitender Durchschnitte hat der BGH bereits in seinen Urteilen vom 25.04.2023 (XI ZR 225/21, Rn 19), vom 21.12.2010 (XI ZR 52/08, Rn 23f) bereits - zu Recht - eine klare Absage erteilt.Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; a.A. BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris).
Auch die Verhältnismethode hat prinzipiell einen Negativzins auf Seiten des Sparers zur Folge, wenn dies nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so zutreffend BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387; a.A. BGH, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22, juris).
Der Senat sieht daher auch in Ansehung des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024 (101 MK 1/20, Rn 380ff) keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich der BGH mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwänden der Musterbeklagten, die sich etwa auf das Erfordernis einer Margensicherung, auf die Bankpraxis, auf bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte, einschließlich Risikosteuerung, auf das Preisanpassungsrecht sowie auf frühere Einschätzungen der Verbraucherschutzverbände beziehen, bereits befasst und diese im Ergebnis - mit überzeugender Begründung - verworfen hat; die diesbezüglichen höchstrichterlichen Ausführungen (Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22; und vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn 23ff, juris) macht sich der Senat ausdrücklich zu eigen.
- BGH, 21.12.2010 - XI ZR 52/08
BGH entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/22
Es sind für den aussagekräftigen Referenzzins präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (im Folgenden auch Transparenzkriterium) genügen (BGH…, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn. 19, juris) und die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2010, XI ZR 52/08, Rn. 21, juris).Zur Ermittlung der Umlaufrendite wird also das denkbar einfachste Schätzverfahren, nämlich eine Mittelwertbildung, verwendet; auch Umlaufsrenditen sind mithin - ebenso wie die nach der Svensson-Methode ermittelten Zinsstrukturkurven - "rechnerisch ermittelte" Renditen (BGH, Urteil vom 21.10.2010, XI ZR 52/08, Rn 22).
Einer Anpassung des Vertragszinses nach der Methode gleitender Durchschnitte hat der BGH bereits in seinen Urteilen vom 25.04.2023 (XI ZR 225/21, Rn 19), vom 21.12.2010 (XI ZR 52/08, Rn 23f) bereits - zu Recht - eine klare Absage erteilt.
- OLG Brandenburg, 27.03.2024 - 4 U 97/22
Anspruch gegen ein Kreditinstitut auf Nachzahlung von Zinsen aus einem …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/22
Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell mit dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (so bereits Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; vgl. auch BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden…, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris).cc) Soweit der Senat in Verfahren zu konkreten, mit einer anderen Sparkasse geschlossenen Prämiensparverträgen (4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22), gestützt auf dort eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … (Name03), auf die Zeitreihe zu Renditen für Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von 5 bis 8 Jahren zurückgegriffen hat, sieht er sich nicht gehindert, im vorliegenden Fall die vom Sachverständigen Prof. Dr. … (Name05) präferierten Zeitreihen mit einer Restlaufzeit von 7 Jahren, die die durchschnittliche Bindungsdauer der eingezahlten und gehaltenen Geldbeträge exakt abbildet, als am besten geeignet zugrunde zu legen.
Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; a.A. BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris).
- BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09
Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/22
Dabei ist bei unwirksamen formularmäßigen Zinsänderungsklauseln, bei denen es sich - ähnlich wie bei Sparkassen-AGB - um deutschlandweit verbreitete Vereinbarungen handelt, im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls geboten (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn. 20, juris) bzw. bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien entscheidend, sondern auf Grund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 44 ff., juris).Es sind für den aussagekräftigen Referenzzins präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (im Folgenden auch Transparenzkriterium) genügen (BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn. 19, juris) und die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen (vgl. BGH…, Urteil vom 21.12.2010, XI ZR 52/08, Rn. 21, juris).
- BGH, 24.01.2023 - XI ZR 257/21
Musterfeststellungsklage zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/22
Es ist daher interessengerecht, einen Referenzzins für langfristige Spareinlagen heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn. 18, juris; Urteil vom 14.05.2019, XI ZR 345/18).Der Senat sieht daher auch in Ansehung des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024 (101 MK 1/20, Rn 380ff) keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich der BGH mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwänden der Musterbeklagten, die sich etwa auf das Erfordernis einer Margensicherung, auf die Bankpraxis, auf bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte, einschließlich Risikosteuerung, auf das Preisanpassungsrecht sowie auf frühere Einschätzungen der Verbraucherschutzverbände beziehen, bereits befasst und diese im Ergebnis - mit überzeugender Begründung - verworfen hat; die diesbezüglichen höchstrichterlichen Ausführungen (Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22; und vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn 23ff, juris) macht sich der Senat ausdrücklich zu eigen.
- OLG Dresden, 19.06.2023 - 8 U 669/21
Wirksamkeit der Kündigung von Prämien-Sparverträgen durch eine Sparkasse …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/22
Diese Kombination von einerseits variablem Basiszins und andererseits feststehender Prämie impliziert, dass im Gegensatz zu dem "vertraglich festgelegten Kontinuum" - der Prämie - die Basisverzinsung flexibel an den Änderungen des Markts ausgerichtet sein sollte (ebenso OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2023, 8 U 669/21, Rn 67 vgl. auch OLG Dresden…, Urteil vom 13.04.2023, 5 U 1973/20, Rn. 36, juris).Banküblichkeiten oder einseitige (nicht offengelegte) Vorgehensweisen der Sparkassen ändern im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nichts an der objektiven Bestimmung der redlichen Parteiinteressen (ebenso OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2023, 8 U 669/21, Rn 68, juris).
- OLG Brandenburg, 27.03.2024 - 4 U 91/22
Anspruch des Versicherten auf Nachzahlung von Zinsen aus einem gekündigten …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/22
Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell mit dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (so bereits Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; vgl. auch BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden…, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris).Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; a.A. BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris).
- BGH, 10.11.2009 - XI ZB 15/09
Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung …
- BGH, 18.07.2014 - V ZR 287/13
Anerkenntnisurteil trotz Nichtdurchführung eines obligatorischen …
- BGH, 18.07.2013 - IX ZB 41/12
Berufungsentscheidung bei Anerkenntnis des beklagten Berufungsklägers innerhalb …
- BVerwG, 19.09.2012 - 6 P 3.11
Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes; Mitwirkung bei Maßnahmen …
- BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18
Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"
- BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03
Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen
- BGH, 14.03.2017 - XI ZR 508/15
Sparvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei fehlender Einbeziehung oder …
- BGH, 10.06.2008 - XI ZB 26/07
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz auf grauen Kapitalmarkt anwendbar
- BGH, 24.11.2021 - XI ZR 310/20
Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von …
- BGH, 06.05.2014 - X ZR 11/14
Anerkenntnis in der Revisionsinstanz durch den zweitinstanzlichen …
- OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20
Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Meißen
- BGH, 24.11.2021 - XI ZR 461/20
Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von …
- BGH, 12.05.2015 - XI ZR 397/14
Revisionsverfahren vor dem BGH: Anerkenntnis durch den zweitinstanzlichen …
- OLG Stuttgart, 22.07.2021 - 19 U 135/20
Stufenklage: Zurückverweisung der Sache bei erstinstanzlicher Entscheidung über …
- OLG Düsseldorf, 26.11.2003 - 15 U 5/03
Prozessuales Anerkenntnis bei negativer Feststellungsklage
- OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 6 U 549/20
Anforderungen an Angaben zum Verzugszinssatz und Vorleistungspflicht bei …
- OLG Brandenburg, 26.03.2025 - 4 MK 2/21
Musterfeststellungsklage auf Feststellungen der Voraussetzungen für das Bestehen …
Der Senat hält es - in Abänderung seiner noch in den Musterfeststellungsverfahren 4 MK 1/21 und 4 MK 1/22 vertretenen Sichtweise - für richtig, ausschließlich auf die nach der Svensson-Methode ermittelten Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (Kennung der ("Bank 01"): …, vormals Zeitreihe: …) zurückzugreifen.dd) Soweit der Senat in Verfahren zu konkreten, mit der Musterbeklagten geschlossenen Prämiensparverträgen (4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22), gestützt auf dort eingeholte Gutachten des Sachverständigen ("Name 01"), auf die Zeitreihe zu Renditen für Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von 5 bis 8 Jahren zurückgegriffen hat, sieht er sich nicht gehindert, im vorliegenden Fall - wie bereits in den Musterfeststellungsverfahren 4 MK 1/21 und 4 MK 1/22 - die vom Sachverständigen ("Name 02") präferierten Zeitreihen mit einer Restlaufzeit von 7 Jahren, die die durchschnittliche Bindungsdauer der eingezahlten und gehaltenen Geldbeträge exakt und konstant abbildet, als am besten geeignet zugrunde zu legen.
- OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21
Verbraucherschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung von …
Der Sachverständige hat - entgegen der Darstellung in dem Schriftsatz vom 02.04.2024 aus dem Musterfeststellungsverfahren 4 MK 1/22, dessen Inhalt sich der hiesige Musterkläger mit ohnehin insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.04.2024 zu eigen gemacht hat - nicht ausgeführt, dass diese Zeitreihe in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank enthalten gewesen sei, sondern bereits in dem Gutachten vom 29.06.2023 festgestellt, dass die Zeitreihe in den (seinerzeit verfügbaren) Statistischen Beiheften zu den (jeweiligen) Monatsberichten der Bundesbank abgebildet worden sei (siehe Gutachten S. 30).Der Prämiensparvertrag "S-Prämiensparen flexibel" sah lediglich optional die Vereinbarung der Einzahlung eines Einmalbetrages zu Vertragsbeginn vor; dass eine Einmalzahlung - zudem in einer die Referenzwertbestimmung maßgeblich beeinflussenden Höhe - typischerweise zwischen den Sparern und der Musterbeklagten vereinbart worden ist, ist weder aus dem vom Musterkläger in der Klageschrift mitgeteilten Sachverhalt, noch - entgegen der vom hiesigen Musterkläger sich zu eigen gemachten Darstellung in dem Schriftsatz vom 02.04.2024 des Musterklägervertreters aus dem Verfahren 4 MK 1/22 - aus den in der Klageschrift aufgeführten konkreten Sparverträgen ersichtlich.
- OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 MK 1/21
Musterklage gegen eine Bank auf Durchführung der vertraglich vereinbarten …
Der Sachverständige hat - entgegen der Darstellung in dem Schriftsatz vom 02.04.2024 aus dem Musterfeststellungsverfahren 4 MK 1/22, dessen Inhalt sich der hiesige Musterkläger mit ohnehin insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.04.2024 zu eigen gemacht hat - nicht ausgeführt, dass diese Zeitreihe in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank enthalten gewesen sei, sondern bereits in dem Gutachten vom 29.06.2023 festgestellt, dass die Zeitreihe in den (seinerzeit verfügbaren) Statistischen Beiheften zu den (jeweiligen) Monatsberichten der Bundesbank abgebildet worden sei (siehe Gutachten S. 30).Der Prämiensparvertrag "S-Prämiensparen flexibel" sah lediglich optional die Vereinbarung der Einzahlung eines Einmalbetrages zu Vertragsbeginn vor; dass eine Einmalzahlung - zudem in einer die Referenzwertbestimmung maßgeblich beeinflussenden Höhe - typischerweise zwischen den Sparern und der Musterbeklagten vereinbart worden ist, ist weder aus dem vom Musterkläger in der Klageschrift mitgeteilten Sachverhalt, noch - entgegen der vom hiesigen Musterkläger sich zu eigen gemachten Darstellung in dem Schriftsatz vom 02.04.2024 des Musterklägervertreters aus dem Verfahren 4 MK 1/22 - aus den in der Klageschrift aufgeführten konkreten Sparverträgen ersichtlich.
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