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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - 4 N 37.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,56186
OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - 4 N 37.08 (https://dejure.org/2010,56186)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.06.2010 - 4 N 37.08 (https://dejure.org/2010,56186)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - 4 N 37.08 (https://dejure.org/2010,56186)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 14 Abs 5 BeamtVG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO
    Sicherstellung einer Mindestversorgung aus Gründen der Alimentation; Zusammentreffen mit einer Rente aus einer gesetzlichen Rentenversorgung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 14 Abs 5 BeamtVG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO
    Ruhegehalt; Mindestversorgung; Zusammentreffen mit Rente; Ruhen der Versorgung; Alimentation; Vertrauensschutz; Übergangsregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.06.2005 - 2 C 25.04

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; Mindestruhegehalt.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - 4 N 37.08
    Der Einwand, das Verwaltungsgericht könne sich nicht auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 - (BVerwGE 124, 19 ff.) stützen, greift nicht durch.

    Entgegen der Auffassung des Rechtsbehelfs ergeben sich rechtliche Schwierigkeiten auch nicht daraus, dass sich das Verwaltungsgericht auf ein Urteil des OVG Münster vom 16. Januar 2008 - 21 A 2098/06 - (juris) bezogen hat, das im Rahmen der Auslegung des § 14 a BeamtVG auf die hier relevante Regelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG verweist, während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2005 (a.a.O.) diesen Ansatz für nicht entscheidungserheblich gehalten hat.

    Der Rechtsbehelf legt jedoch nicht dar, dass dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 (a.a.O.) abweichende Rechtssätze zu dieser Vorschrift zu entnehmen seien.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - 4 N 37.08
    Das gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 85).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - 4 N 37.08
    Dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist nur dann genügt, wenn der Rechtsbehelf einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 29.08

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; Mindestruhegehalt.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - 4 N 37.08
    Diese Kontroverse betrifft allein die Frage, ob die Mindestversorgung im Sinne des § 14 Abs. 4 BeamtVG Grundlage einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG sein kann (vgl. dazu nunmehr BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 -, juris Rn. 8 ff.), nicht aber die Anwendung des § 14 Abs. 5 BeamtVG.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2008 - 21 A 2098/06

    Festsetzung der Versorgungsbezüge eines Studienrates bei Versetzung in den …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - 4 N 37.08
    Entgegen der Auffassung des Rechtsbehelfs ergeben sich rechtliche Schwierigkeiten auch nicht daraus, dass sich das Verwaltungsgericht auf ein Urteil des OVG Münster vom 16. Januar 2008 - 21 A 2098/06 - (juris) bezogen hat, das im Rahmen der Auslegung des § 14 a BeamtVG auf die hier relevante Regelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG verweist, während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2005 (…a.a.O.) diesen Ansatz für nicht entscheidungserheblich gehalten hat.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2008 - 4 N 36.07

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Rente auf beamtenrechtliche …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - 4 N 37.08
    In seinem Beschluss vom 16. Juni 2008 - OVG 4 N 36.07 - hat der Senat zu der sachgleichen Vorschrift in § 2 Nr. 9 BeamtVÜV ausgeführt:.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 6 N 64.10

    Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die …

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung der Rente aus der gesetzliche Rentenversicherung auf die beamtenrechtliche Mindestversorgung gemäß § 2 Nr. 9 BeamtVÜV (Anschluss an OVG Berlin Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Juni 2008 - OVG 4 N 36.07 -, vom 10. Juni 2010 - OVG 4 N 37.08 - und vom 19. Mai 2011 - OVG 4a N 29.11 -).

    Der 4. Senat hat sich in zwei Entscheidungen, der 4a. Senat in einer Entscheidung mit dieser Frage befasst und die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Nr. 9 BeamtVÜV bejaht (Beschlüsse vom 16. Juni 2008 - OVG 4 N 36.07 -, vom 10. Juni 2010 - OVG 4 N 37.08 - und vom 19. Mai 2011 - OVG 4a N 29.11 -, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 4 N 68.18

    Zeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Lehrer

    Eine Divergenz ist nur dann nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Divergenzgerichtes aufgestellten tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - OVG 10 N 57.17 - juris Rn. 11; Beschluss vom 10. Juni 2010 - OVG 4 N 37.08 - juris Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.02.2021 - 4 N 34.20

    Verfassungsgemäßheit der Anhebung der Altersgrenze für Pensionierungen von …

    Eine Rechtssache weist - nach einer Auffassung - besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund der summarischen Prüfung im Zulassungsverfahren als offen erscheint (…so Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 106, 118;… Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 27; in dieser Richtung der Beschluss des Senats vom 10. Juni 2010 - OVG 4 N 37.08 - juris Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2023 - 4 N 31.19

    Beamtenrechtliche Unfallfürsorge; Anerkennung einer akuten Belastungsreaktion als …

    Eine Rechtssache weist - nach einer Auffassung - besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund der summarischen Prüfung im Zulassungsverfahren als offen erscheint (…so Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 106, 118;… Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 27 f.; in dieser Richtung der Beschluss des Senats vom 10. Juni 2010 - OVG 4 N 37.08 - juris Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2024 - 4 N 64.23

    Besoldung von Beamten verschiedener Laufbahnzweige bei gleicher Funktion

    Eine Rechtssache weist - nach einer Auffassung - besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund der summarischen Prüfung im Zulassungsverfahren als offen erscheint (…so Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 106, 118;… Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 27 f.; in dieser Richtung der Beschluss des Senats vom 10. Juni 2010 - OVG 4 N 37.08 - juris Rn. 12).
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