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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 4 N 68.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,16117
OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 4 N 68.18 (https://dejure.org/2021,16117)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.05.2021 - 4 N 68.18 (https://dejure.org/2021,16117)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Mai 2021 - 4 N 68.18 (https://dejure.org/2021,16117)
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 16.14

    Beamter; Lehrer; Arbeitszeit; Lehrerarbeitszeit; Pflichtstunden; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 4 N 68.18
    Letzter Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell nach Fähigkeiten, Einsatzbereitschaft und Erfahrung des einzelnen Lehrers differiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - Rn. 10; BVerwG…, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - juris Rn. 12).

    Teilzeitbeschäftigte Lehrer dürfen somit in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen, Elterngespräche, Vertretungsstunden etc., Funktionstätigkeiten) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - juris Rn. 16 ff.).

    Rn. 11 Dabei ist zu beachten, dass die Art und Weise der Herstellung des angemessenen Zeitausgleichs dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt obliegt (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - juris Rn. 19).

    Angesichts des nicht exakt messbaren und häufig auch stark schwankenden und sich verändernden Zeitaufwands für die einzelnen Tätigkeiten ist ein exakter Ausgleich nicht erforderlich; es genügt ein auf Schätzungen beruhender annähernder Ausgleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - Rn. 20 zu Funktionstätigkeiten).

    Der Dienstherr muss im Rahmen seines Organisationsermessens sowohl den Rechten und Bedürfnissen der voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer als auch den schulischen Belangen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - juris Rn. 20).

    Ob sich hiernach die vom Dienstherrn jeweils gewählte Konkretisierung für die teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für seine Entscheidung maßgebenden Umstände ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - juris Rn. 14).

    Die Klägerin hält die Prüfung des Anspruchs auf Zeitausgleich durch das Gericht für schwierig, weil das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.Juli 2015 (- 2 C 16.14 -) offenlasse, in welcher Weise der Ausgleich zu erfolgen habe.

    Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht darlegt, welchen abstrakten Rechtssatz das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung vom 16. Juli 2015 (- 2 C 16.14 -) aufgestellt hat, von den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts divergieren sollen.

  • BVerwG, 11.03.2021 - 2 B 76.20

    Dienstherr als Kläger im Disziplinarklageverfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 4 N 68.18
    Rn. 23 Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat, der in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden ist, und diesen nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält und das Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 10 N 57.17

    Beseitigungsanordnung; materielle Illegalität; Grundstücksfläche, die überbaut …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 4 N 68.18
    Eine Divergenz ist nur dann nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Divergenzgerichtes aufgestellten tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - OVG 10 N 57.17 - juris Rn. 11;… Beschluss vom 10. Juni 2010 - OVG 4 N 37.08 - juris Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - 4 N 37.08

    Sicherstellung einer Mindestversorgung aus Gründen der Alimentation; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 4 N 68.18
    Eine Divergenz ist nur dann nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Divergenzgerichtes aufgestellten tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - OVG 10 N 57.17 - juris Rn. 11; Beschluss vom 10. Juni 2010 - OVG 4 N 37.08 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 4 N 68.18
    Letzter Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell nach Fähigkeiten, Einsatzbereitschaft und Erfahrung des einzelnen Lehrers differiert (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 24.14

    Beamter; Lehrer; Dienstfähigkeit; Dienstunfähigkeit; Fernbleiben vom Dienst; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 4 N 68.18
    Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass die außerunterrichtlichen Dienstpflichten wie die erforderliche Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen etc. nicht im Einzelnen in überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden können (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 24.14 - juris Rn. 19).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2020 - 4 N 24.19

    Ende der Hemmung der Verjährung während des Widerspruchsverfahrens gegen einen …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 4 N 68.18
    Rn. 3 Die Berufung ist wegen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587.17 - juris Rn. 32; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2020 - OVG 4 N 24.19 - juris Rn. 1).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2016 - 10 N 22.13

    Photovoltaikanlage auf ehemaligem Gewächshaus; Gebäudeabhängigkeit; Dach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 4 N 68.18
    Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind (…Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124 Rn. 9) wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (u.a. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 - juris Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2020 - 10 A 2667/19
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 4 N 68.18
    Die Frage von grundsätzlicher Bedeutung muss ausformuliert werden (OVG Münster, Beschluss vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 - juris Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2020 - 10 N 41.17

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; besondere tatsächliche und …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 4 N 68.18
    Rn. 20 Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und dazu erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2020 - OVG 10 N 41.17 - juris Rn. 23 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2019 - 5 N 9.17

    Bachelorstudiengang "Gehobener Polizeivollzugsdienst"; Bescheid über die …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2024 - 4 N 61.20

    Öffentlicher Dienstrecht: Klage eines Diplom-Lehrers mit einem Fach auf …

    Rn. 3 Die Berufung ist wegen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587.17 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2021 - OVG 4 N 68.18 - juris Rn. 3).

    Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2021 - OVG 4 N 68.18 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist es erforderlich, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und dazu erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2021 - OVG 4 N 68.18 - juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 33).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2021 - 4 N 31.21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Beihilferecht; Gewährung von Beihilfe; …

    Die Begründung des Zulassungsantrages muss gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 2; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2021 - OVG 4 N 68.18 - juris Rn. 23).

    Die Frage von grundsätzlicher Bedeutung muss ausformuliert werden (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2021 - OVG 4 N 68.18 - juris Rn.20 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 4 N 17.19

    Familienzuschlag der Stufe 1; geschiedener und wiederverheirateter Richter; …

    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich geklärte konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und dazu erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Mai 2021 - OVG 4 N 68.18 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Eine Divergenz setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat, der in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden ist, und diesen nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält und das Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 - juris Rn. 5; Beschluss des Senats vom 27. Mai 2021 - OVG 4 N 68.18 - juris Rn. 23, jeweils m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2026 - 4 N 56.23

    Beamter auf Probe; fehlende gesundheitliche Eignung; Adipositas; …

    Rn. 29 Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (…u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. September 2024 - OVG 4 N 61/20 - juris Rn. 7 und vom 27. Mai 2021 - OVG 4 N 68.18 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2024 - 4 N 61.24

    Abschließende Aufzählung divergenzfähiger Entscheidungen - Rückforderung von …

    Rn. 4 Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat, der in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden ist, und diesen nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält und das Urteil auf dieser Abweichung beruht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2021 - OVG 4 N 68.18 - juris Rn. 23, vgl. BVerwG…, Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 - juris Rn. 5).

    Rn. 7 Die Berufung ist wegen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2021 - OVG 4 N 68.18 - juris Rn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2024 - 4 N 35.22

    Befähigung für die Laufbahn der Lehrkraft mit Lehramt an Grundschulen nach …

    Rn. 3 Die Berufung ist wegen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587.17 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2021 - OVG 4 N 68.18 - juris Rn. 3).

    Rn. 14 Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und dazu erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2021 - OVG 4 N 68.18 - juris Rn. 20).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2025 - 4 N 1.22

    Allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; kommunaler Wahlbeamter; …

    Die Frage von grundsätzlicher Bedeutung muss ausformuliert werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2021 - OVG 4 N 68.18 - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2025 - 4 N 61.21

    Brandenburgische Polizei; Führungspersonen von verdeckten Ermittlern; Anspruch …

    Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2024 - OVG 4 N 61/20 - juris Rn.17; Beschluss vom 27. Mai 2021 - OVG 4 N 68.18 - juris Rn. 17 m.w.N.).
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