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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.11.1988 - 4 NB 5.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,502
BVerwG, 11.11.1988 - 4 NB 5.88 (https://dejure.org/1988,502)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1988 - 4 NB 5.88 (https://dejure.org/1988,502)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1988 - 4 NB 5.88 (https://dejure.org/1988,502)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1752 (Ls.)
  • NVwZ 1985, 635
  • NVwZ 1989, 553
  • DVBl 1985, 120
  • DVBl 1989, 359
  • DÖV 1985, 239
  • BauR 1985, 173
  • BauR 1989, 304
 
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Wird zitiert von ... (49)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 NB 5.88
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren davon abhängig gemacht, daß der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in einem Interesse verletzt wird, das bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt werden mußte (Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87).

    Daraus läßt sich zwar entnehmen, daß nicht nur der Eigentümer eines betroffenen Grundstücks, sondern auch ein Mieter antragsbefugt sein kann (vgl. BVerwGE 59, 87 ).

    Ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Senats bereits dann gegeben, wenn ein abwägungsrelevantes persönliches Interesse verletzt wird (BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 ).

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2014 - 1 KN 123/12

    Koexistenz von Ferienwohnungen und Dauerwohnungen als Regelnutzungenin einem …

    Dies ist sowohl in der Rechtsprechung des Senats wie auch des Bundesverwaltungsgerichts seit langem anerkannt (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984, a. a. O., juris Rn. 24; Senat, Beschl. v. 10.2.1984 - 1 C 16/82 -, juris = ZfBR 1984, 153 ;… Beschl. v. 12.12.2013, a. a. O., juris Rn. 13;… Urt. v. 26.3.2014 - 1 KN 1/12 -, juris Rn. 25); auch die diesbezügliche Planrechtfertigung steht angesichts der mit der Zweitwohnnutzung verbundenen Probleme des Leerstands und der Verödung der Siedlungsbereiche, der unzureichenden Auslastung der gleichwohl vorzuhaltenden Infrastruktur und des erheblichen Flächenverbrauchs bei gleichzeitig nur geringfügiger Nutzung nicht in Zweifel (vgl. schon Breuer, NVwZ 1985, 635 ).
  • OVG Niedersachsen, 18.06.2019 - 1 KN 64/15

    Bekanntmachung; Bekanntmachungsmangel; Ferienwohnen; Hauptsatzung; Sondergebiet; …

    Dies ist sowohl in der Rechtsprechung des Senats wie auch des Bundesverwaltungsgerichts seit langem anerkannt (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984, a. a. O., juris Rn. 24; Senat, Beschl. v. 10.2.1984 - 1 C 16/82 -, juris = ZfBR 1984, 153 ;… Beschl. v. 12.12.2013, a. a. O., juris Rn. 13;… Urt. v. 26.3.2014 - 1 KN 1/12 -, juris Rn. 25); auch die diesbezügliche Planrechtfertigung steht angesichts der mit der Zweitwohnnutzung verbundenen Probleme des Leerstands und der Verödung der Siedlungsbereiche, der unzureichenden Auslastung der gleichwohl vorzuhaltenden Infrastruktur und des erheblichen Flächenverbrauchs bei gleichzeitig nur geringfügiger Nutzung nicht in Zweifel (vgl. schon Breuer, NVwZ 1985, 635 ).Planerischen Festsetzungen zum Ausschluss von Zweitwohnungen steht § 22 BauGB nicht entgegen.
  • BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92

    Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

    Mit der Nichtvorlagebeschwerde macht der Antragsteller geltend, die Entscheidung des Normenkontrollgerichts weiche von dem Beschluß des Senats vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - (DVBl. 1989, 359 f.) ab.

    Von dem Beschluß des Senats vom 11. November 1988 (a.a.O.) weiche das Normenkontrollgericht nicht ab.

    Die Nichtvorlagebeschwerde ist zulässig und begründet, soweit sie eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30 = DVBl. 1989, 359 f.) geltend macht.

    Der Senat hat in dem Beschluß vom 11. November 1988 (a.a.O.) ausgeführt, die Anfechtungsbefugnis im Normenkontrollverfahren sei erheblich weiter gefaßt als die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO und schließe Rechtsbeeinträchtigungen im Sinne dieser Vorschrift ohne weiteres mit ein.

    Die Anfechtungsbefugnis im Normenkontrollverfahren ist erheblich weiter gefaßt als die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO und schließt Rechtsbeeinträchtigungen im Sinne dieser Vorschrift ohne weiteres mit ein (BVerwG, Beschluß vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30 = DVBl. 1989, 359 f.).

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