Rechtsprechung
| BPatG, 19.06.2015 - 4 Ni 4/14 (EP) |
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Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung (Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Systeme zur Platzierung von Material in Knochen" - Klageänderung - Geltendmachung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes - Unzulässigkeit bei Geltendmachung ausschließlich durch streitgenössischen ...
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Systeme zur Platzierung von Material in Knochen
§ 99 Abs 1 PatG
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit eines Streitpatents wegen mangelnder Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit; Beurteilung der Sachdienlichkeit einer Erweiterung des Klagegegenstands i.R. einer nach § 263 ZPO zulässigen ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren - "Systeme zur Platzierung von Material in Knochen" - Klageänderung - Geltendmachung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes - Unzulässigkeit bei Geltendmachung ausschließlich durch streitgenössischen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (32)
- BPatG, 29.10.2008 - 1 Ni 32/07
Auszug aus BPatG, 19.06.2015 - 4 Ni 4/14
Eine Klageänderung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht nach § 263 ZPO, hier die Geltendmachung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes im Rahmen angegriffener Patentansprüche, kann nicht ausschließlich von einer der Klägerin beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten geltend gemacht werden und ist unzulässig, da diese zur Verfügung über den Streitgegenstand nicht berechtigt ist (Fortführung von BPatG BlPMZ 2014, 323 - Abdeckung; GRUR 2010, 218 - Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren; GRUR 2010, 50 - Cetirizin).Denn nach zutreffender Ansicht (BPatG GRUR 2010, 218 - Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren) obliegt auch dem streitgenössischen Nebenintervenienten nicht das Verfügungsrecht über den Streitgegenstand.
Er ist weder zur Antragstellung über das Klagebegehren hinaus berechtigt (BPatG GRUR 2010, 218) noch kann er die Klage durch Einbringung eines neuen Nichtigkeitsgrundes ändern.
- BPatG, 11.11.2008 - 3 Ni 37/07
Auszug aus BPatG, 19.06.2015 - 4 Ni 4/14
Eine Klageänderung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht nach § 263 ZPO, hier die Geltendmachung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes im Rahmen angegriffener Patentansprüche, kann nicht ausschließlich von einer der Klägerin beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten geltend gemacht werden und ist unzulässig, da diese zur Verfügung über den Streitgegenstand nicht berechtigt ist (Fortführung von BPatG BlPMZ 2014, 323 - Abdeckung; GRUR 2010, 218 - Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren; GRUR 2010, 50 - Cetirizin).Der Senat sieht deshalb die ausschließliche Geltendmachung durch die Nebenintervenientin zu 1) als unzulässig an, auch wenn diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2008, 80 - Sammelhefter II; zur Kritik BPatG GRUR 2010, 50 - Cetirizin) die erweiterten Rechte einer streitgenössischen Nebenintervenientin nach §§ 66, 69 ZPO wahrnimmt.
- BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07
Olanzapin
Auszug aus BPatG, 19.06.2015 - 4 Ni 4/14
Rn. 230 Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang (BGH GRUR 2007, 1055 - Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (BGH GRUR 2010, 607 - Fettsäurezusammensetzung), wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (…BGH GRUR 2009, 1039, Rn. 20 - Fischbissanzeiger; GRUR 2009, 382 - Olanzapin).
- BGH, 11.02.2014 - X ZR 107/12
Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Voraussetzungen …
Auszug aus BPatG, 19.06.2015 - 4 Ni 4/14
Rn. 173 4.3.3. Dass im geltenden Patentanspruch 1 weder die Spritze 104 noch das Merkmal "delivery device" angegeben ist, führt deshalb im Ergebnis nicht zu einer unzulässigen Erweiterung, da der Patentinhaber nicht genötigt ist, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen und ein "breit" formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich ist, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (BGH GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal). - BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11
Polymerschaum
Auszug aus BPatG, 19.06.2015 - 4 Ni 4/14
Dabei sind Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen, die die technische Lehre des Patentanspruchs erläutern und veranschaulichen und daher nach ständiger Rechtsprechung nicht nur für die Bestimmung des Schutzbereichs (Art. 69 Abs. 1 EPÜ, § 14 PatG), sondern ebenso für die Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen sind (BGH GRUR 2012, 1124 - Polymerschaum I). - BGH, 12.05.2015 - X ZR 43/13
Rotorelemente - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent: …
Auszug aus BPatG, 19.06.2015 - 4 Ni 4/14
Rn. 114 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert stets eine der Prüfung der Nichtigkeitsgründe vorgelagerte Auslegung des Patentanspruchs (BGH GRUR 2015, 875 - Rotorelemente; GRUR 2015, 868 - Polymerschaum II), bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind, und welche nur im Lichte der Gesamtoffenbarung der Patentschrift zu bestimmen ist und damit auch losgelöst von der Beurteilung der Patentfähigkeit nach dem Stand der Technik. - BGH, 11.03.2014 - X ZR 139/10
Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Mangel der …
Auszug aus BPatG, 19.06.2015 - 4 Ni 4/14
Soweit alternativ zu einem von der NK9 ausgehenden Lösungsansatz nach Ansicht der Klägerin auch allgemein darauf abgestellt werden könne, dass Material durch ein Rohr im Sinne des Stutzens gemäß den Merkmalen 4.1 bis 4.1b) mit einem Stift im Sinne des Stiletts gemäß den Merkmalen 4.2 und 4.2a) in den Wirbelkörper vorgeschoben wird, und solche aus Rohr und Stift bestehenden Werkzeuge ganz allgemein zum Fachwissen gehörten, wie beispielsweise die NK7, NK8, NK11, NK12, NK13 oder NK35 belegten, führt auch dieser Ansatz nicht naheliegend zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit auch Handlungsweisen zu berücksichtigen sind, die dem Fachmann deshalb nahegelegt waren, weil sie am Prioritätstag zum ärztlichen Standard-Repertoire gehörten (BGH GRUR 2014, 461 - Kollagenase I), d. h. wenn die Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs gehört, weil dann Veranlassung zur Heranziehung einer derartigen Lehre bereits dann besteht, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem). - BGH, 18.06.2009 - Xa ZR 138/05
Fischbissanzeiger
Auszug aus BPatG, 19.06.2015 - 4 Ni 4/14
Rn. 230 Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang (BGH GRUR 2007, 1055 - Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (BGH GRUR 2010, 607 - Fettsäurezusammensetzung), wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (BGH GRUR 2009, 1039, Rn. 20 - Fischbissanzeiger; GRUR 2009, 382 - Olanzapin). - BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05
Bauschalungsstütze
Auszug aus BPatG, 19.06.2015 - 4 Ni 4/14
Aufgrund der Zweckangabe "zur Aufnahme und Abführung des Materials" ist diese Bohrung geeignet, Material aufzunehmen und abzuführen, da Zweckangaben - und so auch hier - zwar nicht den Patentgegenstand auf den genannten Zweck einschränken (BGH GRUR 2012, 475 - Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze), aber Geeignetheitskriterien bilden (BPatG Mitt. 2012, 354 - Kaffeemaschine; GRUR-RR 2015, 321 - Brustpumpe). - BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 92/05
Betrieb einer Sicherheitseinrichtung
Auszug aus BPatG, 19.06.2015 - 4 Ni 4/14
Rn. 231 Hierbei ist für die Beurteilung eines Naheliegens insbesondere zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die technische Entwicklung nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder gar mehr oder weniger zwangsläufig darstellen und es - abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür bedarf, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). - BGH, 24.01.2012 - X ZR 88/09
Elektronenstrahltherapiesystem
- BGH, 09.06.2015 - X ZR 101/13
Polymerschaum II - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches …
- BGH, 25.02.2014 - X ZB 5/13
Kollagenase I - Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung: …
- BGH, 27.08.2013 - X ZR 19/12
Tretkurbeleinheit
- BGH, 13.01.2015 - X ZR 41/13
Patentfähigkeit: Definition eines einer Erfindung zugrunde liegenden technischen …
- BGH, 12.02.2003 - X ZR 200/99
"Hochdruckreiniger", Begriff der erfinderischen Tätigkeit
- BGH, 21.04.2015 - II ZR 255/13
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bei …
- BGH, 01.03.2012 - III ZR 84/11
Richterwechsel nach Schluss der mündlichen Verhandlung: Erforderlichkeit der …
- BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02
Vertagung des Verfahrens vor den Patentgerichten zur Gewährung rechtlichen Gehörs
- BAG, 06.05.2015 - 2 AZN 984/14
Absoluter Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO
- BGH, 13.04.2011 - XII ZR 131/09
Urteilsverkündung: Beweis des Protokolls für die schriftliche Fixierung der …
- BGH, 15.04.2010 - Xa ZR 28/08
Fettsäurezusammensetzung
- BGH, 15.05.2007 - X ZR 273/02
Papiermaschinengewebe
- BGH, 09.04.2013 - X ZR 130/11
Verschlüsselungsverfahren
- BGH, 02.12.2014 - X ZR 151/12
Zwangsmischer - Patentnichtigkeitsverfahren: Darlegung der Bekanntheit der …
- BGH, 19.07.2011 - X ZR 25/09
Prüfung eines Patentanspruchs für Heizungsrohre
- BPatG, 03.02.2015 - 4 Ni 36/13
Brustpumpe - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Brustpumpe (europäisches …
- BPatG, 12.11.2013 - 4 Ni 53/11
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung
- BVerwG, 01.06.1990 - 2 CB 5.90
Unterzeichnung des Urteils durch Ruhestands-Richter
- BPatG, 29.04.2015 - 4 Ni 26/13
apparatus - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "apparatus (europäisches Patent)" …
- BayObLG, 30.03.1967 - RReg. 4b St 65/66
Unterzeichnung der Urteilsgründe
- LG Düsseldorf, 30.10.2014 - 4a O 114/13
Knochenbruchbehandlung
- BPatG, 22.08.2018 - 4 Ni 10/17
Zigarettenpackung - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Zigarettenpackung …
Rn. 161 Zu beachten ist ferner, dass der Fachmann sich nicht nur an dem Wortlaut der Unterlagen orientiert, sondern auch an dem mit der Erfindung im Hinblick auf die Nachteile des Stands der Technik verfolgten Zweck und an dem Lösungsvorschlag mit seinen Elementen (BGH GRUR 2008, 56 - Injizierbarer Mikroschaum), ferner, dass die Anmeldeunterlagen nach ihrem "objektiven" Gehalt und dem darin unmittelbar und eindeutig offenbarten allgemeinsten Erfindungsgedanken auszulegen sind; die etwaigen subjektiven Vorstellungen des Erfinders bzw. Anmelders, wie sie in der Beschreibung oder in den Ausführungsbeispielen zum Ausdruck kommen, sind danach nicht entscheidend, selbst wenn sie abweichen sollten (siehe bereits Senat Urt. v. 19.6.2015, 4 Ni 4/14 (EP) unter Hinweis auf BGH GRUR 2008, 887 - Momentanpol II).Rn. 162 Deshalb ist es grundsätzlich zulässig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken, sofern die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann, und wenn die Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern und/oder der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen (BGH GRUR 2016, 50 - Teilreflektierende Folie; GRUR 2015, 249 - Schleifprodukt; Senat 4 Ni 4/14 (EP) Urt. v. 19.6.2015).
- BPatG, 19.06.2018 - 4 Ni 34/17
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Riemen zum Transportieren von Gefäßen …
Rn. 116 Zu beachten ist, dass der Fachmann sich nicht nur an dem Wortlaut der Unterlagen orientiert, sondern an dem mit der Erfindung im Hinblick auf die Nachteile des Standes der Technik verfolgten Zweck und an dem Lösungsvorschlag mit seinen Elementen (BGH GRUR 2008, 56 - Injizierbarer Mikroschaum) und dass die Anmeldungsunterlagen nach ihrem "objektiven" Gehalt und dem darin unmittelbar und eindeutig offenbarten allgemeinsten Erfindungsgedanken auszulegen sind; die etwaigen subjektiven Vorstellungen des Erfinders bzw. Anmelders, wie sie in der Beschreibung oder in den Ausführungsbeispielen zum Ausdruck kommen, sind danach nicht entscheidend, selbst wenn sie abweichen sollten (siehe bereits Senat Urt. v. 19.6.2015, 4 Ni 4/14 (EP) unter Hinweis auf BGH GRUR 2008, 887 - Momentanpol II).Rn. 117 Deshalb ist es grundsätzlich zulässig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken, sofern die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann, wenn die Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen (BGH GRUR 2016, 50 - Teilreflektierende Folie; GRUR 2015, 249 - Schleifprodukt; Senat Urt. v. 19.6.2015, 4 Ni 4/14 (EP)).
- BPatG, 09.05.2017 - 4 Ni 19/15
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Bandage, insbesondere als Tragelement einer …
Rn. 86 Ebenso wie zur Frage einer unzulässigen Erweiterung des Inhalts der Anmeldung ist deshalb zu beachten, dass der Fachmann sich nicht nur an dem Wortlaut der Unterlagen orientiert, sondern an dem mit der Erfindung im Hinblick auf die Nachteile des Stands der Technik verfolgten Zweck und an dem Lösungsvorschlag mit seinen Elementen (BGH GRUR 2008, 56 - Injizierbarer Mikroschaum) und dass die Anmeldungsunterlagen nach ihrem "objektiven" Gehalt und dem darin unmittelbar und eindeutig offenbarten allgemeinsten Erfindungsgedanken auszulegen sind; die etwaigen subjektiven Vorstellungen des Erfinders bzw. Anmelders, wie sie in der Beschreibung oder in den Ausführungsbeispielen zum Ausdruck kommen, sind danach nicht entscheidend, selbst wenn sie abweichen sollten (siehe bereits Senat Urt. v. 19.6.2015, 4 Ni 4/14 unter Hinweis auf BGH GRUR 2008, 887 - Momentanpol II).Rn. 87 Deshalb ist es grundsätzlich zulässig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken, sofern die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann, wenn die Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen (BGH GRUR 2016, 50 - Teilreflektierende Folie; GRUR 2015, 249 - Schleifprodukt; Senat 4 Ni 4/14 Urt. v. 19.6.2015).
- BPatG, 17.12.2018 - 4 Ni 16/17
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zur Diagnose von Sepsis und …
Die etwaigen subjektiven Vorstellungen des Erfinders bzw. Anmelders, wie sie in der Beschreibung oder in den Ausführungsbeispielen zum Ausdruck kommen, sind danach nicht entscheidend, selbst wenn sie vom objektiven Gehalt abweichen sollten (siehe bereits Senat Urteil vom 19. Juni 2015, 4 Ni 4/14 (EP) unter Hinweis auf BGH GRUR 2008, 887 - Momentanpol II). - BPatG, 03.12.2019 - 4 Ni 24/17
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zur Steuersignalisierung in einem …
Deshalb ist es grundsätzlich auch zulässig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken, sofern die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann, wenn die Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen (BGH GRUR 2016, 50 - Teilreflektierende Folie; GRUR 2015, 249 - Schleifprodukt; Senat 4 Ni 4/14, Urteil vom 19. Juni 2015). - BPatG, 10.03.2020 - 4 Ni 2/18
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Packmaterialumwandlungsmaschine" - zur …
Deshalb ist es grundsätzlich auch zulässig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken, sofern die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann, wenn die Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen (BGH GRUR 2016, 50 - Teilreflektierende Folie; GRUR 2015, 249 - Schleifprodukt; Senat 4 Ni 4/14, Urteil vom 19. Juni 2015). - BPatG, 15.06.2021 - 4 Ni 30/18 Denn auch der streitgenössischen Nebenintervenientin obliegt nicht das Verfügungsrecht über den Streitgegenstand (vgl. BPatG GRUR 2010, 218 - Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren, BPatG - Urteil vom 19. Juni 2015, 4 Ni 4/14 (EP), Rn. 77, zu finden in juris).
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