Rechtsprechung
| LG Göttingen, 27.11.2014 - 4 O 214/13 |
Verfahrensgang
- LG Göttingen, 27.11.2014 - 4 O 214/13
- OLG Braunschweig, 23.07.2015 - 9 U 2/15
- BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Stuttgart, 01.03.2016 - 10 U 105/15
Architektenleistungen als Einlage des stillen Gesellschafters: Abrechnung der …
In der Folge wurde die Klägerin mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18.12.2013 (Az. 1 O 145/12 bzw. 4 O 214/13) zur Nachbesserung verurteilt.Rn. 34 Die Akten des Landgerichts Ravensburg, Aktenzeichen 1 O 145/12 = 4 O 214/13, mit der Klage der Bauherren gegen die jetzige Klägerin waren zu Informationszwecken beigezogen.
Rn. 52 Die Klägerin hat die einzelnen Mängel des Bauwerks (fehlerhafte Dampfsperre; fehlende Drainage, Undichtigkeit der bodentiefen Verglasungselemente) unter Hinweis auf das im Rechtsstreit vor dem Landgericht Ravensburg, Az. 1 O 145/12 = 4 O 214/13 eingeholte Sachverständigengutachten konkret bezeichnet und hinreichend substantiiert inhaltlich beschrieben.
Rn. 55 Aufgrund der Interventionswirkung des Urteils im Rechtsstreit vor dem Landgericht Ravensburg, Az. 1 O 145/12 = 4 O 214/13, (dort war beiden Beklagten von der hiesigen Klägerin der Streit verkündet) steht fest, dass bzgl. Dampfsperre, Drainage und Abdichtung der Verglasungselemente ein Werkmangel vorliegt.
Dem Gutachten in dem vorangegangenen Gerichtsverfahren (Bl. 93 in der Akte des Landgerichts Ravensburg, Az. 1 O 145/12 = 4 O 214/13, dort auf Seiten 7-9 und 14 ) ist zu entnehmen, dass an den bodentiefen Fenstern weder eine Schwelle noch eine Entwässerungsrinne angebracht ist, sondern der Terrassenbelag nahtlos an die Fensterunterkanten anschließt.
Diese haben jedoch in dem vorangegangenen Zivilprozess vor dem Landgericht Ravensburg, Az. 1 O 145/12 = 4 O 214/13, die hiesige Klägerin auf Nachbesserung in Anspruch genommen.
Darüber hinaus hat die Klägerin aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Landgerichts Ravensburg vom 21.12.2015 in dem Verfahren mit dem Az. 4 O 214/13, mit dem die hiesige Klägerin zur Zahlung eines weiteren Vorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO i.H.v. 39.972 EUR verpflichtet wurde, ausweislich des Kontoauszugs vom 15.1.2016 weitere 39.972 EUR gezahlt.
Rn. 69 bb) Kosten aus dem KfB im Rechtsstreit vor dem Landgericht Ravensburg, Az. 1 O 145/12 = 4 O 214/13.
Rn. 70 Die Klägerin macht neben den Mangelbeseitigungskosten die durch den Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Prozesskosten aus dem Verfahren 1 O 145/12= 4 O 214/13 in Höhe von 5.394,03 EUR geltend.
Rn. 73 dd) Rechtsanwaltskosten der Klägerin im Rechtsstreit vor dem Landgericht Ravensburg, Az. 1 O 145/12 = 4 O 214/13.
- OLG Braunschweig, 23.07.2015 - 9 U 2/15
Lange Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung als Sachmangel eines …
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 27.11.2014 - 4 O 214/13 - abgeändert.Rn. 17 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Göttingen vom 27.11.2014 - 4 O 214/13 - die Klage abzuweisen.
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