Rechtsprechung
| LG Rostock, 26.04.2007 - 4 O 316/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Gaslieferungsvertrag: Inhaltskontrolle der Preisanpassungsklauseln wegen Änderung des Preises für leichtes Heizöl und wegen Änderung der Marktverhältnisse
- Bund der Energieverbraucher
Erdgasversorger darf sich bei Preiserhöhungen nicht auf die Entwicklung des Preises für leichtes Heizöl und auf geänderte Marktverhältnisse berufen.
- ra.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 134/04
Verstoß gegen das Transparenzgebot: Preisanpassungsklausel für die Belieferung …
Auszug aus LG Rostock, 26.04.2007 - 4 O 316/06
Wie auch eine Preisanpassungsklausel hält ein Preisänderungsvorbehalt im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern der Inhaltkontrolle regelmäßig nur dann Stand, wenn für die Preisanpassung konkrete Regelungen getroffen werden (OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04).Durch das Transparenzgebot soll verhindert werden, dass der Verwender durch einen ungenauen Tatbestand oder eine ungenaue Rechtsfolge ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume in Anspruch nehmen kann (vgl. OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04).
Die Kammer ist im Rahmen des hier vorliegenden Verbandsprozesses gehalten, die Klausel unter Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung zu beurteilen ( vgl. BGH Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII ZR 25/06; BGH NJW 2004, 1588, 1589; OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2005, Az.: 1493/2004; OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04).
Die Anpassungsklausel beschreibt nur vage die Voraussetzungen einer Preis- und Kostenänderung (vgl. OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04).
So können gestiegene Preise auf den Kunden sofort umgelegt werden, auch wenn die Beklagte noch über Vorräte verfügt, die sie zu einen geringeren Preis eingekauft und zwischenzeitlich hiermit die Hochpreissituation überbrückt hat (OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04)) und erst dann wieder Käufe tätigt, wenn der Preis für Erdgas oder leichtes Heizöl wieder gesunken ist.
Nur soweit eine weitere Konkretisierung des Bestimmungsmaßstabes dem Vertragspartner keine genauere Information über das, was er zu erwarten hat, zu vermitteln vermag, kann darauf verzichtet werden (vgl. OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04).
- LG Berlin, 19.06.2006 - 34 O 611/05
Für "Sonderkunden" sind die Gaspreiserhöhungen zum 1.10.2005 durch die GASAG …
Auszug aus LG Rostock, 26.04.2007 - 4 O 316/06
Nach dem Wortlaut der Klausel wäre zudem auch eine Preiserhöhung für Erdgas gedeckt, sofern der Preis für leichtes Heizöl sich nach oben entwickelt, der Anstieg aber durch rückläufige Kosten der Beklagten in anderen Bereichen ausgeglichen wird, die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrages der Fall war (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII ZR 25/06; LG Berlin, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 34 O 611/05).Es ist nicht festgelegt, ob die Preisanpassung sofort erfolgen darf oder erst auf eine Entwicklung während eines bestimmten Zeitraumes hin (LG Berlin, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 34 O 611/05).
Preissenkungen sind nach dem Wortlaut der Klausel ins Belieben der Beklagten gestellt, weil sie lediglich zu Preisänderungen berechtigt, nicht aber unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Preissenkung verpflichtet (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 34 O 611/05).
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Verordnungsbestimmung selbst ein Preisanpassungsrecht konstituiert oder lediglich an ein im jeweiligen Versorgungsvertrag wirksam geregeltes Anpassungsrecht anknüpft (letztere Ansicht wohl LG Bremen, Urteil vom 24.05.2006, Az.: 8 O 1065/05, vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 34 O 611/05).
Bei einer Übernahme des entsprechenden Wortlautes in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, würde die Klausel jedoch der Inhaltskontrolle unterliegen und aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebotes die Unwirksamkeit der Klausel festgestellt werden (vgl. LG Bremen, Urteil vom 24.05.2006, Az.: 8 O 1065/05; LG Berlin, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 34 O 611/05).
- BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit …
Auszug aus LG Rostock, 26.04.2007 - 4 O 316/06
Im Hinblick auf Kostenelementklauseln, durch welche eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorgenommen wird, ist dessen grundsätzliche Zulässigkeit nunmehr anerkannt (BGH Urteil vom 21.09.2005, Az.: VIII ZR 38/05; BGH Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII ZR 25/06).Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulationen abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGH Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII ZR 25/06).
Die Kammer ist im Rahmen des hier vorliegenden Verbandsprozesses gehalten, die Klausel unter Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung zu beurteilen ( vgl. BGH Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII ZR 25/06; BGH NJW 2004, 1588, 1589; OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2005, Az.: 1493/2004; OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04).
Zwar nimmt die Klausel Bezug auf die Verbraucherpreise für die Lieferung von mindestens 40-50 hl leichtes Heizöl entsprechend den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes für den Berichtsort Rostock, es bleibt jedoch gänzlich offen, welche Gewichtung der Preis für leichtes Heizöl für die Beklagte bei der Kalkulation des Erdgaspreises hat (vgl. hinsichtlich Kostenelementeklausel bei Flüssiggasliefervertrag: BGH, Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII ZR 25/06).
Nach dem Wortlaut der Klausel wäre zudem auch eine Preiserhöhung für Erdgas gedeckt, sofern der Preis für leichtes Heizöl sich nach oben entwickelt, der Anstieg aber durch rückläufige Kosten der Beklagten in anderen Bereichen ausgeglichen wird, die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrages der Fall war (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII ZR 25/06; LG Berlin, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 34 O 611/05).
- LG Bremen, 24.05.2006 - 8 O 1065/05
Feststellung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Erhöhung des Arbeitspreises …
Auszug aus LG Rostock, 26.04.2007 - 4 O 316/06
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Verordnungsbestimmung selbst ein Preisanpassungsrecht konstituiert oder lediglich an ein im jeweiligen Versorgungsvertrag wirksam geregeltes Anpassungsrecht anknüpft (letztere Ansicht wohl LG Bremen, Urteil vom 24.05.2006, Az.: 8 O 1065/05, vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 34 O 611/05).Bei einer Übernahme des entsprechenden Wortlautes in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, würde die Klausel jedoch der Inhaltskontrolle unterliegen und aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebotes die Unwirksamkeit der Klausel festgestellt werden (vgl. LG Bremen, Urteil vom 24.05.2006, Az.: 8 O 1065/05; LG Berlin, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 34 O 611/05).
Auch durch einen möglichen Wechsel des Energieträgers nach erfolgter Kündigung werden die Interessen des Kunden nicht hinreichend gesichert (vgl. LG Bremen, Urteil vom 24.05.2006, Az.: 8 O 1065/05).
- BGH, 17.12.2002 - X ZR 220/01
Formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Bindung in einem Wartungsvertrag
Auszug aus LG Rostock, 26.04.2007 - 4 O 316/06
Zwar wird durch den Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit der Kompensation etwaiger Intransparenzen bei Preiserhöhungen in Dauerschuldverhältnissen bejaht (BT-Drucks. 7/3919 S. 28), dieses setzt jedoch voraus, dass eine hinreichend konkrete Formulierung der Klausel aus sachlichen Gründen nicht möglich ist und die Einräumung eines Lösungsrechtes für den Vertragspartner eine unangemessene Benachteiligung verhindert (vgl. BGH WM 2003, 448, 450;… Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, 8. Aufl., 2006, § 307 BGB Rn. 177). - BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03
Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen
Auszug aus LG Rostock, 26.04.2007 - 4 O 316/06
Die Kammer ist im Rahmen des hier vorliegenden Verbandsprozesses gehalten, die Klausel unter Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung zu beurteilen ( vgl. BGH Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII ZR 25/06; BGH NJW 2004, 1588, 1589; OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2005, Az.: 1493/2004; OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04). - BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 38/05
Formularmäßige Vereinbarung einer Anpassungklausel bei der Belieferung mit …
Auszug aus LG Rostock, 26.04.2007 - 4 O 316/06
Im Hinblick auf Kostenelementklauseln, durch welche eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorgenommen wird, ist dessen grundsätzliche Zulässigkeit nunmehr anerkannt (BGH Urteil vom 21.09.2005, Az.: VIII ZR 38/05; BGH Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII ZR 25/06). - BGH, 08.10.1997 - IV ZR 220/96
Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von …
Auszug aus LG Rostock, 26.04.2007 - 4 O 316/06
Ist der Verwender diesem Gebot nicht gefolgt, liegt schon darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (BGH NJW 1998, 454, 456). - OLG Rostock, 23.06.2003 - 3 U 173/01
Auszug aus LG Rostock, 26.04.2007 - 4 O 316/06
Zwar wird teilweise die Rechtsansicht vertreten, es handele sich bei einer solchen Koppelung des Gaspreises an den Preis für leichtes Heizöl um ein zulässiges, im Energiegewerbe übliches Preisanpassungselement (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 23.06.2003,. Az.: 3 U 173/01), indessen lässt die Üblichkeit der Verwendung einer entsprechenden Klausel allein jedoch keinen hinreichenden Schluss zu, dass die Klausel den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen benachteiligt.
- LG Rostock, 09.11.2007 - 1 S 31/07 Durch - nicht rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Rostock vom 26.04.2007 - 4 O 316/06 - ist der Beklagten untersagt, sich auf die AGB-Klausel zu berufen.
a) Nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung stützt die Beklagte die streitgegenständliche Preiserhöhung - offenbar angesichts des nicht rechtskräftigen Unterlassungsurteils des Landgerichts Rostock (Urteil vom 26.04.2007 - 4 O 316/06 ) - nicht auf die Regelung in Nr. 5 des Vertrages in Verbindung mit Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Ohnehin ist diese Regelung gemäß § 307 BGB unwirksam (vgl. Hinweisbeschluss der Kammer vom 18.04.2007 - 1 S 21/06; LG Rostock, Urteil vom 26.04.2007 - 4 O 316/06 ):.
Die Klauseln dürften bereits wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB unwirksam sein (bejahend, allerdings im Verbandsprozess unter der Annahme eines Sondervertrages: LG Rostock, Urteil vom 26.04.2007 - 4 O 316/06 ).
Kostenelementeklauseln dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, um belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (vgl. Hinweisbeschluss der Kammer vom 18.04.2007 - 1 S 21/06; LG Rostock, Urteil vom 26.04.2007 - 4 O 316/06; LG Bremen, Urteil vom 24.05.2006 - 8 O 1065/05; BGH…, Urteil vom 21.09.2005 - VIII ZR 38/05 - Rn. 18 [Flüssiggas I];… Urteil vom 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 - Rn. 20 [Flüssiggas II]).
Die Unangemessenheit der Klauseln wird nicht durch andere Regelungen ausgeglichen (vgl. Hinweisbeschluss der Kammer vom 18.04.2007 - 1 S 21/06; LG Rostock, Urteil vom 26.04.2007 - 4 O 316/06 ).
Denn die Ausübung des Kündigungsrechtes dürfte dem Kunden bereits unzumutbar sein, weil er im Falle der Lösung von dem Vertrag kaum in der Lage sein dürfte, die Wärmeenergie rechtzeitig in annehmbarer Weise von anderen Versorgungsunternehmen zu beziehen (vgl. auch LG Rostock, Urteil vom 26.04.2007 - 4 O 316/06; LG Berlin, GE 2006, 1551, 1555; LG Bremen, Urteil vom 24.05.2006 - 8 O 1065/05; LG Dresden, Urteil vom 30.06.2006 - 10 O 3613/05 ).
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