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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 08.10.2008 - 4 OA 510/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,16527
OVG Niedersachsen, 08.10.2008 - 4 OA 510/07 (https://dejure.org/2008,16527)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.10.2008 - 4 OA 510/07 (https://dejure.org/2008,16527)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - 4 OA 510/07 (https://dejure.org/2008,16527)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anrechnung einer für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Vorb. 3 Abs. 4 S. 1 VV-RVG; Nr. 2400 VV-RVG; Nrn. 2600 ff. VV-RVG
    Anrechnung einer für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens; Voraussetzung für das Entstehen von Gebühren i.R.d. Beratungshilfe

  • Judicialis

    VV-RVG Nr. 2400; ; VV-RVG Nr. 2600 ff.; ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung einer für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens.: Anrechnung; Beratungshilfe; Beratungshilfegebühr; Geschäftsgebühr; Prozesskostenhilfe; Verfahrensgebühr; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anrechnung einer für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens; Voraussetzung für das Entstehen von Gebühren i.R.d. Beratungshilfe

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 28.03.2008 - 10 OA 143/07

    Anteilige Anrechnung der für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandenen …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.10.2008 - 4 OA 510/07
    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die auf die Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV-RVG - gestützte Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, auf die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachte Verfahrensgebühr eine für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach der Nr. 2400 (seit dem 1.7.2006 Nr. 2300) VV-RVG zur Hälfte anzurechnen, nicht zu beanstanden ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2008 - 10 OA 143/07 - m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Voraussetzung für das Entstehen dieser Gebühren anstelle der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG ist aber nicht, dass ein Anspruch auf Beratungshilfe bestanden hat, sondern dass die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch tatsächlich im Rahmen der Beratungshilfe erfolgt ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2008 - 10 OA 143/07 - Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 44 Rdn. 2;… Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 44 Rdn. 3 ff.), wofür im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte bestehen.

  • VGH Bayern, 09.05.2006 - 12 C 06.65
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.10.2008 - 4 OA 510/07
    Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält keine Bestimmung, nach der die durch die o. g. Vorbemerkung vorgeschriebene teilweise Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben hat, wenn - wie im vorliegenden Fall - für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (Bay. VGH, Beschl. v. 9.5.2000 - 12 C 6.65 -).
  • OLG Celle, 26.01.2009 - 17 WF 192/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen …

    vgl. auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 27. November 2008 - 13 OA 190/08 - und vom 8. Oktober 2008 - 4 OA 510/07 - beide bei juris.

    Voraussetzung für das Entstehen der Beratungshilfegebühr nach VV-RVG Nr. 2503 anstelle der Geschäftsgebühr nach VV-RVG Nr. 2300 ist auch bei nachträglicher Bewilligung von Beratungshilfe nicht allein, dass ein Anspruch des Hilfesuchenden auf Beratungshilfe für die anwaltliche Vertretung dem Grunde nach bestanden hat, sondern vielmehr, dass wirklich ein Direktzugang des Hilfesuchenden zum Rechtsanwalt nach § 7 BerHG vorgelegen hat und die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes danach tatsächlich im Rahmen der Beratungshilfe erfolgte (OVG Lüneburg Beschluss vom 8. Oktober 2008 aaO. vgl. auch Gerold/Schmidt/Madert RVG 18. Aufl. § 44 Rn. 3 f.), so dass aus diesem Grunde eine Gebühr nach VV-RVG Nr. 2300 von vornherein nicht zur Entstehung gelangt ist.

  • OLG Frankfurt, 12.12.2011 - 18 W 214/11

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die von der Staatskasse geschuldeten …

    Die Entstehung einer Beratungshilfegebühr (Ziff. 2503 VV RVG) anstelle der Geschäftsgebühr (Ziff. 2300 VV RVG) setzt aber in jedem Falle voraus, dass tatsächlich eine Direktkonsultation im Sinne von § 7 BerHG vorlag und die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts sich aus diesem Grunde als im Rahmen der Beratungshilfe erfolgt darstellt (OLG Celle, Beschluss vom 26.1.2009, Az.: 17 WF 192/08; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.10.2008, Az.:4 OA 510/07 - juris;… Gerold/Schmidt - Madert, 17. Aufl., § 44 Rn. 3 f.).
  • OVG Niedersachsen, 06.12.2010 - 4 OA 135/10

    Erledigungsgebühr des Rechtsanwalts bei Vornahme einer Selbstanzeige der …

    Der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 15a RVG entspricht es, die entstandene Geschäftsgebühr auf die in derselben Angelegenheit entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.7.2009 - 9 KSt 4/08 -, JurBüro 2009, 594; ferner Senatsbeschl. v. 8.10.2008 - 4 OA 510/07 -).
  • VG Ansbach, 19.11.2008 - AN 1 M 08.30408
    Insbesondere darf auf die Beschlüsse des OVG Lüneburg vom 8. Oktober 2008 - 4 OA 510/07 und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2008 - 3 WF 396/08 verwiesen werden.
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