Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 04.06.2013 - 4 S 182/12 |
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2013 - 4 S 182/12
- VG Würzburg, 24.11.2015 - W 1 K 14.455
- VGH Bayern, 09.07.2018 - 14 B 17.1296
Wird zitiert von ... (11)
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2016 - 4 S 758/15
Besoldungsrechtliche Zuordnung des Dienstortes eines Beamten
Rn. 9 Mit Beschluss vom 01.03.2012 hat das Verwaltungsgericht das Ruhen des Verfahrens mit Blick auf das damals bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängige Berufungsverfahren 4 S 182/12 angeordnet.Rn. 10 In diesem Verfahren hat der Senat mit Urteil vom 04.06.2013 (- 4 S 182/12 -) u.a. festgestellt, dass der Kläger des dortigen Verfahrens, der mit Schreiben vom 12.07.2010 eine entsprechende Beschwerde eingelegt hatte, durch die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 in seinen Rechten verletzt wird.
Dass der Kläger durch die Zuordnung seines Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 in seinen Rechten verletzt worden sei, ergebe sich aus dem Senatsurteil vom 04.06.2013 (a.a.O.).
Auch der Senat sei in seinem Urteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) davon ausgegangen, dass die Entscheidung des dortigen Klägers für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 auf der Grundlage der hierfür maßgeblichen Vorschriften zutreffend berechnet worden sei.
Das Verwaltungsgericht und der Senat in seinem Urteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) hätten festgestellt, dass der jeweilige Kläger durch die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 in seinen Rechten verletzt worden sei.
Rn. 23 1. Das in der Sache auf Neufestsetzung einer (höheren) Zoneneinstufung von Glons - durch "Aufnahme" in die Zonenstufe 2 in Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1) der Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung) vom 17.08.2010 (BGBl. I S. 1177) - und damit auf die Änderung einer untergesetzlichen Rechtsnorm gerichtete Klagebegehren (vgl. Senatsurteil vom 04.06.2013, a.a.O.) ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 u.a. -, BVerfGE 115, 81, sowie BVerwG, Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505).
An dieser so bereits im Senatsurteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung hält der Senat ungeachtet des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.12.2015 (…a.a.O.) fest.
Rn. 24 Der Senat hat in seinem Urteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) zur statthaften Klageart ausgeführt:.
Seinen Ausführungen zur Begründetheit ist aber zu entnehmen, dass es die zitierte Annahme des Senats aus seinem Urteil vom 04.06.2013 (a.a.O.), das Klagebegehren sei auf eine "gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung" gerichtet, nicht teilt.
Das Oberverwaltungsgericht hat - insoweit noch im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 04.06.2013 (a.a.O.) - ausgeführt, dass die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 rechtswidrig gewesen sei, weil sie ohne die nach § 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG erforderliche dienstortbezogene Bewertung erfolgt sei.
Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht - insoweit im Ergebnis abweichend von dem Senatsurteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) - ausgeführt:.
Es kann dahinstehen, ob der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers in diesem Sinne eingeschränkt ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 04.06.2013, a.a.O., einerseits; OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 16.12.2015, a.a.O., andererseits).
Selbst wenn die nach § 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG erforderliche dienstortbezogene Bewertung aufgrund der Gegebenheiten in Glons im Jahr 2010 durch den Verordnungsgeber nur eine Zuordnung zur Stufe 2 zulassen sollte, ändert das nichts daran, dass der Verordnungsgeber eine solche Zuordnung bislang nicht vorgenommen hat und der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt daher der Zuerkennung von Leistungen - sei es auch nur dem Grunde nach - und damit auch der Statthaftigkeit einer Leistungsklage entgegensteht (vgl. im Ergebnis Senatsurteil vom 04.06.2013, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 21.10.2015, a.a.O.).
Die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 ist zwar in dem hier allein streitbefangenen Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 rechtswidrig, weil diese Zuordnung nicht zutreffend ermittelt bzw. begründet worden ist (s. näher hierzu Senatsurteil vom 04.06.2013, a.a.O.; insoweit im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 16.12.2015, a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 24.11.2015 - W 1 K 14.455 -, Juris).
- VG Würzburg, 24.11.2015 - W 1 K 14.455
Gewährung eines Auslandszuschlages
Er berief sich dabei auf ein Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 (Az.: 4 S 182/12), in welchem festgestellt wurde, dass die Zuordnung des Dienstortes in Belgien zur Zonenstufe 1 nach der AuslZuschlV a. F. den dortigen Kläger in seinen Rechten verletzte.Die letztgenannte Vorschrift verlangt eine Ermittlung der ortsspezifischen immateriellen Belastungen (VGH Baden-Württemberg, U. v. 4.6.2013 - 4 S 182/12 - Urteilsabdruck S. 14 ff.).
Insofern unterscheidet sich die vorliegende Situation nicht von der Fallgestaltung, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg (U. v. 4.6.2013 - 4 S 182/12) zu entscheiden hatte.
Das letztgenannte Gericht geht davon aus, dass zwar die Aufnahme eines Dienstortes in die Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 AuslZuschlV ohne Ermittlung der dienstortbezogenen immateriellen Belastung nicht zulässig sei (ebenso VGH Baden-Württemberg, U. v. 4.6.2013 a. a. O.), dass jedoch dann, wenn ein Dienstort nicht in der Anlage 2 aufgeführt sei, bezogen auf diesen Dienstort keine dienstortbezogene immaterielle Belastung ermittelt werden müsse.
Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich zum Zeitpunkt der Neuregelung gegenüber der vorherigen Sachlage die tatsächlichen Verhältnisse am Dienstort N. M. derart signifikant geändert hätten, dass dieser Umstand eine Neubewertung und Anpassung der bisherigen Zonenzuordnung erfordert hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 4.6.2013, a. a. O. S. 16 f.).
- BVerwG, 04.05.2017 - 2 C 60.16
Antrag; Auslandsbesoldung; Auslandszuschlag; Besoldung; Dienstbezüge; Dienstort; …
Rn. 30 In der Sache ist die erstrebte Gewährung eines höheren Auslandszuschlags daher auf die Neufestsetzung der für den Dienstort vorgesehenen Stufe des Auslandszuschlags in der Auslandszuschlagsverordnung gerichtet (vgl. VGH Mannheim, Urteile vom 4. Juni 2013 - 4 S 182/12 - und vom 8. März 2016 - 4 S 785/15 -).
- VG Augsburg, 06.10.2016 - Au 2 K 15.1170
Zuordnung von Dienstorten zu Zonenstufen
Insbesondere hat sich aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 (Az. 4 S 182/12) nicht die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen verändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG).Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 (Az. 4 S 182/12) war lediglich eine einzelfallbezogene Feststellungsklage gegen die Einstufung des Dienstorts .../Belgien in der Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV), sie war jedoch nicht Ausdruck einer neuen allgemein gültigen Rechtsauffassung.
Höhere Zahlungsansprüche können erst entstehen, wenn der Normgeber im Fall einer festgestellten Rechtswidrigkeit dem Anliegen durch eine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Neuregelung Rechnung trägt (vgl. VGH BW, U. v. 4.6.2013 - 4 S 182/12).
Rn. 28 Das vom Kläger zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 (Az. 4 S 182/12) vermag an der Rechtmäßigkeit der Zuordnung des Dienstorts .../Niederlande nichts zu ändern.
- BVerwG, 04.05.2017 - 2 C 52.16
Geltendmachung eines von der im Besoldungsrecht festgesetzten Höhe abweichenden …
Durch Urteil vom 4. Juni 2013 - 4 S 182/12 - hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Parallelverfahren überdies festgestellt, dass der dortige Kläger durch die Zuordnung des Dienstorts Glons/Belgien zur Zonenstufe eins in seinen Rechten verletzt worden sei.Rn. 31 In der Sache ist die erstrebte Gewährung eines höheren Auslandszuschlags daher auf die Neufestsetzung der für den Dienstort vorgesehenen Stufe des Auslandszuschlags in der Auslandszuschlagsverordnung gerichtet (vgl. VGH Mannheim, Urteile vom 4. Juni 2013 - 4 S 182/12 - und vom 8. März 2016 - 4 S 785/15 -).
- VGH Bayern, 28.03.2018 - 14 ZB 16.2354
Wechsel der Rechtsprechung, Überprüfungsmaßstab der evidenten Sachwidrigkeit, …
Insbesondere sei in einer klägerseits benannten Entscheidung (VGH BW, U.v. 4.6.2013 - 4 S 182/12 - BeckRS 2013 Nr. 196766) keine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG zu sehen, zumal dieses Urteil eine einzelfallbezogene Feststellungsklage gegen die Einstufung eines Dienstorts in Belgien betroffen habe, die nicht Ausdruck einer neuen allgemein gültigen Rechtsauffassung sei.Das seitens des Klägers zitierte Urteil (VGH BW, U.v. 4.6.2013 - 4 S 182/12 - BeckRS 2013 Nr. 196766) ändere nichts an dieser Zuordnung, weil dort der Dienstort Glons/Belgien in der Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 Satz 3 AuslZuschlV ohne eine standardisierte Bewertung aufgenommen worden sei, womit der Verordnungsgeber - mangels ausreichender Ermittlungen hinsichtlich der zutreffenden Zuordnung des Dienstorts zu einer der 20 Zonenstufen - gegen das in der gesetzlichen Ermächtigung enthaltene Regelungsprogramm verstoßen habe.
Soweit die Klageabweisung auf das Fehlen von Wiederaufgreifensgründen gestützt ist, wird klägerseits im Wesentlichen vorgebracht, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auslandszuschlagsverordnung im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 - 4 S 182/12 - (BeckRS 2013 Nr. 196766), die nach der dortigen Argumentation auch auf § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV übertragbar sei, bedeute eine nachträgliche Änderung der Rechtslage, so dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt gewesen seien.
- BVerwG, 02.12.2016 - 2 B 5.16
Auslandszuschlag; Berechnungsfaktor; Bewertung; Dienstpostenbewertung; …
Diese Position ist zwar klagefähig (vgl. zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage VGH Mannheim, Urteil vom 4. Juni 2013 - 4 S 182/12 -), im Außenverhältnis gilt indes ein abweichender Prüfungsmaßstab. - OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2015 - 10 A 10945/15
Zeitnahe Geltendmachung eines Auslandszuschlags für Soldaten
Rn. 28 Diese Zuordnung von Glons zur Zonenstufe 1 war für den hier maßgeblichen Zeitraum jedoch rechtswidrig, weil sie - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - ohne die nach § 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG erforderliche dienstortbezogene Bewertung erfolgt ist (vgl. zur Rechtswidrigkeit der Zonenstufeneinteilung von Glons ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juni 2013 - 4 S 182/12 -). - VG Düsseldorf, 17.08.2015 - 13 K 4108/14
Auslandszuschlag
Zur Begründung berief er sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 - 4 S 182/12 - betreffend den Dienstort H. / Belgien.Rn. 23 Dem vom Kläger herangezogenen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 - 4 S 182/12 - zum Dienstort H. / Belgien lässt sich nichts Abweichendes entnehmen.
- VG Düsseldorf, 17.08.2015 - 13 K 3998/14
Auslandszuschlag
Rn. 5 Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 - 4 S 182/12 - verwies, worin zu derselben Thematik betreffend den Dienstort H. in Belgien festgestellt werde, dass die Auslandszuschlagsverordnung in ihrer bis zur Änderung gültigen Fassung rechtswidrig sei und den betroffenen Soldaten in subjektiv öffentlichen Rechten verletze.Rn. 24 Dem vom Kläger herangezogenen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 - 4 S 182/12 - zum Dienstort H. /Belgien lässt sich nichts Abweichendes entnehmen.
- BVerwG, 02.12.2016 - 2 B 6.16
Bezug der prozeduralen Anforderungen im Besoldungsrecht auf den Gesetzgeber; …
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