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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 02.08.1994 - 4 S 2610/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,11018
VGH Baden-Württemberg, 02.08.1994 - 4 S 2610/93 (https://dejure.org/1994,11018)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.08.1994 - 4 S 2610/93 (https://dejure.org/1994,11018)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. August 1994 - 4 S 2610/93 (https://dejure.org/1994,11018)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kein Kostenvorschußanspruch des Gerichtsvollziehers bei Aufträgen von Behörden, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1994, 447
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1993 - 4 S 2505/91

    Kein allgemeiner Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses für den …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.1994 - 4 S 2610/93
    Die dem Gerichtsvollzieher durch Nr. 9 Abs. 3a GVKostGr (GVollzKostGDB BW) auferlegte Verpflichtung, bei Aufträgen von Behörden, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch soweit ihnen keine Kostenfreiheit zusteht, Vorschüsse regelmäßig nicht zu erheben, ist rechtlich nicht zu beanstanden (Ergänzung zum Urteil des Senats vom 15.6.1993 - 4 S 2505/91 -).

    Eine Einschränkung der Weisungsbefugnis des Dienstherrn ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Art der dem Kläger übertragenen Aufgaben als Gerichtsvollzieher, d.h. dem aus seinem statusrechtlichen Amt als Gerichtsvollzieher folgenden abstraktfunktionellen Amt, das der Beklagte unter Hinweis auf § 154 GVG in der bundeseinheitlich vereinbarten Gerichtsvollzieherordnung - GVO - und in der Geschäftsanweisung - GVGA - geregelt hat, und auch nicht aus seinem konkreten Aufgabenbereich (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 29.4.1982 - 2 C 26.80 -, DVBl. 1982, 1180 und Urteil vom 29.4.1982 - 2 C 33.80 -, DVBl. 1982, 1183; ferner das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Senats vom 15.6.1993 - 4 S 2505/91 -).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 15.6.1993 ausgeführt, daß der (geringe) Zinsverlust, der dem Kläger möglicherweise dadurch entsteht, daß von zwar gebühren-, aber nicht auslagenbefreiten Gläubigern aufgrund von Nr. 9 Abs. 3a GVKostGr für voraussichtlich entstehende Auslagen einen Auslagenvorschuß nach § 5 Satz 1 GVKostG regelmäßig nicht erheben darf und hierfür auch keinen Vorschuß aus der Landeskasse erhält, auf einer Teilregelung der für den Geschäftsbetrieb des Klägers insgesamt geltenden Regelungen fußt, die bei einer Gesamtschau die Fürsorgepflicht nicht verletzen (vgl. hierzu im einzelnen das Urteil des Senats vom 15.6.1993 - 4 S 2505/91 -).

  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 33.80

    Kosten der Gerichtsvollzieher - Rückzahlung bzw. Verrechnung von Schreibauslagen …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.1994 - 4 S 2610/93
    Eine Einschränkung der Weisungsbefugnis des Dienstherrn ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Art der dem Kläger übertragenen Aufgaben als Gerichtsvollzieher, d.h. dem aus seinem statusrechtlichen Amt als Gerichtsvollzieher folgenden abstraktfunktionellen Amt, das der Beklagte unter Hinweis auf § 154 GVG in der bundeseinheitlich vereinbarten Gerichtsvollzieherordnung - GVO - und in der Geschäftsanweisung - GVGA - geregelt hat, und auch nicht aus seinem konkreten Aufgabenbereich (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 29.4.1982 - 2 C 26.80 -, DVBl. 1982, 1180 und Urteil vom 29.4.1982 - 2 C 33.80 -, DVBl. 1982, 1183; ferner das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Senats vom 15.6.1993 - 4 S 2505/91 -).

    Aus einem Gerichtsverfahren, insbesondere aus Gerichtsentscheidungen können sich lediglich Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der einzelnen Weisungen des Dienstherrn ergeben (vgl. zum Ganzen grundsätzlich BVerwG, Urteil v. 29.4.1982 - 2 C 33.80 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80

    Gerichtsvollzieher - Aufgaben - Vollstreckungsauftrag - Justizkassensache

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.1994 - 4 S 2610/93
    Eine Einschränkung der Weisungsbefugnis des Dienstherrn ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Art der dem Kläger übertragenen Aufgaben als Gerichtsvollzieher, d.h. dem aus seinem statusrechtlichen Amt als Gerichtsvollzieher folgenden abstraktfunktionellen Amt, das der Beklagte unter Hinweis auf § 154 GVG in der bundeseinheitlich vereinbarten Gerichtsvollzieherordnung - GVO - und in der Geschäftsanweisung - GVGA - geregelt hat, und auch nicht aus seinem konkreten Aufgabenbereich (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 29.4.1982 - 2 C 26.80 -, DVBl. 1982, 1180 und Urteil vom 29.4.1982 - 2 C 33.80 -, DVBl. 1982, 1183; ferner das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Senats vom 15.6.1993 - 4 S 2505/91 -).
  • VG Freiburg, 20.09.2004 - 1 K 2012/02

    Feststellungsklage des Gerichtsvollziehers gegenüber einer Anweisung des …

    Rn. 44 Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb gilt, weil es sich dabei um eine lediglich innerbehördliche, die dienstliche Verrichtung der Kläger betreffende Maßnahme handelt und daher die nach § 35 LVwVfG erforderliche Außenwirkung fehlt (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 02.08.1994 - 4 S 2610/93, juris, VGHBW-Ls 1994, Beil.10, B 8), oder ob von einer Regelung mit Außenwirkung auszugehen ist, da ihre Befolgung unmittelbar die Einnahmen der Kläger und damit das beamtenrechtliche Grundverhältnis (also nicht nur das interne Betriebsverhältnis) betrifft (so das Bundesverwaltungsgericht: Verwaltungsakt - allerdings nur bezüglich konkreter kostenrechtlicher, einnahmemindernder Einzelfallanweisungen an Gerichtsvollzieher; BVerwG, Beschl.v.23.01.1987-2 B 142/86 = DÖD 1987, 119 und Urt.v. 29.04.1982 - 2 C 33.80 = BVerwGE 60, 260 sowie Urteil vom 29.04.1982 - 2 C43.80 = DVBl. 1982, 1188;… dem zustimmend BayVGH, Beschl.v. 30.10.2002 - 3 CS 02.2420 - DGVZ 2003, 21 und Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 8.Aufl. 2003, Rdnr.86 zu § 35 VwVfG).

    Rn. 51 Vor diesem Hintergrund ist ein Feststellungsinteresse der Kläger ohne weiteres zu bejahen (siehe VGH Bad.-Württ., der in zwei Entscheidungen, die kostenrechtliche Ansprüche von Gerichtsvollziehern betrafen, die Zulässigkeit einer Feststellungsklage problemlos bejahte: Urt.v. 15.06.1993 - 4 S 2505/91, DÖD 1995, 32 und Beschl.v. 02.08.1994 - 4 S 2610/93, juris, VGH BW - Ls 1994, Beil.10, B 8).

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