Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 01.07.1985 - 4 S 979/85 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 28.02.1985 - 15 K 3813/84
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.1985 - 4 S 979/85
Wird zitiert von ... (8)
- VGH Baden-Württemberg, 03.02.2005 - 4 S 2398/04
Unverhältnismäßigkeit einer Anordnung gegenüber einem Beamten, sich einer …
Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinne gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers, hier also einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 - und vom 23.06.1988 - 4 S 1640/88 -).Vielmehr ist der Dienstherr befugt, in eigener Verantwortung und ohne die Erhebung eines psychiatrischen Gutachtens zu prüfen, ob die Antragstellerin wegen ihrer psychisch-mentalen Persönlichkeitsstruktur mit Blick auf die Erfüllung ihrer amtsgemäßen Dienstgeschäfte so erheblich und dauerhaft von dem Normalbild einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule abweicht, dass sie zu einer ausreichenden Erfüllung ihrer Dienstaufgaben auf Dauer nicht mehr in der Lage ist (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 - und vom 23.06.1988 - 4 S 1640/88 -).
- VG Karlsruhe, 15.09.2003 - 5 K 2197/03
Entscheidung zur Fortführung eines Zwangspensionierungsverfahrens wegen …
Denn eine Entscheidung, gemäß § 55 Abs. 3 LBG das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit fortzusetzen, und eine Anordnung, gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 LBG einen Teil der Dienstbezüge einzubehalten, sind keine mit Widerspruch und Klage anfechtbaren Verwaltungsakte (…BVerwG, Urt. v. 27.06.1991 - 2 C 26.89 - BVerwGE 88, 332; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.1985 - 4 S 979/85 - Schütz, Beamtenrecht, ES/A II 5.5 Nr. 8 unter Aufgabe der im Beschl. v. 15.03.1982 - 4 S 114/82 - vertretenen gegenteiligen Auffassung; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.02.1992 - 5 M 2709/91 - ZBR 1992, 287).Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz kann nur durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewährt werden, und zwar zur vorläufigen Sicherung eines Abwehr- oder Unterlassungsanspruchs gegen rechtswidriges, die Rechte der Antragstellerin verletzendes Verwaltungshandeln durch die Entscheidung über die Fortführung des Zwangspensionierungsverfahrens (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.1985, a. a. O.).
Voraussetzung einer Fortführungsentscheidung ist lediglich, das der Dienstvorgesetzte den Beamten nach wie vor für dienstunfähig und dessen Einwendungen für unbegründet h ä l t (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.1985, a. a. O.).
Rechtlich zu beanstanden wäre das Vorgehen des Oberschulamtes allenfalls dann, wenn es für seine Annahme über die Dienstunfähigkeit der Beamtin keinen vertretbaren Anhaltspunkt gäbe, wenn seine Annahme also willkürlich wäre (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.1985, a. a. O.).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.1985, a. a. O.).
- VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 4 S 45/07
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Einbehaltung von Dienstbezügen während des …
Die Regelung über das Einbehalten eines Teils der Besoldung knüpft damit zwar an die Zurruhesetzungsverfügung als Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG) an und nicht mehr an eine Entscheidung ohne Verwaltungsaktsqualität (BVerwG, Urteil vom 27.06.1991, BVerwGE 88, 332), wie es die Fortführungsentscheidung der Vorgängerregelung war (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 LBG a.F.; ebenso § 44 Abs. 4 Satz 1 BBG a.F.), so dass die ältere Rechtsprechung über die Form des einstweiligen Rechtsschutzes überholt ist (OVG Bremen, Beschluss vom 04.11.1988, NVwZ-RR 1990, 41; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14.02.1992, ZBR 1992, 287; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.1992, NVwZ-RR 1993, 315; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2003, ZBR 2004, 327); sie wird auch nicht durch die in § 55 LBG genannte, hier unter dem 21.08.2006 ergangene Mitteilung bewirkt, denn diesem Vorgang fehlt die Rechtswirkung nach außen, weil die Einbehaltung bereits unmittelbar durch das Gesetz angeordnet ist und die Mitteilung hierüber nur einen Hinweis auf die Rechtslage und eine Ankündigung ihrer tatsächlichen kassentechnischen Vollziehung darstellt (so schon zu § 55 Abs. 4 Satz 1 LBG a.F. Beschluss des Senats vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, ES/A 5.5 Nr. 8).Die Einbehaltensregelung entspricht dem schon angesichts ihrer Terminologie nicht; es ist auch keine entsprechende Klarstellung durch den Gesetzeswortlaut erfolgt, so dass nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 55 LBG von der schon zum alten Recht vertretenen Auffassung von der materiellrechtlichen Qualität der Einbehaltensregelung (Beschluss des Senats vom 01.07.1985, a.a.O.; OVG Bremen…, Beschluss vom 04.11.1988, a.a.O.) abweichen wollte.
Schon im Beschluss vom 01.07.1985, a.a.O. hat der Senat wie erwähnt die Auffassung vertreten, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung unmittelbar kraft Gesetzes eintritt.
- BVerwG, 27.06.1991 - 2 C 26.89
Versetzung in den Ruhestand - Dienstunfähigkei - Einbehaltung der Dienstbezüge - …
In gleichem Sinne ist die in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortete Frage der Verwaltungsaktqualität der Mitteilung nach § 47 Abs. 4 Satz 1 LBG zu beantworten, daß nach der Entscheidung über die Einwendungen des Beamten das Verfahren der Zurruhesetzung fortgeführt wird (gegen Verwaltungsaktqualität: VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 1. Juli 1985 - 4 S 979/85 - (Schütz, Beamtenrecht, ES/A II 5.5 Nr. 8); Fürst, GKÖD I, K § 44 Rz 8;… Schütz, Beamtenrecht, § 47 Rn. 6;… Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Komm., Art. 58 Rn. 12; a. A.: OVG Münster, Urteil vom 25. August 1977 - VI A 835/76 - (RiA 1978, 115 ff.)).Es steht, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluß vom 1. Juli 1985 - 4 S 979/85 - (…a.a.O.) dargelegt hat, nichts dagegen, daß das Gesetz eine Rechtsfolge auch an ein behördliches Handeln anknüpft, das nicht die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts hat; auch in einem solchen Fall wird die gesetzlich geregelte Folge nicht zum Inhalt einer durch die Behörde getroffenen Maßnahme.
- VG Lüneburg, 01.02.2007 - 1 B 1/07
Weisung zum Dienstantritt bei unklaren medizinischen Feststellungen zur …
Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinne gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers, hier also einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule (vgl. VGH Mannheim , Beschl. v. 1.7. 1985 - 4 S 979/85 ; v. 23.6. 1988 - 4 S 1640/88 ).Vielmehr ist der Dienstherr befugt, in eigener Verantwortung und ohne die Erhebung eines psychiatrischen Gutachtens zu prüfen, ob die Ast. wegen ihrer psychisch-mentalen Persönlichkeitsstruktur mit Blick auf die Erfüllung ihrer amtsgemäßen Dienstgeschäfte so erheblich und dauerhaft von dem Normalbild einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule abweicht, dass sie zu einer ausreichenden Erfüllung ihrer Dienstaufgaben auf Dauer nicht mehr in der Lage ist (vgl. VGH Mannheim , Beschl. v. 1.7. 1985 - 4 S 979/85 ; v. 23.6. 1988 - 4 S 1640/88 ).
- OVG Niedersachsen, 14.02.1992 - 5 M 2709/91
Fortführung des Verfahrens; Versetzung in den Ruhestand; Dienstunfähigkeit; …
Es stehe, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluß vom 1. Juli 1985 - 4 S 979/85 -, (Schütz, Beamtenrecht, ES/A II 5.5 Nr. 8) dargelegt habe, nichts dagegen, daß das Gesetz eine Rechtsfolge auch an ein behördliches Handeln anknüpft, das nicht die Rechtsqualität eines Verwaltungsaktes hat; auch in einem solchen Fall werde die gesetzlich geregelte Folge nicht zum Inhalt einer durch die Behörde getroffenen Maßnahme.Dieser Rechtsauffassung schließt sich der beschließende Senat unter Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe (Bayer. VGH, Beschl. v. 11.1.1982 - Nr. 3 CE 83a - 3218 -, Schütz, Beamtenrecht, ES/A II 5.5 Nr. 1; OVG Bremen, Beschl. v. 4.11.1988 - 2 B 136/88 -, Schütz, Beamtenrecht ES/A 1155 Nr. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 1.7.1985 - 985 - 4 S 979/85 - Schütz, Beamtenrecht, ES/A 115.5 Nr. 8) an.
- VGH Baden-Württemberg, 20.02.2004 - 4 S 2381/03
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend die Versetzung eines Beamten …
Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 -, auf den sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Streitwertfestsetzung bezogen hat, in einem Verfahren der vorliegenden Art ohne nähere Begründung den Streitwert gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- DM festgesetzt hat, hält er aus den vorstehenden Gründen daran nicht fest. - VGH Hessen, 15.01.1992 - 1 UE 300/85
Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge
Es steht, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluß vom 1. Juli 1985 - 4 S 979/85 - (…a.a.O.) dargelegt hat, nichts dagegen, daß das Gesetz eine Rechtsfolge auch an ein behördliches Handeln anknüpft, das nicht die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts hat; auch in einem solchen Fall wird die gesetzlich geregelte Folge nicht zum Inhalt einer durch die Behörde getroffenen Maßnahme.
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