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| BGH, 29.04.1960 - 4 StR 105/60 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Papierfundstellen
- BGHSt 14, 229
- NJW 1960, 1356
- NJW 1960, 1916 (Ls.)
- MDR 1960, 688
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.12.1951 - 1 StR 431/51
Verbrechen - Beihilfe - Meineidsbeihilfe - Beihilfehandlung
Auszug aus BGH, 29.04.1960 - 4 StR 105/60
Dieser Pflicht ist sie nicht deshalb enthoben, weil sie sich von ihrem Partner versprechen ließ, er werde bei seiner Vernehmung die Aussage verweigern (Fortbildung von BGHSt 2, 129, 133).Wer für einen anderen eine Gefahrenlage bereitet, und sei es auch unbewußt oder ohne böse Absicht, ist von Rechts wegen verpflichtet, den infolge dieser Gefahr drohenden Erfolg abzuwenden (BGHSt 2, 129, 133).
Wie der 1. Strafsenat des BGH im Urteil BGHSt 2, 129, 134 ausgesprochen hat, ist derjenige, der noch während seines Scheidungsverfahrens Liebesbeziehungen zu einer anderen Frau, die dann als Zeugin für dieses Verhältnis benannt ist, fortsetzt und enger gestaltet und dadurch für sie die Versuchung herbeiführt, falsch auszusagen und einen Meineid zu schwören, von Rechts wegen verpflichtet, den Meineid zu verhindern, wenn er die von ihm geschaffene Gefahr erkennt.
- BGH, 03.07.1952 - 5 StR 151/52
Auszug aus BGH, 29.04.1960 - 4 StR 105/60
Bei einer unechten Unterlassungstat setzt die Bejahung der inneren Tatseite voraus, daß der Angeklagte sich der Rechtspflicht zum Handeln bewußt war; denn bei einer solchen Tat gehört die strafrechtlich bedeutsame Rechtspflicht, die unterlassene Handlung vorzunehmen, zum gesetzlichen Tatbestand (BGHSt 3, 82, 89), der in allen seinen Teilen vom Vorsatz des Täters umfaßt sein muß.
- BGH, 29.05.1961 - GSSt 1/61
Kenntnis des Täters von seiner Garantenpflicht als Voraussetzung für eine …
Damit weicht er von der Rechtsansicht ab, die der 4. Strafsenat in seinem Urteil BGHSt 14, 229, 232 [BGH 29.04.1960 - 4 StR 105/60] vertreten hat.Im übrigen haben alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs in mehreren Entscheidungen, die teils vor, teils nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 2, 194 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51] ergangen sind, wenn auch nicht immer eindeutig die Auffassung vertreten, daß die Garantenpflicht Tatbestandsmerkmal des unechten Unterlassungsdelikts sei und demgemäß das Bewußtsein von ihr zum Vorsatz gehöre (vgl. BGHSt 2, 150, 155 [BGH 12.02.1952 - 1 StR 59/50]; BGHSt 3, 82, 89 [BGH 03.07.1952 - 5 StR 151/52]; NJW 1953, 591 14 ; BGHSt 4, 327, 331 [BGH 20.08.1953 - 1 StR 88/53]; NJW 1953, 1838 [BGH 27.10.1953 - 5 StR 723/52] 18 ; BGHSt 5, 187, 190 [BGH 17.12.1953 - 4 StR 483/53]; 3 StR 791/53 vom 7. Dezember 1954 bei Dallinger MDR 1956, 271; BGHSt 14, 229, 232) [BGH 29.04.1960 - 4 StR 105/60].
- BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
Ehescheidungsklage - §§ 153, 26, 13 StGB, Garantenstellung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schafft der schuldige Ehegatte erst durch besondere, noch hinzukommende Umstände eine solche ihn zur Verhinderung der Falschaussage verpflichtende Gefahrenlage für den Zeugen, etwa dadurch, daß er noch während des Ehescheidungsverfahrens die ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen zu dem Zeugen fortsetzt und dadurch die Gefahr für ihn herbeiführt oder wenigstens erhöht, falsch auszusagen und einen Meineid zu schwören (vgl. BGHSt 2, 129, 134/135; 14, 229, 230/231).Sowohl die Ausführungen des angefochtenen Urteils - die auf die in NJW 1960, 1356, 1357 [BGH 29.04.1960 - 4 StR 105/60] = BGHSt 14, 229, 232 abgedruckte Entscheidung des erkennenden Senats gegründet sind - darüber, daß bei einer unechten Unterlassungstat die Bejahung der inneren Tatseite das Bewußtsein der Rechtspflicht zum Handeln voraussetze, wie auch die insoweit erhobenen Angriffe der Revision sind überholt durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 29. Mai 1961, abgedruckt in BGHSt 16, 155 ff. Danach ist bei einer vorsätzlichen unechten Unterlassungstat der Irrtum des Täters über die Rechtspflicht, zur Erfolgungsabwendung tätig werden zu müssen, ein Verbotsirrtum und nicht ein Tatbestandsirrtum.
- BGH, 19.01.1965 - 1 StR 497/64
Abführung des Erlöses aus einem wettbewerbswidrigen Geschäft an den …
Zur Frage der Beihilfe durch Unterlassung verweist der Senat auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 1, 27 [BGH 09.01.1951 - 4 StR 55/50]; 2, 129 [BGH 19.12.1951 - 3 StR 575/51]; 14, 229 [BGH 29.04.1960 - 4 StR 105/60]und 17, 321. Hieran hat sich die Strafkammer gehalten.
- BGH, 06.04.1962 - 4 StR 44/62
Beteiligung des Begünstigten in einem gegen den Begünstiger wegen Begünstigung …
Der Bundesgerichtshof hat zwar schon wiederholt angenommen, daß im Ehescheidungsprozeß die Partei, die mit einem Zeugen ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen unterhalten hatte, verpflichtet sein kann, die solche Beziehungen der Wahrheit zuwider abstreitenden Aussagen des Zeugen und seinen darauf sich stützenden Meineid zu verhindern (vgl. BGHSt 2, 129 ff; 14, 229 ff [BGH 29.04.1960 - 4 StR 105/60]).Die noch in der Entscheidung BGHSt 3, 18 ff [BGH 11.10.1951 - 4 StR 208/51] vertretene weitergehende Auffassung, mit der schon die Entscheidung BGHSt 2, 129 ff nicht im Einklang steht, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 14, 229 ff [BGH 29.04.1960 - 4 StR 105/60] aufgegeben.
- BGH, 16.01.1968 - VI ZR 134/66
Obhutspflicht - Aufsichtsbereich der Eltern - Minderjähriger - Gefährliche …
Dadurch schaffte sie für die Klägerin eine besondere Gefahrenlage; denn es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, daß sich die Klägerin, zumal in Gemeinschaft mit den beiden von der Beklagten ebenfalls mit genommenen 7-jährigon Spielgefährtinnen, auch auf dem Friedhof ihrem kindlichen Spieltrieb hingab, wobei die Grabsteine in das Spiel einbezogen und dadurch zu einer nicht unerheblichen Gefahrenquelle wurden, Wer aber für andere eine Gefahr schafft, dem erwächst daraus die Hechtspflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumut baren einen Schadenserfolg abzuwenden (vgl, RGSt 64, 273, 276; BGHSt 2, 129, 133; 3, 18; 3, 203; 4, 20; 4, 327; 14, 229; R&Z 75, 251; Senatsurteil vom 13# Dezem. - BGH, 17.01.1979 - 3 StR 402/78
Meineid und fortgesetzte falsche Verdächtigung - Pflicht zum Absehen von der …
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Beihilfe zum Meineid durch pflichtwidriges Unterlassen in einer selbst geschaffenen Gefahrenlage begangen werden kann (vgl. BGHSt 2, 129, 133 f; 14, 229, 230 f [BGH 29.04.1960 - 4 StR 105/60]; 17, 321, 322 f [BGH 06.04.1962 - 4 StR 32/62]), stellt sich hier nicht. - BGH, 07.02.1961 - 1 StR 529/60
Falsche uneidliche Aussage in einem Privatklageverfahren - Vorliegen eines …
Tut er das nicht, so liegt darin eine Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage oder zum Meineid (BGHSt 2, 129, 133 [BGH 21.12.1951 - 1 StR 431/51]; 14, 229) [BGH 29.04.1960 - 4 StR 105/60]. - OLG Köln, 10.07.1990 - Ss 320/90 Eine solche Gefahrenlage ist z.B. darin gesehen worden, daß die Partei während eines Scheidungsprozesses das ehewidrige Verhalten mit dem Zeugen fortsetzt und intensiviert und diesen dadurch in besonderer Weise der Versuchung zu einer Falschaussage aussetzt (BGHSt 2, 134; 14, 229, 230, 231 - zusätzlich Versuchung durch Versprechen der Heirat nach Scheidung - Schönke/Schröder, a.a.O., Randnr. 39) oder daß sie den Zeugen durch schlüssiges Verhalten in Sicherheit wiegt, sie werde ihn nicht durch widersprechende Angaben in Schwierigkeiten bringen (BGHSt 14, 231, 232;… Schönke/Schröder, a.a.O. Randnr. 39).
- BGH, 17.08.1962 - 4 StR 248/62
Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage …
Mehrere veröffentlichte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (darunter BGHSt 2, 129; 14, 229) [BGH 29.04.1960 - 4 StR 105/60]sehen die Fortsetzung ehebrecherischer oder ehewidriger Beziehungen während des Ehescheidungsverfahrens, in dem der an diesen Beziehungen beteiligte Zeuge aussagen soll, als Schaffung oder Erhöhung einer Gefahrenlage an, die zur Verhinderung einer Falschaussage verpflichten kann, so daß die Verletzung dieser Verpflichtung als Förderung der Falschaussage durch Unterlassung strafbar sein kann. - BGH, 25.06.1974 - 5 StR 208/74
Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei Verurteilung des Angeklagten - …
Jedenfalls hat er durch seine Handlungsweise für sie eine Gefahrenlage geschaffen, die ihn verpflichtete, den Meineid und die uneidlich falschen Aussagen dieser Angeklagten zu verhindern (BGHSt 2, 129, 131, 133; 14, 229, 230; 17, 321, 323).
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