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Rechtsprechung
   BGH, 25.03.1982 - 4 StR 105/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,11325
BGH, 25.03.1982 - 4 StR 105/82 (https://dejure.org/1982,11325)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1982 - 4 StR 105/82 (https://dejure.org/1982,11325)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1982 - 4 StR 105/82 (https://dejure.org/1982,11325)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Rechtsbegriff der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug - Vorliegen besonderer Umstände in der Tat …

    Auszug aus BGH, 25.03.1982 - 4 StR 105/82
    Es genügen vielmehr Umstände, die im Vergleich mit "gewöhnlichen" ("durchschnittlichen", "allgemeinen", "einfachen") Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 375 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NStZ 1981, 389/390).
  • BGH, 30.07.1981 - 4 StR 348/81

    Bedeutung eines fehlenden Motives bei der Annahme von Tötungsvorsatz - Besondere …

    Auszug aus BGH, 25.03.1982 - 4 StR 105/82
    Es genügen vielmehr Umstände, die im Vergleich mit "gewöhnlichen" ("durchschnittlichen", "allgemeinen", "einfachen") Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 375 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NStZ 1981, 389/390).
  • BGH, 24.06.1982 - 4 StR 325/82

    Geringere Einschränkung der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung nach …

    Als besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift genügen vielmehr Umstände, die im Vergleich mit "gewöhnlichen" ("durchschnittlichen", "allgemeinen", "einfachen") Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 375 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NStZ 1981, 389/390; BGH Strafverteidiger 1981, 337; BGH, Beschluß vom 25. März 1982 - 4 StR 105/82).
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