Rechtsprechung
| BGH, 12.05.2021 - 4 StR 113/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
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§ 46 Abs. 3 StGB
Grundsätze der Strafzumessung (Maßstab des minder schweren Falles) - bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Minder schwerer Fall
Verfahrensgang
- LG Essen, 14.12.2020 - 25 KLs 30/20
- BGH, 12.05.2021 - 4 StR 113/21
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.09.2018 - 4 StR 135/18
Revisionsbegründung (Anforderungen an den Revisionsvortrag: Darlegung …
Auszug aus BGH, 12.05.2021 - 4 StR 113/21
Ein minder schwerer Fall liegt nicht erst bei einem "seltenen Ausnahmefall' oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vor (vgl. BGH…, Beschluss vom 8. März 1989 - 3 StR 1/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 283/89), sondern dann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2018 - 4 StR 135/18). - BGH, 08.03.1989 - 3 StR 1/89
Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falls - Würdigung aller …
Auszug aus BGH, 12.05.2021 - 4 StR 113/21
Ein minder schwerer Fall liegt nicht erst bei einem "seltenen Ausnahmefall' oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 1989 - 3 StR 1/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 283/89), sondern dann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2018 - 4 StR 135/18). - BGH, 13.07.1989 - 4 StR 283/89
Waffe - Pistole - Schußwaffe - Trommelrevolver - Gastrommelrevolver
Auszug aus BGH, 12.05.2021 - 4 StR 113/21
Ein minder schwerer Fall liegt nicht erst bei einem "seltenen Ausnahmefall' oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vor (vgl. BGH…, Beschluss vom 8. März 1989 - 3 StR 1/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 283/89), sondern dann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2018 - 4 StR 135/18).
- LG Bochum, 19.09.2022 - 11 KLs 14/22 Rn. 575 Ein minder schwerer Fall liegt nicht erst bei einem "seltenen Ausnahmefall" oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vor, sondern dann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2021 - Az. 4 StR 113/21).
- LG Essen, 30.03.2022 - 65 KLs 41/21 Dabei ist der Kammer bewusst, dass die Anwendung eines minderschweren Falles nicht nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2021 - 4 StR 113/21 - und 26. Mai 2021 - 4 StR 516/20).
- BGH, 26.05.2021 - 4 StR 516/20
Verwerfung der Revision als unbegründet
Die bei der Strafrahmenwahl angeführte Erwägung, der "nicht vorbestrafte, häufig auch nicht mehr junge und - wie hier in der Hauptverhandlung - geständige Angeklagte, sich entschuldigende und auch immer wieder - wenn auch dieses seltener - einen finanziellen Ausgleich suchende Angeklagte' stelle "in der Vielzahl der der Kammer vorliegenden Missbrauchsfälle keinen seltenen Ausnahmefall, sondern in den letzten Jahren sogar eher den Regelfall dar', ist zwar rechtlich bedenklich; sie lässt - worauf der Senat bereits hingewiesen hat (vgl. Beschluss vom 12. Mai 2021 - 4 StR 113/21) ? insbesondere besorgen, dass das Landgericht nicht hinreichend bedacht hat, dass ein minder schwerer Fall nicht erst bei einem "seltenen Ausnahmefall', sondern bereits dann vorliegt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 4 StR 135/18, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2019, 26). - LG Bochum, 16.06.2025 - 11 KLs 4/25 Rn. 277 Ein minder schwerer Fall liegt nicht erst bei einem "seltenen Ausnahmefall" oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vor, sondern dann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2021 - Az. 4 StR 113/21).
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