Rechtsprechung
| BGH, 19.05.1961 - 4 StR 138/61 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess - Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.05.1951 - GSSt 1/51
Annahme eines schweren Diebstahls bei ordnungsgemäßem Hineingelangen in ein …
Auszug aus BGH, 19.05.1961 - 4 StR 138/61
Seit der Entscheidung seines Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 1, 158, 163) [BGH 11.05.1951 - GSSt - 1/51] hat der Bundesgerichtshof daran festgehalten, daß "umschlossener Raum" im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB jedes Raumgebilde ist, das nicht Gebäude oder Behältnis, das aber (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit (wenigstens teilweise) künstlichen Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen.Denn er war offensichtlich Behältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 158, 163) [BGH 11.05.1951 - GSSt - 1/51], nämlich ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt war, von Menschen betreten zu werden.
- BGH, 23.09.1960 - 4 StR 344/60
Auszug aus BGH, 19.05.1961 - 4 StR 138/61
Der Senat verweist zur näheren Begründung dieser Auffassung auf seine Darlegungen, die in dem Urteil 4 StR 344/60 vom 23. September 1960 (BGHSt 15, 134) enthalten sind.
- BGH, 10.01.1969 - 4 StR 509/68
Verurteilung als Mittäter eines Raubes - Unterstellung einer Tatsache als wahr - …
Falls sie nicht wie Schaufenster in die Außenwände des Gebäudes eingelassen, sondern nur an ihnen befestigt oder besonders aufgestellt waren, waren sie aber jedenfalls augenscheinlich auch dazu bestimmt, von Menschen, nämlich den Dekorateuren, betreten zu werden, also umschlossene Räume im Sinne der Vorschrift (vgl. BGHSt 1, 158, 163 [BGH 11.05.1951 - GSSt - 1/51]; Urteil des Senats vom 19. Mai 1962 - 4 StR 138/61).
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