Rechtsprechung
| BGH, 16.08.2018 - 4 StR 169/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Änderung der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 25.10.2018 - 1 StR 275/18
Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Voraussetzungen, Verhältnis zur …
Der danach einzuziehende Betrag war in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO richtigzustellen (vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 8. November 2018 - 1 StR 527/18 mwN und vom 16. August 2018 - 4 StR 169/18). - BGH, 08.11.2018 - 1 StR 527/18
Kennzeichnung einer gesamtschuldnerischen Haftung im Urteilstenor
Nur in Höhe dieses Betrages sind entsprechend den Feststellungen des Landgerichts dem Angeklagten Vermögenswerte zugeflossen, so dass der entsprechende Rechenfehler richtigzustellen war (BGH, Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 169/18). - BGH, 18.09.2019 - 2 StR 566/18
Korrektur eines Rechenfehlers in einer Einziehungsentscheidung; Einziehung des …
Der Rechenfehler war in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtigzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 169/18).
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