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Rechtsprechung
   BGH, 09.11.2020 - 4 StR 169/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,37465
BGH, 09.11.2020 - 4 StR 169/20 (https://dejure.org/2020,37465)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2020 - 4 StR 169/20 (https://dejure.org/2020,37465)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2020 - 4 StR 169/20 (https://dejure.org/2020,37465)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Absehen der Einziehung eines gelben Mobiltelefons und von zwei iPhones aus Gründen der Prozessökonomie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 421 Abs. 1 Nr. 2
    Absehen der Einziehung eines gelben Mobiltelefons und von zwei iPhones aus Gründen der Prozessökonomie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20

    Einheitliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz nach Absehen von der …

    Nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ist beim vollständigen Absehen von der Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO in der Revisionsinstanz im Rahmen verfahrensabschließender Entscheidung eine einheitliche Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO zu treffen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. August 2019 - 1 StR 134/19; vom 23. Januar 2019 - 2 StR 525/18; vom 4. Februar 2020 - 3 StR 313/19, wistra 2020, 286, 287; vom 18. Juli 2019 - 4 StR 29/19; vom 9. November 2020 - 4 StR 169/20; vom 16. März 2021 - 4 StR 346/20; vom 22. Oktober 2019 - 5 StR 477/19; vom 9. Dezember 2020 - 5 StR 185/20).

    Dies gilt auch bei einer Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 527/19; vom 13. Februar 2019 - 2 StR 485/18; vom 14. April 2021 - 2 StR 31/21; vom 26. Juni 2019 - 3 StR 136/19; vom 18. Februar 2020 - 3 StR 349/19; vom 17. Dezember 2020 - 3 StR 393/20; vom 16. Juli 2020 - 4 StR 91/20; vom 9. November 2020 - 4 StR 169/20; vom 13. Mai 2020 - 5 StR 614/19) und beim sonstigen Teilerfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 (Wegfall der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von knapp 5 Mio. Euro); vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18; vom 13. Oktober 2020 - 3 StR 289/20; vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19; abweichend nunmehr BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20).

  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Rn. 53 Die diesen Fall betreffenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kamen jeweils zum Ergebnis, dass es angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision nicht unbillig erscheine, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. zum vollständigen Wegfall der Einziehungsanordnung aus Rechtsgründen: BGH…, Beschluss vom 16.03.2021 - 4 StR 346/20 -, juris Rn. 3;… zum vollständigen Absehen von der Einziehung nach § 421 StPO: BGH, Beschlüsse vom 23.01.2019 - 2 StR 525/18 -, juris Rn. 2 und 4;… vom 18.07.2019 - 4 StR 29/19 -, juris Rn. 2;… vom 15.08.2019 - 1 StR 134/19 -, juris Rn. 2 und 4; vom 09.11.2020 - 4 StR 169/20 -, juris Rn. 2;… vom 09.12.2020 - 5 StR 185/20 -, juris Rn. 8 und 10;… vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20 -, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 4), ohne dass erörtert worden wäre, ob hier auch die gesonderte Gebühr gemäß Nr. 3440 angefallen ist.
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