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Rechtsprechung
   BGH, 28.04.1994 - 4 StR 185/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,5225
BGH, 28.04.1994 - 4 StR 185/94 (https://dejure.org/1994,5225)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1994 - 4 StR 185/94 (https://dejure.org/1994,5225)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1994 - 4 StR 185/94 (https://dejure.org/1994,5225)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.02.1985 - 2 StR 685/84

    Nicht geringe Menge bei Kokain

    Auszug aus BGH, 28.04.1994 - 4 StR 185/94
    Denn ungeachtet der Tatsache, daß auch Kokain im Handel zumeist nicht ohne Beimengungen, sondern gestreckt verkauft wird (…vgl. Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 770;… § 30 Rdn. 67), schließt der Senat aus, daß der Wirkstoffanteil des von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Kokains niedriger als 5 % gelegen hat und daß deshalb der Grenzwert der nicht geringen Menge von 5 g Kokainhydrochlorid (BGHSt 33, 133) nicht jeweils erreicht oder gar überschritten worden ist.
  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 708/93

    Tateinheit von unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer …

    Auszug aus BGH, 28.04.1994 - 4 StR 185/94
    Dies ändert aber nichts daran, daß im Hinblick auf die durch das Betäubungsmittelgesetz geschützte Volksgesundheit die Wirkstoffmenge ein wesentlicher Umstand zur Beurteilung der Schwere der Tat und zur Bestimmung des Schuldumfangs ist (…BGHR aaO. 18, 19;Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - 4 StR 708/93).
  • BGH, 05.09.1991 - 4 StR 386/91

    Wirkstoffgehalt und Menge des Rauschgifts als bestimmender Strafzumessungsgrund

    Auszug aus BGH, 28.04.1994 - 4 StR 185/94
    Zwar kommt, wie der Senat entschieden hat (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 18), auch der Rauschgiftmenge als solcher, ebenso wie der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit, im Rahmen der Strafzumessung eine eigenständige Bedeutung zu.
  • BGH, 13.02.1991 - 3 StR 423/90

    Verletzung der Hinweispflicht - Vorliegen eines Bezugssystems und Verkaufssystems …

    Auszug aus BGH, 28.04.1994 - 4 StR 185/94
    Weder ergeben die Feststellungen, daß ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem bestand, dessen sich der Angeklagten ein für allemal bediente, noch liegen die subjektiven Voraussetzungen vor, die nach der Rechtsprechung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die Annahme einer fortgesetzten Tat zulassen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 5, 7, 9).
  • BGH, 23.08.1988 - 5 StR 157/88

    Unzureichende Behauptung der inhaltlichen Bestimmheit einer begehrten erneuten …

    Auszug aus BGH, 28.04.1994 - 4 StR 185/94
    Damit ist das Ergebnis, das von der Ermittlung des Aufenthalts dieser Zeugen und deren Einvernahme in der Hauptverhandlung zu erwarten gewesen wäre, nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behauptet (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1).
  • BGH, 01.12.1992 - 4 StR 577/92

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 28.04.1994 - 4 StR 185/94
    Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die von der Strafkammer strafschärfend berücksichtigte Erwägung, "daß sämtliche zur Verurteilung anstehenden Fälle das Erschwerungsmerkmal des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG: Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr) erfüllen" (UA 6), zumindest mißverständlich ist und besorgen läßt, daß die Strafkammer dabei nicht bedacht hat, daß es das Doppelverwertungsverbot über den Wortlaut des § 46 Abs. 3 StGB hinaus nicht zuläßt, Umstände zur Strafschärfung heranzuziehen, die bei gesetzlich bestimmten besonders schweren Fällen ein Regelbeispiel begründen(Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1992 - 4 StR 577/92, StV 1993, 302).
  • BGH, 07.12.1990 - 3 StR 326/90

    Betäubungsmittel - Drogenhandel - Fortsetzungstat

    Auszug aus BGH, 28.04.1994 - 4 StR 185/94
    Weder ergeben die Feststellungen, daß ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem bestand, dessen sich der Angeklagten ein für allemal bediente, noch liegen die subjektiven Voraussetzungen vor, die nach der Rechtsprechung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die Annahme einer fortgesetzten Tat zulassen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 5, 7, 9).
  • BGH, 16.10.1991 - 3 StR 306/91

    Betäubungsmittelstrafrecht - Beurteilung von Unrecht und Schuld - Strafbares …

    Auszug aus BGH, 28.04.1994 - 4 StR 185/94
    Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts lassen sich Unrecht und Schuld eines strafbaren Verhaltens ohne Berücksichtigung der Wirkstoffkonzentration und -menge in aller Regel nicht abschließend beurteilen (st. Rspr.; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 19 m.w.Nachw.).
  • BGH, 31.01.1989 - 5 StR 22/89

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes - Besonderheiten für das …

    Auszug aus BGH, 28.04.1994 - 4 StR 185/94
    Weder ergeben die Feststellungen, daß ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem bestand, dessen sich der Angeklagten ein für allemal bediente, noch liegen die subjektiven Voraussetzungen vor, die nach der Rechtsprechung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die Annahme einer fortgesetzten Tat zulassen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 5, 7, 9).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2000 - 2a Ss 272/00

    Feststellung der Qualität des Betäubungsmittels

    Da Kokain im innereuropäischen Handel zumeist nicht ohne Beimengungen, sondern gestreckt in den unterschiedlichsten Wirkstoffkonzentrationen verkauft wird (vgl. BGH StV 85, 148; BGH Beschluß v. 28. April 1994 -4 StR 185/94-;… Weber, BtMG, Vor §§ 29ff., Rn. 519 sowie Anh. E. "Häufigkeit der Wirkstoffgehalte - Kokain"), ist angesichts der hier zur Rede stehenden Gesamthandelsmengen von fünfundsiebzig und vierzig Gramm noch nicht auszuschließen, daß es sich um Ware ungewöhnlich schlechter Qualität mit einem Reinheitsgehalt von nur bis zu 6% gehandelt haben könnte.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt die Bestimmung des Schuldumfangs bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich voraus, daß entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels getroffen oder daß von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgegangen wird, die nach den Umständen in Frage kommt (BGH NJW 94, 1885f. sowie die Beschlüsse v. 29. Januar 1992 -5 StR 5/92-, 28. April 1994 -4 StR 185/94- und 8. Januar 1992 -5 StR 628/91-).

    Da unzulängliche Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des gehandelten Betäubungsmittels außerhalb der Bestimmung des Grenzwerts zur "nicht geringen Menge" nur den Rechtsfolgenausspruch, nicht aber bereits den Schuldspruch berühren (so die Rechtsprechung des BGH, vgl. NStZ-RR 96, 281; NStZ 96, 498f.; StV 94, 527; NJW 94, 1885f.; Beschlüsse v. 29. Januar 1992 -5 StR 5/92-, 28. April 1994 -4 StR 185/94-, 11. Februar 1992 -5 StR 18/92- und 8. Januar 1992 -5 StR 628/91 begegnet die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung in den Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG vorliegend keinen Bedenken.

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