Rechtsprechung
| BGH, 06.07.2006 - 4 StR 199/06 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 24 Abs. 1 StGB
Rücktritt vom unbeendetem Versuch (Freiwilligkeit: Hilfeschreie; Erörterungsmangel) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Freiwilligkeit im Rahmen des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 24 Abs. 1
Kriterien für die Freiwilligkeit des Rücktritts - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2006, 687
- StV 2006, 688
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92
Verwertungsverbot bezüglich einer Beschuldigtenaussage nachdem trotz …
Auszug aus BGH, 06.07.2006 - 4 StR 199/06
Rn. 7 4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils ist durch die teilweise Urteilsaufhebung gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 126/92). - BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92
Rücktritt vom Mordversuch
Auszug aus BGH, 06.07.2006 - 4 StR 199/06
Entscheidend für die Frage der Freiwilligkeit ist dabei, ob aus Sicht des Angeklagten für ihn ein zwingendes Hindernis vorlag, die Tat zu vollenden, oder ob er ihre Durchführung noch für möglich hielt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16 bis 18). - BGH, 17.12.1992 - 4 StR 532/92
Anforderungen an die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch - Absehen von der …
Auszug aus BGH, 06.07.2006 - 4 StR 199/06
Entscheidend für die Frage der Freiwilligkeit ist dabei, ob aus Sicht des Angeklagten für ihn ein zwingendes Hindernis vorlag, die Tat zu vollenden, oder ob er ihre Durchführung noch für möglich hielt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16 bis 18). - BGH, 22.05.1996 - 2 StR 187/96
Unerwarteter Widerstand als äußere Zwangslage bei der Beurteilung eines …
Auszug aus BGH, 06.07.2006 - 4 StR 199/06
Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte befürchtete, dass durch die Hilfeschreie der Geschädigten Zeugen auf die Tat aufmerksam würden und er deshalb flüchtete, weil er seine alsbaldige Entdeckung und Ergreifung befürchtete (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 2 StR 187/96).
- BGH, 28.10.2009 - 1 StR 205/09
Fall Coesfeld; Anklagesatz (Umgrenzungsfunktion; Rückgriff auf das wesentliche …
Rn. 161 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils, soweit es die Angeklagten betrifft, ist durch die insoweit erfolgte teilweise Urteilsaufhebung gegenstandslos (BGH StV 2006, 687, 688). - BGH, 14.01.2009 - 1 StR 158/08
Verfahren gegen Bundeswehrangehörige im Fall "Coesfeld" müssen neu verhandelt …
Rn. 74 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils, soweit es die Angeklagten K., F. und He. betrifft, ist durch die insoweit erfolgte Urteilsaufhebung gegenstandslos (vgl. BGH StV 2006, 687, 688). - BGH, 14.01.2009 - 1 StR 554/08
Verfahren gegen Bundeswehrangehörige im Fall "Coesfeld" müssen neu verhandelt …
Rn. 92 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils ist durch die insoweit erfolgte Urteilsaufhebung gegenstandslos (vgl. BGH StV 2006, 687, 688). - BGH, 06.12.2017 - 4 StR 545/17
Rücktritt (Freiwilligkeit bei Entdeckung durch Dritte)
Das Schwurgericht hat sodann, ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 1. September 1992 - 1 StR 484/92, NStZ 1993, 76; vom 17. Dezember 1992 - 4 StR 532/92, NStZ 1993, 279; und vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17; Beschlüsse vom 22. Mai 1996 - 2 StR 187/96; vom 6. Juli 2006 - 4 StR 199/06, StV 2006, 687; und vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265), mit Recht angenommen, dass die Tatentdeckung durch Dritte und die Furcht des Angeklagten, am Tatort festgehalten zu werden, der Annahme eines freiwilligen Rücktritts entgegensteht.
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