Rechtsprechung
| BGH, 05.11.2020 - 4 StR 201/20 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 177 Abs. 9 StGB
Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung (Ablehnung eines minder schweren Falles) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Sexueller Übergriff: Darlegungsanforderungen bei Annahme eines minder schweren Falls
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 177 Abs 1 StGB, § 177 Abs 2 StGB, § 177 Abs 9 StGB, § 267 Abs 3 S 1 StPO
Sexueller Übergriff: Darlegungsanforderungen bei Annahme eines minder schweren Falls - IWW
- Wolters Kluwer
Annahme eines minder schweren Falls des sexuellen Übergriffs i.R.d. Strafzumessung durch Gesamtbetrachtung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Annahme eines minder schweren Falls des sexuellen Übergriffs i.R.d. Strafzumessung durch Gesamtbetrachtung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 07.01.2020 - 4a KLs 1/19
- LG Bielefeld, 07.01.2020 - 566 Js 333/18
- BGH, 05.11.2020 - 4 StR 201/20
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2021, 11
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.05.2019 - 3 StR 503/18
Sachlich-rechtlich fehlerhafter Strafausspruch (minder schwerer Fall des …
Auszug aus BGH, 05.11.2020 - 4 StR 201/20
Für die Prüfung der Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 503/18, NStZ-RR 2019, 344).
- BGH, 09.03.2023 - 3 StR 246/22
Verbrechen gegen die Menschlichkeit (minder schwerer Fall: Gesamtwürdigung aller …
So ist in der Gesamtabwägung nicht nur Bedacht auf die die Deliktsverwirklichung kennzeichnenden Erschwerungs- und Milderungsgründe zu nehmen, wobei, wie oben unter II. 2. a) dargelegt, über die Bewertungsrichtung grundsätzlich das Tatgericht entscheidet, sondern etwa auch auf die der Tatbegehung nachfolgenden je nach dem Einzelfall bedeutsamen Umstände wie Geständnis, Stabilisierung der Lebensverhältnisse, Aufklärungshilfe oder besonders einschneidende Wirkungen von Tatfolgen oder Verfahren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. November 2020 - 4 StR 201/20, NStZ-RR 2021, 11, 12;… ferner Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1108 f.). - LG Heilbronn, 22.04.2024 - 2 KLs 35 Js 5260/23
Jugendstrafverfahren in einem Raserfall: Illegales Kraftfahrzeug-Alleinrennen …
Ein sonstiger minder schwerer Fall ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, sobald das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Umstände und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Beschluss vom 5. November 2020, 4 StR 201/20). - LG Hagen, 29.02.2024 - 41 KLs 12/23 Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen waren, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.N13 - 4 StR 201/20; BGH, Beschluss vom 14.05.N18 - 3 StR 503/18, NStZ-RR N18, 344 [345]; BGH, Beschluss vom 26.08.2008 - 3 StR 316/08, NStZ 2009, 37).
- BayObLG, 07.04.2021 - 202 StRR 33/21
Unzureichende Feststellungen für Wegnahme bei Ladendiebstahl
Unabhängig davon werden die knappen Erwägungen, mit denen ein minder schwerer Fall verneint wurde, nicht der gebotenen Gesamtbetrachtung gerecht, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 05.11.2020 - 4 StR 201/20 = NStZ-RR 2021, 11 m.w.N.).
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