Rechtsprechung
| BGH, 08.04.2008 - 4 StR 21/08 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 67 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 StGB; § 354 Abs. 1 StPO
Vorwegvollzug (zwingende Regelung; Ermöglichung einer Halbstrafenaussetzung; Entscheidung analog § 354 Abs. 1 StPO) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 4; ; StGB § 67 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 67 Abs. 2 Satz 3; ; StGB § 67 Abs. 5 Satz 1 n.F.
- Wolters Kluwer
Bemessung des Vorwegvollzugs einer Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 67 Abs. 2
Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.11.2007 - 3 StR 390/07
Dauer des Vorwegvollzugs (Bestimmung durch das Revisionsgericht); gesetzlicher …
Auszug aus BGH, 08.04.2008 - 4 StR 21/08
Nach deren Vollziehung und einer zwei Jahre dauernden Unterbringung ist mit sieben Jahren die Hälfte der verhängten, sich insgesamt auf vierzehn Jahre belaufenden Freiheitsstrafen erledigt (zur Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzuges bei einer neben mehreren gesondert verhängten Strafen angeordneten Unterbringung vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07 Rn. 8). - BGH, 18.03.2008 - 1 StR 103/08
Vorwegvollzug der Maßregel (zwingende Orientierung an einer …
Auszug aus BGH, 08.04.2008 - 4 StR 21/08
Darauf, ob es nahe liegend erscheint, dass die zuständige Strafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit eine solche Entscheidung treffen wird, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2008 - 1 StR 103/08). - BGH, 27.03.2008 - 3 StR 69/08
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Vorwegvollzug (Halbstrafenzeitpunkt; …
Auszug aus BGH, 08.04.2008 - 4 StR 21/08
Rn. 7 Da es sich hier bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzuges um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt, konnte der Senat die Dauer des Vorwegvollzuges gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst festlegen (…vgl. BGH aaO Rn. 6, 7 und Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 69/08 - Rn. 8).
- BGH, 19.01.2010 - 4 StR 504/09
Rechtsfehlerhaft bemessene Dauer des Vorwegvollzugs; unzulässige Beschränkung des …
Rn. 8 c) Da die sachverständig beratene Strafkammer rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt ist, dass im Fall des Angeklagten die Therapie voraussichtlich zwei Jahre dauern werde und es sich bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt, kann der Senat die Dauer des Vorwegvollzugs gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst festlegen (Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - 4 StR 21/08 m.w.N.). - BGH, 05.10.2010 - 4 StR 448/10
Rechtsfehlerhafte Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe …
Ein Beurteilungsspielraum für den Tatrichter besteht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes insoweit nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07, StV 2008, 248 und vom 8. April 2008 - 4 StR 21/08). - BGH, 13.07.2010 - 4 StR 301/10
Begründetheit der Revision bzgl. der Vollziehung einer Gesamtfreiheitsstrafe vor …
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Februar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und sieben Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NJW 2008, 1173; Beschluss vom 8. April 2008 - 4 StR 21/08). - BGH, 16.02.2010 - 4 StR 587/09
Begründetheit einer Revision
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von zwei Jahren und drei Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07 = NJW 2008, 1173; Beschl. vom 8. April 2008 - 4 StR 21/08).
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