Rechtsprechung
| BGH, 17.07.2013 - 4 StR 214/13 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 400 Abs. 1 StPO; § 344 Abs. 1 StPO
Revision des Nebenklägers (beschränkter Umfang: Anforderung an die Revisionsbegründung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anfechtung eines Urteils durch den Nebenkläger mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 400 Abs. 1
Anfechtung eines Urteils durch den Nebenkläger mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)
Zugunglück Hordorf am 29.11.2007: Bundesgerichtshof bestätigt die Verurteilung des Lokführers wegen fahrlässiger Tötung und anderen Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.05.2013 - 1 StR 637/12
Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung; Änderung des …
Auszug aus BGH, 17.07.2013 - 4 StR 214/13
Die Revision des Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2013 - 1 StR 637/12, Rn. 2;… Beschluss vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4). - BGH, 28.05.1990 - 4 StR 221/90
Änderung des Schuldspruchs
Auszug aus BGH, 17.07.2013 - 4 StR 214/13
Die Revision des Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (st. Rspr., vgl. BGH…, Beschluss vom 3. Mai 2013 - 1 StR 637/12, Rn. 2; Beschluss vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4).
- BGH, 06.11.2014 - 4 StR 384/14
Unzulässigkeit der Revision der Nebenklage, wenn die Person des …
Hinsichtlich der Nebenklägerin T. D. genügt die Rechtsmittelbegründung im Übrigen nicht den Anforderungen von § 400 Abs. 1 StPO, wonach die Revision des Nebenklägers eines Antrags oder einer Begründung bedarf, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - 4 StR 214/13 mwN).
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