Rechtsprechung
| BGH, 04.07.2012 - 4 StR 228/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 64 StGB; § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB
Aufrechterhaltung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (gebotene Entscheidung über die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge); nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Sinn und Zweck) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 67 Abs. 2 S. 2
Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2015, 167
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
Unterbliebene Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich bei Auslandstat); …
Auszug aus BGH, 04.07.2012 - 4 StR 228/12
Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung sollen die Vor- und Nachteile ausgeglichen werden, die dem Angeklagten infolge der getrennten Verurteilung entstanden sind (BGH, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 80 mwN). - BGH, 25.11.2010 - 3 StR 406/10
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; nachträgliche Bildung der …
Auszug aus BGH, 04.07.2012 - 4 StR 228/12
Diese Entscheidung ist - in Abweichung vom Wortlaut des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB - auch dann zu treffen, wenn nach § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB eine bereits bestehende Unterbringungsanordnung aus einer früheren Entscheidung lediglich aufrechterhalten wird und die daneben gemäß § 55 Abs. 1 StGB gebildete nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105, 106;… Beschluss vom 31. Mai 2011 - 3 StR 132/11 Rn. 3). - BGH, 16.12.2008 - 4 StR 552/08
Unterbliebene Anordnung des Vorwegvollzugs (Anordnung der Unterbringung in einer …
Auszug aus BGH, 04.07.2012 - 4 StR 228/12
Der Angeklagte wird durch eine Entscheidung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht beschwert, sodass eine Nachholung allein auf seine Revision hin möglich ist (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 4 StR 552/08, NStZ-RR 2009, 105). - BGH, 31.05.2011 - 3 StR 132/11
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Vorrang der nachträglichen Bildung der …
Auszug aus BGH, 04.07.2012 - 4 StR 228/12
Diese Entscheidung ist - in Abweichung vom Wortlaut des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB - auch dann zu treffen, wenn nach § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB eine bereits bestehende Unterbringungsanordnung aus einer früheren Entscheidung lediglich aufrechterhalten wird und die daneben gemäß § 55 Abs. 1 StGB gebildete nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105, 106; Beschluss vom 31. Mai 2011 - 3 StR 132/11 Rn. 3).
- BGH, 23.11.2017 - 4 StR 477/17
Reihenfolge der Vollstreckung bei gleichzeitiger Anordnung von Strafe und …
Diese Entscheidung ist - in Abweichung vom Wortlaut des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB - auch dann zu treffen, wenn nach § 55 Abs. 2 StGB eine bereits bestehende Unterbringungsanordnung aus einer früheren Entscheidung lediglich aufrechterhalten wird und die daneben gemäß § 55 Abs. 1 StGB gebildete nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre übersteigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 4 StR 228/12, Tz. 2; vom 31. Mai 2011 - 3 StR 132/11, Tz. 3; vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105, 106).Denn durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung sollen die Vor- und Nachteile ausgeglichen werden, die dem Angeklagten infolge der getrennten Verurteilung entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 80; Beschluss vom 4. Juli 2012, aaO).
Dieses Ziel wird nur dann vollständig erreicht, wenn mit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung und der Aufrechterhaltung der bereits bestehenden Unterbringungsanordnung auch die unter den gegebenen Umständen zur Sicherung des Therapieerfolgs erforderliche Änderung der Vollstreckungsreihenfolge vorgenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012, aaO).
- BGH, 22.08.2024 - 3 StR 121/24
Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (äußeres Erscheinungsbild des …
Diese Entscheidung ist - in Abweichung vom Wortlaut des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB - auch dann zu treffen, wenn nach § 55 Abs. 2 StGB eine bereits bestehende Unterbringungsanordnung aus einer früheren Entscheidung lediglich aufrechterhalten wird und die daneben gemäß § 55 Abs. 1 StGB gebildete nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre übersteigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2017 - 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526, 527; vom 4. Juli 2012 - 4 StR 228/12, juris Rn. 2;… vom 31. Mai 2011 - 3 StR 132/11, juris Rn. 3; vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105, 106;… Fischer, StGB, 71. Aufl., § 55 Rn. 29b).
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