Rechtsprechung
| BGH, 15.07.2020 - 4 StR 242/20 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 260 Abs. 1 StPO
Urteil (kein offenkundiges Fassungsversehen bei Widerspruch zwischen der Urteilsformel sowie den Gründen bei rechtlich einwandfreien Strafzumessungserwägungen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Berichtigungsbeschluss bei Offensichtlichkeit des Schreibversehens durch Abweichung der verhängten Freiheitsstrafe nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil von den Urteilsgründen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Berichtigungsbeschluss bei Offensichtlichkeit des Schreibversehens durch Abweichung der verhängten Freiheitsstrafe nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil von den Urteilsgründen
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Strafzumessung: Die Urteilsformel und die Gründe passen nicht zueinander
Verfahrensgang
- LG Paderborn, 17.02.2020 - 17 Js 992/19
- BGH, 15.07.2020 - 4 StR 242/20
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 19.10.2011 - 1 StR 336/11
Erweiterter Verfall beim Betrug (Anlagebetrug; erlangtes, wertloses Aliud); …
Auszug aus BGH, 15.07.2020 - 4 StR 242/20
Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteilsformel sowie den Gründen des schriftlichen Urteils nicht als offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11; Beschluss vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91;… Beschluss vom 18. Juli 1989 - 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). - BGH, 08.06.2011 - 4 StR 196/11
Unzureichende Begründung einer Freiheitstrafe (Abweichung vom Urteilstenor)
Auszug aus BGH, 15.07.2020 - 4 StR 242/20
Denn es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine - für sich genommen rechtsfehlerfreien - Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 2 StR 544/11; vom 8. Juni 2011 - 4 StR 196/11; vom 1. September 2010 - 5 StR 262/10). - BGH, 28.02.2012 - 2 StR 544/11
Widerspruch zwischen Urteilsformel und den schriftlichen Urteilsgründen …
Auszug aus BGH, 15.07.2020 - 4 StR 242/20
Denn es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine - für sich genommen rechtsfehlerfreien - Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 2 StR 544/11; vom 8. Juni 2011 - 4 StR 196/11; vom 1. September 2010 - 5 StR 262/10).
- BGH, 01.09.2010 - 5 StR 262/10
Gesamtstrafe (Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen)
Auszug aus BGH, 15.07.2020 - 4 StR 242/20
Denn es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine - für sich genommen rechtsfehlerfreien - Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 2 StR 544/11; vom 8. Juni 2011 - 4 StR 196/11; vom 1. September 2010 - 5 StR 262/10). - BGH, 18.07.1989 - 5 StR 232/89
Widerspruch bei der Bemessung der Gesamtstrafe
Auszug aus BGH, 15.07.2020 - 4 StR 242/20
Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteilsformel sowie den Gründen des schriftlichen Urteils nicht als offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11; Beschluss vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91; Beschluss vom 18. Juli 1989 - 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). - BGH, 25.06.1992 - 1 StR 631/91
Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen - Von Erwägungen …
Auszug aus BGH, 15.07.2020 - 4 StR 242/20
Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteilsformel sowie den Gründen des schriftlichen Urteils nicht als offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11; Beschluss vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91;… Beschluss vom 18. Juli 1989 - 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2).
- BGH, 05.08.2025 - 3 StR 245/25
Widerspruch zwischen Strafhöhe im Tenor und in den Urteilsgründen
Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass das Tatgericht seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 - 4 StR 242/20, juris Rn. 5;… vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 580/18, juris Rn. 3 f.).
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