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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1985 - 4 StR 300/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1626
BGH, 02.07.1985 - 4 StR 300/85 (https://dejure.org/1985,1626)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1985 - 4 StR 300/85 (https://dejure.org/1985,1626)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1985 - 4 StR 300/85 (https://dejure.org/1985,1626)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer näheren Begründung hinsichtlich einer Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis als Nebenstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 74

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1986, 58
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.04.1983 - 1 StR 28/83

    Einziehung - Nebenstrafe - Strafzumessung - Gesamtbetrachtung

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - 4 StR 300/85
    Die Einziehung ist eine Nebenstrafe und somit Teil der Strafzumessung, die eine Gesamtbetrachtung erfordert (vgl. BGH NJW 1983, 2710 f).
  • BGH, 03.11.1983 - 1 StR 681/83

    Einziehung eines Personenkraftwagens - Berücksichtigung der Einziehung eines …

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - 4 StR 300/85
    Aus dem Urteil muß sich deshalb - jedenfalls wenn ihr, wie hier, für die Strafbemessung besondere Bedeutung zukommen kann - ergeben, aus welchen Gründen sie neben der Hauptstrafe angebracht und erforderlich ist und ob und in welchem Umfang sie bei der Festsetzung dieser Strafe mitberücksichtigt worden ist (vgl. BGH MDR 1984, 241; BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1984 - 2 StR 388/84).
  • BGH, 05.10.1984 - 2 StR 388/84

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags bezüglich der Vernehmung eines …

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - 4 StR 300/85
    Aus dem Urteil muß sich deshalb - jedenfalls wenn ihr, wie hier, für die Strafbemessung besondere Bedeutung zukommen kann - ergeben, aus welchen Gründen sie neben der Hauptstrafe angebracht und erforderlich ist und ob und in welchem Umfang sie bei der Festsetzung dieser Strafe mitberücksichtigt worden ist (vgl. BGH MDR 1984, 241; BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1984 - 2 StR 388/84).
  • OLG Nürnberg, 30.08.2006 - 2 St OLG Ss 60/06

    Fahren ohne Fahrerlaubnis - Einziehung des Fahrzeugs

    Aus dem Urteil muss sich deshalb - jedenfalls dann, wenn der Einziehung, wie hier, für die Strafbemessung besondere Bedeutung zukommen kann - ergeben, aus welchen Gründen sie neben der Hauptstrafe angebracht und erforderlich ist und ob und in welchem Umfang sie bei der Festsetzung dieser Strafe mitberücksichtigt worden ist (BGH StV 1986, 58).

    aa) Die Einziehung ist eine Nebenstrafe und somit Teil der Strafzumessung (BGH StV 1986, 58).

  • BGH, 29.04.1987 - 2 StR 107/87

    Überprüfung vager Angaben; Aufdeckung einer anderen Tat

    Der neu entscheidende Tatrichter wird den Wert des Fahrzeuges zu ermitteln und zu prüfen haben, ob eine Einziehung neben der Freiheitsstrafe geboten ist (BGH Strafverteidiger 1986, 58).

    Eine Einziehung als Nebenstrafe kann auch Einfluß auf die Höhe der Freiheitsstrafe haben (vgl. BGH Strafverteidiger 1983, 327, 328;Beschluß vom 2. Juli 1985 - 4 StR 300/85 undBeschluß vom 12. März 1987 - 1 StR 83/87).

  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96

    Tatbestand nicht verwirklicht - Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer - Ruhender …

    Die Strafzumessungserwägungen sind deshalb unvollständig (vgl. BGH StV 1986, 58; 1996, 206).
  • BGH, 05.03.2003 - 2 StR 526/02

    Vergewaltigung (Tenorierung beim Regelbeispiel); Strafzumessung (Einbeziehung der …

    Der Charakter der Einziehung als Nebenstrafe erfordert eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Rechtsfolge zu gelangen (BGH MDR 1983, 767; BGH StV 1986, 58; 1996, 206; BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 4 StR 185/96 -).
  • OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 83/94
    Aus dem Urteil muß sich deshalb ergeben, weshalb die Einziehung des Tatfahrzeuges als Ergänzung der Hauptstrafe zur Sühne des Unrechtsgehaltes der Tat angebracht und erforderlich war, sowie, ob und in welchem Umfang sie bei der Festsetzung der Strafe mitberücksichtigt worden ist (vgl. BGH StV 1984, 287; 1986, 58; 1987, 389; BGH NStZ 1985, 362;… Körner a.a.O. § 33 Rn. 16).
  • BGH, 20.09.1988 - 5 StR 418/88

    Betäubungsmittelstrafrecht: Berücksichtigung der Einziehung bei der …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1983, 2710; BGH StV 1986, 58; 1987, 345;… BGHR § 46 Abs. 1 Schuldausgleich Nr. 6, 12) war das aber geboten.
  • BGH, 12.03.1987 - 1 StR 83/87

    Vorliegen von Tatmehrheit zwischen dem Vergehen des Inverkehrbringens von …

    Die Urteilsgründe lassen nich erkennen, daß der Tatrichter sich des Charakters dieser Einziehung als Nebenstrafe bewußt war und bedacht hat, daß eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe erforderlich ist um insgesamt zu einer angemessenen Reaktion zu kommen (vgl. BGH MDR 1983, 767, 768 = StV 1983, 327/328; BGH MDR 1984, 241 = StV 1984, 152; BGH, Beschl. vom 3. Mai 1984 - 1 StR 203/84; vgl. auch BGH StV 1986, 58).
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2001 - 2b Ss 309/01

    Strafzumessungserwägungen im Zusammenhang mit der Einziehung eines PKW; …

    Aus dem tatrichterlichen Urteil muss sich deshalb ergeben, aus welchen Gründen die Einziehung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit neben der Hauptstrafe erforderlich ist und ob bzw. in welchem Umfang sie bei der Festsetzung der Strafe mitberücksichtigt wurde (BGH NJW 1983, 2710; BGH MDR 1984, 241; BGH StV 1986, 58; BGH StV 1994, 76;… Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 74 b Rdnr. 2).
  • BGH, 30.09.1986 - 1 StR 497/86

    Erforderlichkeit der Einziehung einer sichergestellten großen Menge Haschisch …

    Allerdings darf bei Anwendung dieser Grundsätze nicht außer acht gelassen werden, daß die Einziehung, soweit sie Nebenstrafe ist, zur Strafzumessung gehört und der Tatrichter deshalb die Vermögenseinbüße bei der Bemessung der Hauptstrafe zu berücksichtigen hat, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu kommen (vgl. BGH MDR 1983, 767; 1984, 241; NStZ 1985, 362; StV 1986, 58).
  • BGH, 22.05.1987 - 2 StR 194/87

    Verurteilung mehrerer Angeklagter wegen einer gemeinschaftlich begangenen Tat - …

    Die Strafzumessungserwägungen bezüglich des Angeklagten E. lassen nicht erkennen, ob der eingezogene Pkw einen in diesem Zusammenhang beachtlichen Wert hat und die Strafkammer die gebotene Gesamtschau vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 1985, 362; BGH StV 1986, 58).
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