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Rechtsprechung
   BGH, 23.10.1958 - 4 StR 327/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,374
BGH, 23.10.1958 - 4 StR 327/58 (https://dejure.org/1958,374)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1958 - 4 StR 327/58 (https://dejure.org/1958,374)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1958 - 4 StR 327/58 (https://dejure.org/1958,374)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 12, 116
  • NJW 1959, 159
  • NJW 1959, 542 (Ls.)
  • MDR 1959, 143
 
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Wird zitiert von ... (44)Zitiert selbst (3)

  • LG Traunstein, 19.03.2024 - 2 KLs 402 Js 40276/22

    Neun Jahre Haft wegen Mordes an Studentin Hanna

    Rn. 1547 Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme zueinander steht, sondern es sich um gleichrangige Alternativen handelt, zwischen denen zu entscheiden ist; nur wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, ist Jugendrecht anzuwenden (BGH, Urteil vom 23.10.1958, BGHSt 12, 116 (119); BGH, Urteil vom 06.12.1988, BGHSt 36, 37 (40)).

    Dabei ging der Bundesgerichtshof von seiner bereits im Urteil vom 23.10.1958 (BGHSt 12, 116/119) entwickelten Definition aus, wonach es für die Entscheidung über die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG maßgeblich darauf ankomme, ob bei dem Heranwachsenden noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam waren; von dieser eher dynamischen als statischen Betrachtung ausgehend kommt der Bundesgerichtshof zu der in der Literatur überwiegend abgelehnten Schlussfolgerung, dass dann, wenn keine weitere Entwicklung mehr stattfinde, die auf den noch unfertigen, formbaren jungen Menschen zugeschnittenen Rechtsfolgen des Jugendgerichtsgesetzes nicht mehr anwendbar seien, sondern die des allgemeinen Strafrechts.

  • LG Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16

    97-Jährige wegen 10.505-facher Mordbeihilfe zu Jugendstrafe auf Bewährung …

    Kann trotz Aufwendung aller angemessenen Sorgfalt nicht festgestellt werden, ob der Heranwachsende zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Zweifel Jugendstrafrecht anzuwenden (BGH, Urteil vom 23.10.1958 - 4 StR 327/58 -, juris).
  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    Dementsprechend ist unter einem Jugendlichen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, auch noch prägbare Mensch zu verstehen, "bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind" (BGHSt 12, 116 [118]; 22, 41 [42];… Brunner a.a.O. Rdn. 4;… Eisenberg a.a.O. Rdn. 8).

    Rn. 5 Dabei steht die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme - § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder des anderen Rechts auf, wie das Landgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung (BGHSt 12, 116 [118]) zutreffend ausführt.

    Nur wenn der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muß er die Sanktionen dem Jugendrecht entnehmen (BGHSt 12, 116; BGH bei Holtz MDR 1982, 104; BGH StV 1983, 377).

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