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Rechtsprechung
   BGH, 29.10.2002 - 4 StR 342/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,15788
BGH, 29.10.2002 - 4 StR 342/02 (https://dejure.org/2002,15788)
BGH, Entscheidung vom 29.10.2002 - 4 StR 342/02 (https://dejure.org/2002,15788)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2002 - 4 StR 342/02 (https://dejure.org/2002,15788)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99

    Täterschaft; Eigenhändige Ausführung; Vergewaltigung; Mittäterschaft

    Auszug aus BGH, 29.10.2002 - 4 StR 342/02
    Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. März 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch bei dem Angeklagten Baumeister dahin berichtigt, daß der Angeklagte nicht wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sondern wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt ist (vgl. UA 24 [§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB]; BGH NJW 1999, 2909 f.;… BGHR StGB § 177 II 2 Nr. 2 (i.d.F. 6. StrRG) Mittäter 1).
  • BGH, 11.03.2003 - 4 StR 51/03

    Berichtigung des Schuldspruches

    Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagte nicht wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sondern wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt ist (vgl. UA 18 [§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB] sowie den Senatsbeschluß vom 29. Oktober 2002 in dem Parallelvefahren 4 StR 342/02).
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