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| BGH, 23.09.1960 - 4 StR 344/60 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 243 Abs. 1 Nr. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 15, 134
- NJW 1960, 2300
- MDR 1961, 161
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.01.1952 - 1 StR 341/51
Auszug aus BGH, 23.09.1960 - 4 StR 344/60
Nach ihr (BGHSt 2, 99) darf dann, wenn ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, über den Inhalt seiner Aussage, die er bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht erstattet hat, durch Vernehmung des Richters Beweis erhoben werden. - BGH, 26.04.1956 - 4 StR 108/56
Auszug aus BGH, 23.09.1960 - 4 StR 344/60
Wie der erkennende Senat in seinem in BGHSt 9, 173, 174 veröffentlichen Urteil dargelegt hat, zeigen Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB deutlich, daß die Strafschärfung den Schutz der in einem Gebäude oder umschlossenen Raum befindlichen Sachen gegen die gewaltsame Überwindung der durch sie geschaffenen Sicherung bezweckt. - RG, 08.01.1920 - III 1168/19
Liegt schwerer Diebstahl, begangen "aus einem Gebäude mittels Einbruchs" vor, …
Auszug aus BGH, 23.09.1960 - 4 StR 344/60
Bereits das Reichsgericht hat mit zutreffender Begründung einen Einbruchsdiebstahl aus einem Gebäude in einem Fall bejaht, in dem aus einer Warenauslage gestohlen wurde, die von dem Mauerwerk des Hauses umschlossen war (RGSt 54, 211, 212).
- BGH, 10.01.1969 - 4 StR 509/68
Verurteilung als Mittäter eines Raubes - Unterstellung einer Tatsache als wahr - …
Der Diebstahl "aus einem Gebäude" setzt voraus, daß die Schaukästen nach Art eines Schaufensters (Fälle II 6 und 8 der Urteilsgründe) ganz oder überwiegend in den Umfassungsmauern eingelassen waren, so daß sie als wesentliche Bestandteile des Gebäudes anzusehen sind (vgl. BGHSt 15, 134, 135 [BGH 23.09.1960 - 4 StR 344/60]; Urteil des Senats vom 30. September 1966 - 4 StR 281/66). - BGH, 31.01.1962 - 2 StR 630/61
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …
Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß nach den besonderen Verhältnissen am Tatort die Voraussetzungen eines schweren Diebstahls in einem der in Betracht kommenden Fälle (Nr. 16, 17 des Urteils) vorgelegen haben könnten (vgl. dazu BGHSt 15, 134). - BGH, 17.08.1967 - 1 StR 306/67
Revisionseinlegung wegen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen …
Es ist daher ungewiß, ob der Beschwerdeführer die fremden Sachen aus einem Gebäudeteil (BGHSt 15, 134) und somit aus einem Gebäude, wie das Landgericht annimmt, oder aus einem selbständigen umschlossenen Baum oder etwa aus einem Behältnis weggenommen hat, das sich außerhalb des Schutzbereichs eines Gebäudes oder umschlossenen Raumes befand (BGHSt 9, 173; BGH LM StGB § 243 Ziff. 2 Nr. 12; vgl. dazu auch BGHSt 14, 291).
- BGH, 25.11.1966 - 4 StR 370/66
Schaukasten als umschlossener Raum i.S.d. § 243 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) - …
Bei einer solchen Sachlage würde ein Diebstahl "aus einem Gebäude mittels Einbruchs" vorliegen (vgl. BGHSt 9, 173; 15, 134) [BGH 24.08.1960 - 2 StR 299/60]. - BGH, 08.12.1964 - 1 StR 369/64
Vorausetzungen für ein Vorliegen von Revisionsgründen - Voraussetzungen für das …
Dem ist der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 15, 134 unter der Voraussetzung gefolgt, daß der Schaukasten in seiner ganzen Tiefe in die Hauswand eingelassen ist oder mit seiner Vorderwand nur unbedeutend über die Wandfläche hinausragt. - BGH, 27.02.1974 - 2 StR 52/74
Aufhebung der Kennzeichnung eines Diebstahls als schweren Fall
An dieser Voraussetzung fehlt es; die Tat wäre damals nur als einfacher Diebstahl zu bewerten gewesen (BGHSt 9, 173; 15, 134), weil es sich bei dem erbrochenen Behältnis um einen vor dem Radiogeschäft des Kaufmanns B. angebrachten Ausstellungskasten handelte. - BGH, 30.09.1966 - 4 StR 281/66
Bedeutsamkeit des Einbaus bzw. Nichteinbaus von Schaukästen in ein Mauerwerk für …
Hierauf kommt es indessen für die Frage, ob der Angeklagte jeweils den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat, entscheidend an, da er nur dann, wenn die Schaukästen eingebaut waren, "aus einen Gebäude mittels Einbruchs" gestohlen hat (BGHSt 9, 173; 15, 134) [BGH 24.08.1960 - 2 StR 299/60]. - BGH, 19.04.1963 - 4 StR 105/63
Einordnung des Einbruchs in einen Schaukasten als Einbruchsdiebstahl - …
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Kasten nach Art eines Schaufensters ganz oder überwiegend in die Umfassungsmauer eingelassen ist, wenn er also entweder "mit seiner ganzen Tiefe in die Hauswand eingelassen ist, so daß die ihn zur Außenwelt abschließende Scheibe in einer Ebene mit der umgebenden Mauerfläche liegt", oder "wenn ein Schaukasten mit seiner Vorderwand nur unbedeutend über die Wandfläche hinausragt, zum überwiegenden Teil aber im Mauerwerk geborgen liegt" (BGHSt 15, 134 bis 136; vgl. auch RGSt 54, 211). - BGH, 19.05.1961 - 4 StR 138/61
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …
Der Senat verweist zur näheren Begründung dieser Auffassung auf seine Darlegungen, die in dem Urteil 4 StR 344/60 vom 23. September 1960 (BGHSt 15, 134) enthalten sind.
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