Rechtsprechung
| BGH, 08.01.2002 - 4 StR 345/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 261 StPO; § 73 c StGB
Beweiswürdigung (Inbegriff der Hauptverhandlung; Gerichtskundigkeit): Anordnung des Verfalls von Wertersatzes (unbillige Härte; Ermessensausübung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 261; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 73 c
- Wolters Kluwer
Betäubungsmittel - Gesamtfreiheitsstrafe - Wertersatzverfall - Verletzung formellen Rechts - Verletzung materiellen Rechts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 261
Einführung gerichtskundiger Tatsachen in die Hauptverhandlung - datenbank.nwb.de
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 01.02.1985 - 2 StR 685/84
Nicht geringe Menge bei Kokain
Auszug aus BGH, 08.01.2002 - 4 StR 345/01
Anders als in dem der Senatsentscheidung BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 30 zugrundeliegenden Fall berührt der Rechtsverstoß auch den Schuldspruch, weil der Senat auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht mit Sicherheit entnehmen kann, daß jeweils die nicht geringe Menge von 5 g Kokainhydrochlorid (BGHSt 33, 133) erreicht war. - BGH, 29.03.1994 - 1 StR 12/94
Amtsstellung - Sexueller Übergriff - Vorteil - Gewährung - Geschlechtsverkehr
Auszug aus BGH, 08.01.2002 - 4 StR 345/01
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, auf die insoweit Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, war die gerichtskundige Tatsache, aus den Niederlanden in die Bundesrepublik eingeführtes Kokain habe zu den jeweiligen Tatzeiten einen Wirkstoffgehalt von mindestens 50 % aufgewiesen (UA 24), nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden, was jedoch erforderlich gewesen wäre (BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 1 und 2). - BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94
Urteilsfindung - Erkenntnisse - Hauptverhandlung - Verwertungsmöglichkeit
Auszug aus BGH, 08.01.2002 - 4 StR 345/01
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, auf die insoweit Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, war die gerichtskundige Tatsache, aus den Niederlanden in die Bundesrepublik eingeführtes Kokain habe zu den jeweiligen Tatzeiten einen Wirkstoffgehalt von mindestens 50 % aufgewiesen (UA 24), nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden, was jedoch erforderlich gewesen wäre (BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 1 und 2). - BGH, 20.03.2001 - 1 StR 12/01
Verfallanordnung; Bruttoprinzip; Darstellungsmängel (unbillige Härte im Sinne des …
Auszug aus BGH, 08.01.2002 - 4 StR 345/01
Rn. 6 3. Die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in Höhe von 34.000 DM hat keinen Bestand, weil sich das Landgericht nicht erkennbar mit der Härtevorschrift des § 73 c StGB auseinandersetzt, so daß der Senat weder überprüfen kann, ob hier (ausnahmsweise) die Voraussetzungen einer unbilligen Härte im Sinne von Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift vorliegen noch ob die Strafkammer das ihr in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 20. März 2001 - 1 StR 12/01). - BGH, 23.04.1996 - 4 StR 132/96
Umfang der erforderlichen Feststellungen - Schätzung - Wirkstoffgehalt des …
Auszug aus BGH, 08.01.2002 - 4 StR 345/01
Anders als in dem der Senatsentscheidung BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 30 zugrundeliegenden Fall berührt der Rechtsverstoß auch den Schuldspruch, weil der Senat auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht mit Sicherheit entnehmen kann, daß jeweils die nicht geringe Menge von 5 g Kokainhydrochlorid (BGHSt 33, 133) erreicht war.
- BGH, 18.08.2004 - 5 StR 323/04
Fehlerhafte Anordnung des Verfalls von Wertersatz (Erlangtes; Ermessensausübung; …
Auch hat sich das Landgericht nicht erkennbar mit der Härtevorschrift des § 73c StGB auseinandergesetzt, so daß weder überprüft werden kann, ob hier (ausnahmsweise) die Voraussetzungen einer unbilligen Härte im Sinne von Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift vorliegen noch ob die Strafkammer das ihr in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Januar 2002 - 4 StR 345/01).".
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