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Rechtsprechung
   BGH, 30.09.1997 - 4 StR 359/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,8223
BGH, 30.09.1997 - 4 StR 359/97 (https://dejure.org/1997,8223)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1997 - 4 StR 359/97 (https://dejure.org/1997,8223)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1997 - 4 StR 359/97 (https://dejure.org/1997,8223)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtlicher Bestand einer unterbliebenen Teilnahme des Angeklagten an der Verhandlung über dessen Entfernung aus dem Sitzungssaal zur Ermöglichung einer Zeugenvernehmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247, § 338 Nr. 5

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 89/88

    Strafprozeßrecht: Augenscheineinnahme bei Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - 4 StR 359/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen sowie dessen Vereidigung und Entlassung nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO, so daß es in der Regel die Revision nach § 338 Nr. 5 StPO begründet, wenn der Angeklagte während eines dieser Verhandlungsteile von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. nur BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 11; BGH, Beschluß vom 22. Mai 1996 - 3 StR 142/96;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 247 Rdn. 10, 19 m.w.N.).
  • BGH, 21.06.1995 - 3 StR 180/95

    Zeugenvernehmung - Abwesenheit des Angeklagten - Ausschluß des Angeklagten - …

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - 4 StR 359/97
    Die Nichtbeteiligung des Angeklagten an den Verhandlungen über die Entlassung der Zeuginnen Mandy und Marianne F. war - auch wenn die Entlassung im Einverständnis mit den im Sitzungssaal anwesenden Verfahrensbeteiligten erfolgte (vgl. BGH StV 1996, 471, 472) - rechtsfehlerhaft.
  • BGH, 22.05.1996 - 3 StR 142/96

    Verhandlung über die Vereidigung von Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - 4 StR 359/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen sowie dessen Vereidigung und Entlassung nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO, so daß es in der Regel die Revision nach § 338 Nr. 5 StPO begründet, wenn der Angeklagte während eines dieser Verhandlungsteile von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (…vgl. nur BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 11; BGH, Beschluß vom 22. Mai 1996 - 3 StR 142/96;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 247 Rdn. 10, 19 m.w.N.).
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