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Rechtsprechung
   BGH, 06.10.1998 - 4 StR 372/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5901
BGH, 06.10.1998 - 4 StR 372/98 (https://dejure.org/1998,5901)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1998 - 4 StR 372/98 (https://dejure.org/1998,5901)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1998 - 4 StR 372/98 (https://dejure.org/1998,5901)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.10.1992 - 5 StR 517/92

    Möglichkeit der Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision; Einlegung …

    Auszug aus BGH, 06.10.1998 - 4 StR 372/98
    Die Rücknahme der Beschränkung, wie sie mit Schriftsatz vom 12. Mai 1998 vorgenommen wurde, wäre nur innerhalb der Revisionseinlegungsfrist (§§ 341 Abs. 1, 401 Abs. 2 StPO) möglich gewesen (vgl. BGHSt 38, 366, 367;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 344 Rdn. 4, § 302 Rdn. 31).
  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine …

    Auszug aus BGH, 06.10.1998 - 4 StR 372/98
    Die Revision der Nebenklägerin ist wirksam (vgl. BGHSt 38, 4 ff.; BGH NStZ 1992, 126) "auf das Strafmaß" beschränkt worden.
  • BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …

    Auszug aus BGH, 06.10.1998 - 4 StR 372/98
    Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98).
  • BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91

    Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

    Auszug aus BGH, 06.10.1998 - 4 StR 372/98
    Die Revision der Nebenklägerin ist wirksam (vgl. BGHSt 38, 4 ff.; BGH NStZ 1992, 126) "auf das Strafmaß" beschränkt worden.
  • BGH, 13.01.1993 - 5 StR 669/92

    Keine Prozeßkostenhilfe für 9-jährigen Nebenkläger bei durchsetzbarem …

    Auszug aus BGH, 06.10.1998 - 4 StR 372/98
    Soweit die Beschwerdeführerin die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung ihrer eigenen Revision begehrt, ist für die Bewilligung im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels kein Raum (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 9, 12).
  • BGH, 18.10.1988 - 5 StR 476/88

    Ablehung von Prozesskostenhilfe aufgrund der Verwerfung der Revision

    Auszug aus BGH, 06.10.1998 - 4 StR 372/98
    Der Antrag ist aber auch abzulehnen, soweit die Nebenklägerin der Revision des Angeklagten entgegentreten will; denn einer anwaltlichen Vertretung der Nebenklägerin bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
  • BGH, 13.10.1995 - 2 StR 240/95

    Revision des Nebenklägers - Antragstellung - Aussichtslosigkeit - …

    Auszug aus BGH, 06.10.1998 - 4 StR 372/98
    Soweit die Beschwerdeführerin die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung ihrer eigenen Revision begehrt, ist für die Bewilligung im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels kein Raum (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 9, 12).
  • BGH, 30.04.1998 - 4 StR 124/98

    Zulässigkeit der Anfechtung eines Urteils durch eine Nebenklägerin mit dem Ziel …

    Auszug aus BGH, 06.10.1998 - 4 StR 372/98
    Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (…vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98).
  • BGH, 11.12.2003 - 4 StR 398/03

    Aufrechterhaltung der fünfjährigen Sperrfrist nach § 69 a StGB bei der …

    Eine von der Beschwerdeführerin erstmals mit der Revisionsbegründung nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist geäußerte nachträgliche Erweiterung dieser zunächst beschränkten Revision ist nicht zulässig (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 366; BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 372/98 - und Urteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 437/02).
  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 437/02

    Strafzumessung; doppelte Berücksichtigung von dem Täter günstigen Tatumständen …

    Eine nachträgliche Erweiterung einer einmal beschränkten Revision ist nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist nicht zulässig (vgl. BGHSt 38, 366; BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 372/98).
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