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| BGH, 11.10.1956 - 4 StR 375/56 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.04.1953 - 4 StR 771/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 11.10.1956 - 4 StR 375/56
Die Revision kann jedoch mit der Aufklärungsrüge nicht geltend machen, daß ein Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft worden sei (vgl BGHSt 4, 125 [126]). - BGH, 29.07.1954 - 4 StR 276/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 11.10.1956 - 4 StR 375/56
Um die Reifeentscheidung im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 JGG treffen zu können, ist die Anhörung eines Sachverständigen nur in den Fällen geboten, in denen Zweifel über die Frage der Reife des Heranwachsenden auftauchen, insbesondere auffällige Erscheinungen in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung in Erscheinung treten (BGH 4 StR 216/54 vom 7.10.1954 - NJW 1954, 1617 Nr. 24; 3 StR 88/56 vom 30.6.1956). - BGH, 07.10.1954 - 4 StR 216/54
Auszug aus BGH, 11.10.1956 - 4 StR 375/56
Um die Reifeentscheidung im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 JGG treffen zu können, ist die Anhörung eines Sachverständigen nur in den Fällen geboten, in denen Zweifel über die Frage der Reife des Heranwachsenden auftauchen, insbesondere auffällige Erscheinungen in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung in Erscheinung treten (BGH 4 StR 216/54 vom 7.10.1954 - NJW 1954, 1617 Nr. 24; 3 StR 88/56 vom 30.6.1956).
- BGH, 18.04.1984 - 2 StR 103/84
Jugendgerichtshilfe - Vertreter des Sachbearbeiters - Berichterstattung - …
Für den vorliegenden Fall ist insoweit zu berücksichtigen, daß bei Reifeentscheidungen (im Sinne des § 105 Abs. 1 JGG ) meist die Anhörung eines Sachverständigen nicht einmal geboten ist, es ihrer nur dann bedarf, wenn Anlaß zu Zweifeln über eine normale Reifeentwicklung des betreffenden Heranwachsenden besteht, insbesondere wegen Auffälligkeiten in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1956 - 4 StR 375/56 - m.w.N.). - BGH, 19.09.1978 - 5 StR 42/78
Êntscheidungsbefugnis über den Entwicklungsstand von Heranwachsenden
Im übrigen ist es Aufgabe des Tatrichters, den Entwicklungsstand und den Reifegrad eines Heranwachsenden zu beurteilen (…BGH Urteil vom 26. Oktober 1954 - 5 StR 497/54 = GA 1955, 118; Urteil vom 9. Dezember 1955 - 2 StR 348/55, insoweit nicht in BGHSt 8, 283 abgedruckt; Urteil vom 11. Oktober 1956 - 4 StR 375/56-).
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