Rechtsprechung
| BGH, 26.09.2006 - 4 StR 390/06 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB
Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Erörterungsmangel bezüglich einer gesonderten Verhängung einer Gesamtgeldstrafe) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 53 Abs. 2 Satz 2
- Wolters Kluwer
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Rechtmäßigkeit der erfolgten Gesamtstrafenbildung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 53 Abs. 2 S. 2
Erforderlichkeit einer Begründung zur Nichtanwendung von § 53 Abs. 2 S. 2 StGB - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2007, 129
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.08.2000 - 2 StR 172/00
Bildung einer Gesamtstrafe, insbesondere Bildung einer gesonderten …
Auszug aus BGH, 26.09.2006 - 4 StR 390/06
Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf insbesondere dann einer ausdrücklichen Erörterung, wenn bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 4 und 6 m.w.N.). - BGH, 09.04.1991 - 4 StR 103/91
Rechtmäßigkeit der Verurteilung eines Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen …
Auszug aus BGH, 26.09.2006 - 4 StR 390/06
Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf insbesondere dann einer ausdrücklichen Erörterung, wenn bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 4 und 6 m.w.N.).
- BGH, 19.11.2015 - 2 StR 462/15
Bildung einer Gesamtstrafe (Zusammentreffen von Geld- und Freiheitsstrafe: …
Anderes kann in besonderen Fallkonstellationen gelten, in denen die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe als das schwerere Übel erscheint, etwa weil sie eine Strafaussetzung zur Bewährung erschwert oder verhindert (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264; Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 390/06, StV 2007, 129) oder sonstige nachteilige Folgen für den Angeklagten nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 11. August 1989 - 2 StR 170/89, NJW 1989, 2900).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".