Rechtsprechung
| BGH, 10.02.1998 - 4 StR 4/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 73 d
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1998, 362 (Ls.)
- NStZ-RR 1998, 297
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.11.1994 - 4 StR 516/94
Anforderungen an die Anordnung des erweiterten Verfalls (verfassungskonforme …
Auszug aus BGH, 10.02.1998 - 4 StR 4/98
§ 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß die Anordnung des erweiterten Verfalls nur dann in Betracht kommt, wenn der Tatrichter aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte die von der Anordnung erfaßten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne daß diese selbst im einzelnen festgestellt werden müßten (BGHSt 40, 371, 373) [BGH 22.11.1994 - 4 StR 516/94]. Ebenso wie für die den Schuldspruch tragenden Feststellungen gilt auch insoweit, daß selbst ein sehr hohes Maß an Wahrscheinlichkeit die notwendige tatrichterliche Überzeugung nicht ersetzen kann (…BGH aaO m.w.N.).
- BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95
Erweiterter Verfall
Auch nahmen die Gerichte in den zu § 33 Abs. 1 BtMG veröffentlichten Entscheidungen regelmäßig - wie das Landgericht im Ausgangsverfahren - an, die für verfallen erklärten Vermögenswerte stammten ihrerseits aus Betäubungsmittelstraftaten (…vgl. die bei Gradowski/Ziegler, Geldwäsche, Gewinnabschöpfung, 1997, S. 82 ff. referierten Fälle sowie BGH, NStZ 1995, S. 540;… StV 1995, S. 633; NStZ-RR 1998, S. 297;… NStZ 2001, S. 531;… NStZ-RR 2003, S. 75;… OLG Stuttgart, NJW 2000, S. 2598, 2599). - BGH, 09.05.2001 - 3 StR 541/00
Voraussetzungen des erweiterten Verfalls; Verfassungskonforme Auslegung
Die Gegenstände können bei einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift nur dann für verfallen erklärt werden, wenn der Tatrichter nach Beweiserhebung und Beweiswürdigung davon überzeugt ist, daß die von der Verfallsanordnung erfaßten Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen unmittelbar erlangt worden sind, ohne daß diese im Einzelnen festgestellt werden müssen (vgl. BGHSt 40, 371, 373; BGH NStZ-RR 1998, 297).Für die Überzeugungsbildung der Strafkammer können dabei auch Hinweise auf weitere, von der Verurteilung nicht erfaßte Betäubungsmittelgeschäfte (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Februar 1998 - 4 StR 4/98) sowie die Zeitpunkte, zu denen die einzelnen Vermögensgegenstände erworben wurden, von Bedeutung sein.
- BGH, 29.08.2002 - 3 StR 287/02
Verfall ("aus der Tat erlangt" iSd § 73 StGB); erweiterter Verfall …
Danach kommt die Anordnung des erweiterten Verfalls nur dann in Betracht, wenn der Tatrichter aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte die von der Anordnung erfaßten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne daß diese selbst im einzelnen festgestellt werden müßten (…BGH aaO; BGH NStZ-RR 1998, 297). - OLG Düsseldorf, 08.03.2000 - 1 Ws 123/00
Hehlerei; Gewerbsmäßig; Verfall; Beschlagnahme; Gegenstände
Ausreichend ist die uneingeschränkte Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte die von der Anordnung erfaßten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat (BGHSt 40, 371 = NStZ 1995, 125; BGH NStZ-RR 1998, 297).
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