Rechtsprechung
| BGH, 05.10.2011 - 4 StR 401/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB; § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB
Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs: Grenzen des öffentlichen Verkehrsraums) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Abstrakte Gefährdung des Geschädigten innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes als Tatbestandsmerkmal
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 315b StGB
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Abstrakte Gefährdung des Geschädigten innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes als Tatbestandsmerkmal - IWW
- Wolters Kluwer
Abstrakte Gefahr im öffentlichen Verkehrsraum als Voraussetzung zur Erfüllung des objektiven Tatbestands des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
- ra.de
- datenbank.nwb.de
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Abstrakte Gefährdung des Geschädigten innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes als Tatbestandsmerkmal
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Ich sage es doch immer: Straßenverkehrsrechtliche Grundbegriffe beachten…
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)
Zur Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Begriff des "öffentlichen Verkehrsraums"
Verfahrensgang
- LG Hagen, 03.02.2011 - 31 Ks 13/10
- BGH, 05.10.2011 - 4 StR 401/11
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2012, 185
- NZV 2012, 394
- StV 2012, 218
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.03.2004 - 4 StR 377/03
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Begriff des Straßenverkehrs und …
Auszug aus BGH, 05.10.2011 - 4 StR 401/11
Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist daher, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf solchen Wegen und Plätzen eingegriffen worden ist, die - mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung - jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen und auch in dieser Weise benutzt werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 1961 - 4 StR 6/61, BGHSt 16, 7, 9 f.; Senatsurteil vom 4. März 2004 - 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129).Danach befand sich zwar der Angeklagte zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung im öffentlichen Verkehrsraum, nämlich auf einem für einen unbestimmten Personenkreis allgemein zugänglichen Kunden- und Besucherparkplatz eines mehrstöckigen Gebäudes (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. März 2004 aaO), nicht aber die Geschädigten, die auf der unmittelbar zum Eingangsbereich des Büros der Firma K. gehörenden Treppenstufe standen.
- BGH, 09.03.1961 - 4 StR 6/61
Auszug aus BGH, 05.10.2011 - 4 StR 401/11
Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist daher, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf solchen Wegen und Plätzen eingegriffen worden ist, die - mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung - jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen und auch in dieser Weise benutzt werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 1961 - 4 StR 6/61, BGHSt 16, 7, 9 f.; Senatsurteil vom 4. März 2004 - 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129). - BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konstitutive Beeinträchtigung der …
Auszug aus BGH, 05.10.2011 - 4 StR 401/11
Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625 = DAR 2004, 529 m. zust. Anm. König DAR 2004, 656, jeweils m.w.N.;… SSWStGB/Ernemann § 315b Rn. 9 m.w.N.;… Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 315b StGB Rn. 3).
- BGH, 22.06.2023 - 4 StR 481/22
Diebstahl mit Waffen (Versuch: Tatentschluss; anderes gefährliches Werkzeug: …
Ein versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB durch das Zufahren auf die Schaufensterscheibe scheitert daran, dass nach der Vorstellung der Angeklagten im öffentlichen Verkehrsraum noch keine zumindest abstrakte Gefahr für eines der von dieser Vorschrift geschützten Rechtsgüter begründet worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 4 StR 401/11, NStZ-RR 2012, 185;… Fischer, StGB, 70. Aufl., § 315b Rn. 9 mwN). - LG Saarbrücken, 21.11.2014 - 13 S 132/14
Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Vorfahrtregelung auf einem Parkdeck im …
Öffentlich ist ein Verkehrsraum, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 4 StR 401/11, NZV 2012, 394; Kammerurteil vom 7. Mai 2010 - 13 S 14/10). - AG Torgau, 01.03.2021 - 3 Ds 951 Js 3564/19
Notwehrrecht Autofahrer - Einschränkung unter Eheleuten
Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum und setzt daher voraus, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offenstehen, eingegriffen wird (BGH…, Beschluss vom 8.6.2004 - 4 StR 160/04, NStZ 2004, S. 625 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5.10.2011 - 4 StR 401/11, NStZ 2012, S. 185).
- LG Saarbrücken, 23.12.2020 - 13 S 122/20
Haftungsabwägung bei Verkehrsunfall in einem Parkhaus
Öffentlich ist ein Verkehrsraum, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 4 StR 401/11, NZV 2012, 394; Kammerurteil vom 15. Februar 2019 - 13 S 115/19 mwN). - BGH, 23.04.2026 - 4 StR 337/25
Voraussetzung der Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist daher, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf solchen Wegen und Plätzen eingegriffen worden ist, die - mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung - jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offenstehen und auch in dieser Weise benutzt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 4 StR 401/11 Rn. 5; Urteil vom 4. März 2004 - 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; Beschluss vom 9. März 1961 - 4 StR 6/61, BGHSt 16, 7, 9 f.).Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB (vgl. BGH…, Urteil vom 22. Juni 2023 - 4 StR 481/22 Rn. 26; Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 4 StR 401/11 Rn. 5;… Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 160/04, juris Rn. 7 jeweils mwN;… König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 315b Rn. 3).
- LG Saarbrücken, 18.12.2015 - 13 S 128/15
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision beim Öffnen einer Fahrzeugtür …
Öffentlich ist ein Verkehrsraum, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 4 StR 401/11, NZV 2012, 394; Kammerurteil vom 7. Mai 2010 - 13 S 14/10). - BGH, 08.10.2019 - 5 StR 441/19
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen tiefgreifender charakterlicher Mängel
Wie das Landgericht sorgfältig dargelegt hat, lässt eine Tat, mit der der Täter sein fahrendes Kraftfahrzeug gezielt als Mittel zur Begehung einer gefährlichen Körperverletzung oder gar Tötung eingesetzt hat (hier Totschlagsversuch durch Zufahren mit einem Transporter auf die Nebenklägerin im Hof eines Wohnhauses), auf tiefgreifende charakterliche Eignungsmängel schließen, die die Entziehung der Fahrerlaubnis gerade zur Sicherung des Straßenverkehrs gebietet (implizit wohl auch etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2011 - 4 StR 401/11, DAR 2012, 389 m. Anm. Geppert; vom 14. Mai 1998 - 4 StR 211/98, NZV 1998, 418). - LG Köln, 30.03.2020 - 111 Ks 3/16 Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs (BGH, Beschluss v. 05.10.2011 - 4 StR 401/11, NStZ-RR 2012, 185 m.w.N.).
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