Rechtsprechung
| BGH, 08.10.1953 - 4 StR 424/53 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1954, 39
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 28.05.1974 - 4 StR 633/73
Verkündung des Beschlusses nach § 268a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) - …
Urteilsformel und - gründe gehören danach als Teile eines einheitlichen Ganzen zusammen, so daß die Verkündung des Urteils erst beendet ist, wenn die mündliche Bekanntgabe der Gründe abgeschlossen ist (RGSt 47, 323; 57, 142; 61, 388, 390; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 - 4 StR 424/53 -, insoweit in NJW 1954, 39 nicht abgedruckt; vgl. auch BGHSt 8, 41; 15, 263). - BGH, 29.10.1953 - 4 StR 325/53
Rechtsmittel
Auch die Neufassung des § 23 StGB durch das am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 gibt dem erkennenden Senat nach der Sachlage keinen Anlass, von der im § 354 a StPO gegebenen Möglichkeit der Berücksichtigung des nach der tatrichterlichen Aburteilung in Kraft getretenen milderen Strafgesetzes, die keineswegs für das Revisionsgericht zwingend vorgeschrieben ist (4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953), zwecks Aufhebung des Urteils im Strafausspruch Gebrauch zu machen. - BGH, 11.03.1987 - StB 6/87 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 30.09.1954 - 4 StR 837/52
Rechtsmittel
Die durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 eingeführte Bestimmung des § 23 StGB n.F. gibt dem Senat zur Zurückverweisung keinen Anlaß (vgl. 4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953). - BGH, 08.10.1953 - 4 StR 716/52
Rechtsmittel
Auch die Neufassung des § 23 StGB durch das am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 gibt dem Senat keinen Anlass, von der Möglichkeit der Berücksichtigung des nach der tatrichterlichen Aburteilung in Kraft getretenen milderen Strafgesetzes, die für das Revisionsgericht nicht zwingend vorgeschrieben ist (§ 354 a StPO), Gebrauch zu machen (4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953). - BGH, 04.03.1954 - 4 StR 546/53
Rechtsmittel
Die neue Fassung des § 23 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 gibt dem Senat keinen Anlass, die Sache lediglich zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung durch den Richter an die Vorinstanz zurückzuverweisen (BGH 4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953). - BGH, 19.11.1953 - 4 StR 455/53
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats findet § 23 StGB auf vor dem 1. Oktober 1953 abgeurteilte Straftaten keine Anwendung (BGH 4 StR 424/53 und4 StR 393/53 vom 8. Oktober 1953). - BGH, 29.10.1957 - 1 StR 442/57
Rechtsmittel
Bis dahin kann sie abgebrochen und eine Änderung der Urteilsformel beschlossen werden (RGSt 61, 388, 390; vgl. auch BGH 4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953). - BGH, 11.03.1954 - 4 StR 856/53
Rechtsmittel
Die Neufassung des § 23 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 gibt dem Senat keine Veranlassung, die Sache lediglich zur etwaigen Strafaussetzung durch den Prozessrichter an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. 4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953). - BGH, 10.12.1953 - 4 StR 495/53
Rechtsmittel
§ 23 StGB n.F. nötigte den Senat nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung im Strafausspruch (BGH v. 8. Oktober 1953 - 4 StR 424/53). - BGH, 15.10.1953 - 4 StR 373/53
Rechtsmittel
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