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Rechtsprechung
   BGH, 29.09.2010 - 4 StR 435/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,28096
BGH, 29.09.2010 - 4 StR 435/10 (https://dejure.org/2010,28096)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2010 - 4 StR 435/10 (https://dejure.org/2010,28096)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10 (https://dejure.org/2010,28096)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag eines Generalbundesanwalts auf Ergänzung und Klarstellung der Urteilsformel bzgl. einer Entscheidung über Einziehung und Verfall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Antrag eines Generalbundesanwalts auf Ergänzung und Klarstellung der Urteilsformel bzgl. einer Entscheidung über Einziehung und Verfall

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.12.1985 - 4 StR 638/85

    Prüfung der Voraussetzungen zur Änderung eines Schuldspruchs bei Fehlen eines …

    Auszug aus BGH, 29.09.2010 - 4 StR 435/10
    Ungeachtet dieses weiter gehenden Antrags ist der Senat nicht gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - Beschluss auszusprechen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 1985 - 4 StR 344/85 und vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 638/85).
  • BGH, 04.07.1985 - 4 StR 344/85

    Verwerfung einer unzulässigen Revision

    Auszug aus BGH, 29.09.2010 - 4 StR 435/10
    Ungeachtet dieses weiter gehenden Antrags ist der Senat nicht gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - Beschluss auszusprechen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 1985 - 4 StR 344/85 und vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 638/85).
  • BGH, 12.07.2011 - 4 StR 278/11

    Verhältnis zwischen Verfall, Wertersatzverfall und Einziehung

    Der Senat ist ungeachtet des weiter gehenden Antrags des Generalbundesanwalts nicht daran gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10 mwN), zumal es sich bei der vom Generalbundesanwalt begehrten Abänderung der Verfalls- in eine Einziehungsanordnung nicht um eine Entscheidung nach § 349 Abs. 4 StPO gehandelt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 5 StR 420/10).
  • BGH, 22.05.2017 - 1 StR 137/17

    Revision in Strafsachen: Klarstellung des Urteilstenors zum Wertersatzverfall …

    Rn. 4 Der vom Generalbundesanwalt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO gestellte Antrag auf Klarstellung des Urteilstenors hindert den Senat nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO, weil er vorliegend jedenfalls nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO wirkt und der vom Generalbundesanwalt angeregte Zusatz nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung des Rechtsmittels des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts ändert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15; vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13, NStZ-RR 2014, 16 und vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10).
  • BGH, 20.09.2022 - 1 StR 259/22

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Gewerbsmäßiger Bandenbetrug

    Der Zusatz hindert den Senat aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15, 29. September 2010 - 4 StR 435/10;… 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; jeweils mwN).
  • BGH, 07.04.2015 - 4 StR 69/15

    Verfall von Wertersatz beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in …

    Beim Angeklagten Hu. B. ändert der vom Generalbundesanwalt angeregte Zusatz der "gesamtschuldnerischen" Haftung dieses Angeklagten nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung des Rechtsmittels des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts (…vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13 (juris Rn. 9); vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10).
  • BGH, 20.08.2024 - 1 StR 288/24

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Der Zusatz hindert den Senat aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 - 1 StR 259/22; vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15 und vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10; jeweils mwN).
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