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Rechtsprechung
   BGH, 13.03.1959 - 4 StR 44/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,874
BGH, 13.03.1959 - 4 StR 44/59 (https://dejure.org/1959,874)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1959 - 4 StR 44/59 (https://dejure.org/1959,874)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1959 - 4 StR 44/59 (https://dejure.org/1959,874)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1091
  • MDR 1959, 502
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.06.1953 - 1 StR 792/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.03.1959 - 4 StR 44/59
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. GA Bd. 40 S. 39; LZ 1921 Sp. 109 Nr. 1; LZ 1922 Sp. 721 Nr. 4; JW 1930, 916 Nr. 17; JW 1934, 2335 Nr. 7 a; JW 1937, 756 Nr. 18), der sich auch der 1 Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in dem (nichtveröffentlichten) Urteil 4 StR 307/51 vom 17. August 1951 sowie der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem (ebenfalls nichtveröffentlichten) Urteil 1 StR 792/52 vom 16. Juni 1953 angeschlossen hat und der auch der erkennende Senat beitritt, ist in diesem Sinne der Beischlaf vollendet, sobald der Täter mit seinem Glied in die Scheide einzudringen begonnen hat, gleichgültig in welchem Umfange.
  • BGH, 17.08.1951 - 4 StR 307/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.03.1959 - 4 StR 44/59
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. GA Bd. 40 S. 39; LZ 1921 Sp. 109 Nr. 1; LZ 1922 Sp. 721 Nr. 4; JW 1930, 916 Nr. 17; JW 1934, 2335 Nr. 7 a; JW 1937, 756 Nr. 18), der sich auch der 1 Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in dem (nichtveröffentlichten) Urteil 4 StR 307/51 vom 17. August 1951 sowie der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem (ebenfalls nichtveröffentlichten) Urteil 1 StR 792/52 vom 16. Juni 1953 angeschlossen hat und der auch der erkennende Senat beitritt, ist in diesem Sinne der Beischlaf vollendet, sobald der Täter mit seinem Glied in die Scheide einzudringen begonnen hat, gleichgültig in welchem Umfange.
  • BGH, 26.07.1961 - 2 StR 204/60

    Auslegung des Begriffs des Beischlafs - Erfordernis eines Eindringens des …

    Zur Vollendung der Blutschande genügt jede Vereinigung der Geschlechtsteile, gleichviel, in welchem Umfang das männliche Glied in das weibliche Geschlechtsorgan eindringt (gegen BGH NJW 1959, 1091).

    Für ihre abweichende Meinung kann sich allerdings die Revision auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berufen, in denen ausgesprochen ist, daß das Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof zur Erfüllung des Tatbestandes des § 173 Abs. 1 StGB nicht genüge, weil es dann an einer Vollziehung des Beischlafs fehle [Urteile 4 StR 307/51 vom 17.8.1951; 1 StR 792/52 vom 16.6.1953; 2 StR 269/53 vom 25.6.1954; 4 StR 44/59 vom 13.3.1959 (NJW 1959, 1091)].

  • BGH, 29.01.1960 - 4 StR 556/59

    Würdigung des Beweisergebnisses unter Verletzung von Denkgesetzen - Mitteilung …

    Rechtlich wird der Tatrichter bei der erneuten Prüfung, ob der Angeklagte nach § 173 StGB zu bestrafen ist, auch die Entscheidung des erkennenden Senats darüber, wann erst der Beischlaf als vollendet anzusehen ist (BGH NJW 59, 1091 Nr. 17), zu berücksichtigen haben.
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