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Rechtsprechung
   BGH, 23.09.1997 - 4 StR 454/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4229
BGH, 23.09.1997 - 4 StR 454/97 (https://dejure.org/1997,4229)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1997 - 4 StR 454/97 (https://dejure.org/1997,4229)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1997 - 4 StR 454/97 (https://dejure.org/1997,4229)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 109
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Bamberg, 23.03.2017 - 3 Ss OWi 330/17

    Darlegung der Rechtsmittelbeauftragung durch RA bei Wiedereinsetzung in …

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels scheidet aus, wenn nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht wird, dass der Betroffene seinen Verteidiger mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt hatte (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.09.1997 - 4 StR 454/97 = BGH NStZ-RR 1998, 109).

    Wenn dies nicht der Fall ist, liegt bereits keine Verhinderung an der Fristeinhaltung vor (BGH, Beschl. v. 23.09.1997 - 4 StR 454/97 = BGH NStZ-RR 1998, 109; 10.08.2000 - 4 StR 304/00 = NStZ 2001, 160 und 20.08.2013 - 1 StR 305/13 = wistra 2013, 432 = NStZ-RR 2013, 381; BayObLGSt 1970, 148, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 19.06.2012 - 3 StR 194/12

    Wiedereinsetzung nach zunächst erklärtem Rechtsmittelverzicht (Behauptung …

    Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten gleichwohl nicht bewilligt werden, weil seine letztgenannte Erklärung jedenfalls belegt, dass er sich nach Beratung durch seinen ersten Verteidiger zunächst bewusst gegen die Einlegung der Revision entschieden hatte; wer aber von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Beschluss vom 23. September 1997 - 4 StR 454/97, NStZ-RR 1998, 109;… KK-Maul, 6. Aufl., § 44 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 11.06.2001 - 2 StR 223/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz möglicherweise unzulässiger Absprache …

    Wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO 'verhindert, eine Frist einzuhalten' (BGH NStZ-RR 1998, 109).".
  • BGH, 10.08.2000 - 4 StR 304/00

    Unzulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bewußtem Nichtgebrauch des …

    Rn. 3 Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht bewilligt werden, weil er die Revisionseinlegungsfrist nicht versäumt hat; denn wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 109; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1992 - 2 StR 487/92;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 16.05.2002 - 5 StR 12/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unwirksamer Rechtsmittelverzicht (Drohung …

    Wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (BGH NStZ-RR 1998, 109).
  • BGH, 16.05.2000 - 4 StR 147/00

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verteidigerverschulden …

    Rn. 3 Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht bewilligt werden, weil er die Revisionseinlegungsfrist nicht versäumt hat; denn wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 109; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1992 - 2 StR 487/92;… Lemke in HK-StPO 2. Aufl. § 44 Rdn. 5).
  • BGH, 16.05.2002 - 5 StR 12/02
    Wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (BGH NStZ-RR 1998, 109).
  • KG, 05.12.2007 - 2 Ss 278/07

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr …

    Denn es ist dargelegt und ausreichend glaubhaft gemacht, dass der vom Betroffenen mit der Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beauftragte Rechtsanwalt, der auch fristgerecht das Rechtsmittel eingelegt hat, dessen rechtzeitige Begründung infolge eines dem Betroffenen nicht zuzurechnenden Büroversehens versäumt hat (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 109 [BGH 23.09.1997 - 4 StR 454/97] ).
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