Rechtsprechung
| BGH, 19.11.1953 - 4 StR 455/53 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BGH, 09.01.1953 - 1 StR 628/52
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Auszug aus BGH, 19.11.1953 - 4 StR 455/53
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist dieser Auffassung in den in BGHSt 1, 92 und 3, 370 veröffentlichten Fällen des gutgläubigen Erwerbs eines vom Indossanten durch Betrug erlangten Schecks und des gutgläubigen Pfanderwerbs an einer dem Verpfänder nicht gehörigen Sache beigetreten. - RG, 22.12.1938 - 3 D 904/38
Betrug kann auch begehen, wer eine unterschlagene Sache an einen Gutgläubigen …
Auszug aus BGH, 19.11.1953 - 4 StR 455/53
In RGSt 73, 61 hat es diese Rechtsprechung aufgegeben; es hat dort einen Vermögensnachteil im Sinne des § 263 StGB schon in der Gefahr erblickt, dass der ursprüngliche Eigentümer dem gutgläubigen Erwerber sein Eigentum streitig macht, ihn mit einem Rechtsstreit überzieht und ihn der Gefahr aussetzt, wegen Hehlerei bestraft zu werden; diese Nachteile seien, so führt das RG aus, auch wirtschaftlich wägbar und rechtfertigten daher die Annahme eines Vermögensschadens. - BGH, 04.04.1951 - 1 StR 92/51
Weitergabe eines durch Betrug erlangten Schecks an einen gutgläubigen Dritten …
Auszug aus BGH, 19.11.1953 - 4 StR 455/53
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist dieser Auffassung in den in BGHSt 1, 92 und 3, 370 veröffentlichten Fällen des gutgläubigen Erwerbs eines vom Indossanten durch Betrug erlangten Schecks und des gutgläubigen Pfanderwerbs an einer dem Verpfänder nicht gehörigen Sache beigetreten. - RG, 12.11.1914 - I 795/14
1. Begeht, wer einen gutgläubigen Dritten durch Täuschung zum Ankauf …
Auszug aus BGH, 19.11.1953 - 4 StR 455/53
Das RG hat in solchen Fällen ursprünglich den Tatbestand des Betrugs verneint, weil der Dritte aufgrund seines guten Glaubens Eigentümer geworden (§ 932 BGB), um den gezahlten Kaufpreis also nicht geschädigt worden sei (RGSt 49, 16). - BGH, 08.10.1953 - 4 StR 424/53
Auszug aus BGH, 19.11.1953 - 4 StR 455/53
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats findet § 23 StGB auf vor dem 1. Oktober 1953 abgeurteilte Straftaten keine Anwendung (BGH 4 StR 424/53 und4 StR 393/53 vom 8. Oktober 1953).
- BGH, 29.07.1960 - 1 StR 213/60
Moped - § 263 StGB, Vermögensgefährdung, § 932 BGB, wirtschaftliche …
Im Anschluß an RGSt 73, 61 ff. (ebenso RG DR 1940, 106) hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß auch dem gutgläubigen Erwerber einer unterschlagenen Sache ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstehen kann: BGHSt 1, 92 ff.; 3, 370; GA 1956, 181 (2. Strafsenat); daselbst S. 182 (5. Strafsenat) und, dort in Bezug genommen: BGH 4 StR 455/53 vom 19.11.1953.Es mag dahinstehen, ob dieserhalb rechtlich von ihrer Behaftung mit einem sittlichen Makel gesprochen werden könnte (offen gelassen in BGH 4 StR 455/53 vom 19.11.1953, S. 4).
- BGH, 11.11.1958 - 1 StR 455/58
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Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, wieweit an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann, nachdem anerkannt ist, daß auch der gutgläubige Erwerber von Eigentum im Sinne des § 263 StGB geschädigt sein kann, weil er dem Herausgabeverlangen des früheren Eigentümers ausgesetzt ist und Gefahr lauft, in einem gegen ihn angestrengten Rechtsstreit zu unterliegen, unter Umständen sogar auch der strafbaren Hehlerei beschuldigt zu werden (vgl. u.a. BGHSt 1, 92, 93 f; 3, 370, 372; 9, 90, 91; ferner 3 StR 608/52 vom 11. Juni 1953 und 4 StR 455/53 vom 19. November 1953). - BGH, 29.11.1960 - 5 StR 471/60
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …
Die Revision verkennt nicht, daß auch dem gutgläubigen Erwerber oder Pfandnehmer einer unterschlagenen Sache ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstehen kann (vgl. RGSt 73, 61 ff; RG DR 1940, 106; BGHSt 1, 92 ff; 3,370 ff [BGH 09.01.1953 - 1 StR 623/52]; BGH 4 StR 455/53 vom 19. November 1953;… BGH GA 1956, 181, 1956, 182; und neuerdings mit ausführlicher Begründung BGH 1 StR 213/60 vom 29. Juli 1960 = NJW 1960, 1916 Nr. 13). - BGH, 05.07.1955 - 5 StR 252/55
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So wird insbesondere für einen Geschäftsmann der Erwerb einer vom Veräußerer strafbar erlangten Sache schon deshalb einen geringeren Wert als die Erlangung unanfechtbaren Eigentums haben, weil er es seines geschäftlichen Rufes wegen auf eine gerichtliche Auseinandersetzung vielfach nicht ankommen lassen kann, auch wenn er die Anerkennung seines Eigentums im Rechtsstreit durchsetzen könnte (vgl u.a.4 StR 455/53 vom 19.11.1953; RGSt 73, 61).
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