Rechtsprechung
| BGH, 03.03.2021 - 4 StR 485/20 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,6078) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Revision wegen Einziehung eines zu hohen Wertes von Taterträgen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 421 Abs. 1 Nr. 3
Revision wegen Einziehung eines zu hohen Wertes von Taterträgen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hagen, 29.06.2020 - 600 Js 654/19
- BGH, 03.03.2021 - 4 StR 485/20
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.02.2020 - 2 StR 546/19
Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts wegen Begründung der Revision i.R.d. …
Auszug aus BGH, 03.03.2021 - 4 StR 485/20
Denn ausweislich der Urteilsgründe gelangte ein Teil der nicht aus Bargeld bestehenden Diebesbeute an die Geschädigten zurück, sodass deren hierauf bezogener Ersatzanspruch gegen den Angeklagten - in einer den Urteilsfeststellungen allerdings nicht zu entnehmenden Höhe - teilweise erloschen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 2 StR 546/19 Rn. 2).
- BGH, 16.08.2022 - 4 StR 139/22
Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
Der Strafausspruch war dahingehend klarzustellen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - 4 StR 485/20 Rn. 5).
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.