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| BGH, 06.05.1983 - 4 StR 486/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Tatbestand des Handeltreibens verwirklicht bei Erwerb zum Eigenverbrauch - Strafschärfende Berücksichtigung des Fehlens eines Milderungsgrundes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.04.1981 - 4 StR 213/81
Vorliegen eines Milderungsgrunds wegen Tatbegehung zur Beseitigung einer …
Auszug aus BGH, 06.05.1983 - 4 StR 486/83
Das bloße Fehlen eines solchen Milderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1980 - 2 StR 603/80 - und vom 30. April 1981 - 4 StR 213/81, jeweils mit weiteren Nachweisen, sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl in DRiZ 1979, 163, 168 und bei Schmidt in MDR 1979, 884, 885). - BGH, 31.10.1980 - 2 StR 603/80
Betäubungsmittelstrafrecht: Fehlerhafte Strafbemessung
Auszug aus BGH, 06.05.1983 - 4 StR 486/83
Das bloße Fehlen eines solchen Milderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1980 - 2 StR 603/80 - und vom 30. April 1981 - 4 StR 213/81, jeweils mit weiteren Nachweisen, sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl in DRiZ 1979, 163, 168 und bei Schmidt in MDR 1979, 884, 885).
- BGH, 12.01.1984 - 4 StR 765/83
Erfordernis der Erkennbarkeit des einschlägigen Straftatbestandes aus dem …
Das bloße Fehlen eines solchen Milderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 12. September 1983 - 4 StR 486/83 - m. w. Nachw. sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl in DRiZ 1979, 163, 168 und bei Schmidt in MDR 1979, 884, 885). - BGH, 06.09.1988 - 1 StR 466/88 Geht der Besitz jedoch nicht vollständig in der anderen Begehungsform auf, weil eine Teilmenge zum Eigenverbrauch bestimmt ist oder das nicht widerlegt werden kann, besteht insoweit Tateinheit zwischen Abgabe (Veräußerung, Handeltreiben) und dem Besitz, nicht Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 1983 - 4 StR 486/83 - und vom 29. August 1984 - 2 StR 173/84 - je bei Schoreit NStZ 1985, 58).
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