Rechtsprechung
| BGH, 13.12.2001 - 4 StR 506/01 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 250 StPO; § 337 StPO
Unmittelbarkeitsgrundsatz; Verlesung (schriftliche Erklärungen des Angeklagten und schriftliche Erklärungen Dritter); Beruhen; Urkundsbeweis - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Beihilfe - Raub - Schwerer Raub - Beweiswürdigung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 250
Verlesung eines Schriftsatzes des Verteidigers - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2002, 555
- NStZ 2002, 556
- StV 2002, 182
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.08.1993 - 1 StR 380/93
Einbeziehung von Schriftstücken des Verteidigers über Äußerungen des Angeklagten …
Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 4 StR 506/01
Dies gilt jedoch nur für schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte selbst abgegeben hat (vgl. BGHSt 39, 305, 306). - BGH, 29.05.1990 - 4 StR 118/90
Vorliegen eines sachlichen Revisionsgrundes wegen Zurückweisung eines …
Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 4 StR 506/01
Ebensowenig kann festgestellt werden, daß durch eine Erklärung des Angeklagten oder des Verteidigers klargestellt worden ist, daß der Angeklagte die in dem Schriftsatz vom 4. Februar 2000 enthaltenen Äußerungen zum Tatgeschehen als eigene Einlassung verstanden wissen wollte (vgl. BGH NStZ 1990, 447).
- BGH, 11.03.2020 - 2 StR 69/19
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Erklärungen des Verteidigers …
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verteidiger in der Erklärung Äußerungen schriftlich fixiert, die der Angeklagte ihm gegenüber gemacht hat (BGH, Urteil vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93, NJW 1993, 3337; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 506/01, NStZ 2002, 556). - LG Essen, 04.02.2022 - 25 KLs 11/21
Sexueller Missbrauch
Rn. 129 Der Bundesgerichtshof hat entsprechend bereits entschieden, dass Erklärungen, die ein/e Verteidiger-/in abgibt, dann als eigene Einlassung des Angeklagten verstanden werden können, wenn dies ausdrücklich durch eine entsprechende Erklärung des Angeklagten (oder seines Verteidigers) in der Hauptverhandlung klargestellt wird (BGH, Beschluss vom 13.12.2001, Az.: 4 StR 506/01, Rn. 5, BGH, Beschluss vom 28.06.2005, Az.: 3 StR 176/05). - OLG Koblenz, 12.05.2016 - 2 OLG 4 Ss 54/16
Strafverfahren: Verlesung von Schriftstücken des Verteidigers über Äußerungen des …
Nichts anderes gilt, wenn die niederschreibende Person der Verteidiger ist (BGHSt 39, 305, 306; NStZ 2002, 555; OLG Celle NStZ 1988, 426).Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich des Verteidigers nur "als Schreibhilfe" bedient hat (vgl. hierzu BGHSt 39, 305, 307; NStZ 2002, 555), bestehen nicht.
Ebenso wenig ist durch eine Erklärung des Angeklagten oder des Verteidigers klargestellt worden, dass der Angeklagte die in den Schriftsätzen vom 6. Februar 2015 enthaltenen Äußerungen als eigene Einlassung verstanden wissen wollte (vgl. BGH NStZ 2002, 555; NStZ 1990, 447).
Aus dem Umstand, dass weder der Angeklagte noch der Verteidiger der Verlesung der Schriftsätze widersprochen haben, kann auf eine solche Zustimmung nicht geschlossen werden (vgl. BGH NStZ 2002, 555).
Da es um die Feststellung ging, ob der Angeklagte das schriftlich Niedergelegte geäußert hat, wäre der Verteidiger als Zeuge zu vernehmen gewesen (BGHSt 39, 305; NStZ 2002, 555;… OLG Celle aaO).
- OLG Hamm, 26.08.2025 - 3 ORs 29/25
Einlassung des Angeklagten; verlesene Erklärung; Beweisantrag
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verteidiger in der Erklärung Äußerungen schriftlich fixiert, die der Angeklagte ihm gegenüber gemacht hat (…BGH Urt. v. 24.8.1993 - 1 StR 380/93, NJW 1993, 3337; Beschl. v. 13.12.2001 - 4 StR 506/01, NStZ 2002, 556). - BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 1872/03 Rn. 13 Dies belegt auch ein Blick auf das Recht der Beweisaufnahme: Hat der Verteidiger für den Angeklagten in einem während des Ermittlungsverfahrens abgegebenen Schriftsatz Angaben zum Tatgeschehen gemacht, so verstößt dessen Verlesung in der Hauptverhandlung regelmäßig gegen den in § 250 Satz 2 StPO niedergelegten Grundsatz der Unmittelbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 506/01 -, NStZ 2002, S. 555).
- OVG Niedersachsen, 23.07.2014 - 8 LA 142/13
Widerruf der Approbation als Arzt tatsächlich nicht erbrachter abgerechneter …
Nach der vom Kläger aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 13.12.2001 - 4 StR 506/01 -, NStZ 2002, 555) können schriftliche Erklärungen, die nicht der Angeklagte selbst, sondern sein Verteidiger im Ermittlungsverfahren abgegeben hat, zwar nur dann als eigene Einlassung des Angeklagten verstanden werden, wenn dies ausdrücklich durch eine entsprechende Erklärung des Angeklagten oder (Sic !) seines Verteidigers klargestellt worden ist. - KG, 05.12.2022 - 3 Ws (B) 310/22
Wertung von Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung als Erklärungen …
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verteidiger in der Erklärung Äußerungen schriftlich fixiert, die der Angeklagte ihm gegenüber gemacht hat (BGH, Urteil vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93, NJW 1993, 3337; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 506/01, NStZ 2002, 556). - OLG Düsseldorf, 27.02.2012 - 2 RVs 11/12
Vertretung des Angeklagten im Berufungsrechtszug außerhalb der gesetzlichen …
Rn. 16 Dies belegt auch ein Blick auf das Recht der Beweisaufnahme: Hat der Verteidiger für den Angeklagten in einem während des Ermittlungsverfahrens abgegebenen Schriftsatz Angaben zum Tatgeschehen gemacht, so verstößt dessen Verlesung in der Hauptverhandlung regelmäßig gegen den in § 250 Satz 2 StPO niedergelegten Grundsatz der Unmittelbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 506/01 -, NStZ 2002, S. 555). - OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 2b Ss 59/02
Verwertung von Sacherklärungen des Verteidigers als Einlassung des Angeklagten
Dies gilt erst recht, wenn aus dem Inhalt von Beweisanträgen auf das Vorliegen einer Einlassung im Gegensatz zu der Angabe, sich nicht zur Sache äußern zu wollen, geschlossen werden soll." (Zur Frage der Behandlung schriftsätzlicher Äußerungen des Verteidigers, in denen er Äußerungen des Angeklagten wiedergibt, vgl. 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes BGHSt 39, 304f = StV 1993, 623 und in einer jüngeren Entscheidung 4. Strafsenat Beschluss vom 13.12.2001 - 4 StR 506/01 - StV 2002, 182). - OLG Hamm, 23.07.2013 - 3 RVs 49/13
Vertretung des nicht erschienenen Angeklagten in der Berufungsverhandlung und …
Rn. 14 Dies belegt auch ein Blick auf das Recht der Beweisaufnahme: Hat der Verteidiger für den Angeklagten in einem während des Ermittlungsverfahrens abgegebenen Schriftsatz Angaben zum Tatgeschehen gemacht, so verstößt dessen Verlesung in der Hauptverhandlung regelmäßig gegen den in § 250 Satz 2 StPO niedergelegten Grundsatz der Unmittelbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 506/01 -' NStZ 2002, S. 555). - OLG Hamm, 28.10.2002 - 2 Ws 405/02
Haftbeschwerde, Fluchtgefahr, Verfahrensablauf, Kaution, zur Verfügung gehalten
- OLG Koblenz, 16.10.2002 - 1 Ss 127/02
Beweisantrag, Ablehnung, Wahrunterstellung, Offenkundigkeit, Beruhen, …
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