Rechtsprechung
| BGH, 15.01.2014 - 4 StR 509/13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB
Schwere Körperverletzung (dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Gliedes: Gesamtbetrachtung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Schwere Körperverletzung: Voraussetzung der Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körperglieds
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 226 Abs 1 Nr 2 StGB
Schwere Körperverletzung: Voraussetzung der Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körperglieds - Wolters Kluwer
Feststellung der Unbrauchbarkeit eines Körpergliedes im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 226 Abs. 1 Nr. 2
Feststellung der Unbrauchbarkeit eines Körpergliedes im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 03.04.2013 - 44 KLs 58/12
- BGH, 15.01.2014 - 4 StR 509/13
Papierfundstellen
- NStZ 2014, 213
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.03.2007 - 4 StR 522/06
Schwere Körperverletzung (wichtiges Körperglied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 …
Auszug aus BGH, 15.01.2014 - 4 StR 509/13
Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Glied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr gebraucht werden kann, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob als Folge der vorsätzlichen Körperverletzung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlustes entsprechen (BGH, Urteile vom 15. März 2007 - 4 StR 522/06, BGHSt 51, 252, 257 mwN …und vom 6. November 2008 - 4 StR 375/08 Rn. 9). - BGH, 06.11.2008 - 4 StR 375/08
Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch (unbeendeter Versuch); schwere …
Auszug aus BGH, 15.01.2014 - 4 StR 509/13
Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Glied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr gebraucht werden kann, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob als Folge der vorsätzlichen Körperverletzung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlustes entsprechen (BGH, Urteile vom 15. März 2007 - 4 StR 522/06, BGHSt 51, 252, 257 mwN und vom 6. November 2008 - 4 StR 375/08 Rn. 9).
- BGH, 07.02.2017 - 5 StR 483/16
Schwere Körperverletzung (Dauerhaftigkeit des Verlust der Gebrauchsfähigkeit …
a) Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Glied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr gebraucht werden kann, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob die vorsätzliche Körperverletzung den Ausfall so vieler Funktionen verursacht hat, dass das Körperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlusts entsprechen; ein völliger Funktionsverlust des betroffenen Körperglieds ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2007 - 4 StR 522/06, BGHSt 51, 252, 257;… vom 6. November 2008 - 4 StR 375/08 Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2014 - 4 StR 509/13, NStZ 2014, 213, jeweils mwN). - OLG Düsseldorf, 10.09.2025 - 5 St 2/25
Mord aus islamistischen Motiven und mitgliedschaftliche Beteiligung an der …
Rn. 339 Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Glied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB nicht mehr gebraucht werden kann, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob als Folge der vorsätzlichen Körperverletzung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlustes entsprechen; ein völliger Funktionsverlust des betroffenen Körpergliedes ist aber nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW 2017, 1763, 1763; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 4 StR 509/13, juris Rn. 3).
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