Rechtsprechung
| BGH, 20.03.1973 - 4 StR 510/72 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beihilfe zu einer aus niedrigen Beweggründen begangenen Tötung von Juden - Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung - "Niedrige Beweggründe" als täterbezogenes Merkmal - "Grausamkeit" als tatbezogenes Merkmal
- junsv.nl
Deportation von Juden aus dem Ghetto Tarnow ins KL Belzec sowie Erschiessungen im Ghetto
Verfahrensgang
- LG Bochum, 10.07.1969 - 16 Ks 1/68
- BGH, 20.03.1973 - 4 StR 510/72
- LG Bochum, 12.09.1974 - 16 Ks 1/68
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.05.1969 - 5 StR 658/68
Verfolgungsverjährung für Mordbeihilfe bei Vorliegen niedriger Beweggründe …
- BGH, 04.03.1971 - 4 StR 386/70
Folgen des Vorliegen von niedrigen Beweggründen als Mordmerkmal nach § 211 StGB …
Auszug aus BGH, 20.03.1973 - 4 StR 510/72
Die Grausamkeit ist hingegen ein tatbezogenes Merkmal, das nicht unter § 50 Abs. 2 StGB fällt, so daß insoweit für den Gehilfen dieselbe Verjährungsfrist gilt wie für den Täter, Beihilfe zur grausamen Tötung also nicht verjährt wäre (BGHSt 24, 106, 108 und die dort angeführten Entscheidungen).
- LG Bochum, 30.01.1985 - 7 Ks 45 Js 12/69
Erschiessung von durch den Eisenbahntransport geschwächten Juden bei ihrem …
Denn dieses braucht nicht (nur) in der Ausführungshandlung im engeren Sinne und in dem durch sie verursachten Leiden zu liegen, sondern es genügt auch, dass es sich - wie hier - aus den Umständen ergibt, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wurde (so der BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa 4 StR 510/72 vom 20.03.1973, 5 StR 60/72 vom 28.03.1972, 1 StR 110/70 vom 18.05.1971, 4 StR 386/70 vom 04.03.1971, 5 StR 308/69 vom 07.04.1970, 4 StR 359/56 vom 08.11.1956, 1 StR 55/55 vom 24.06.1955, 5 StR 21/52 vom 30.04.1952 sowie BGH NJW 1951, 666); dabei fällt nicht ins Gewicht, dass die für den Abtransport ausgewählten Juden in Lodz überwiegend noch nicht gewusst haben mögen, wo und auf welche Weise im einzelnen sie getötet werden sollten, sondern entscheidend ist, dass sie sich schon dort unmittelbar an der Schwelle des Todes sahen und deshalb starke seelische Qualen erlitten.Darauf kommt es rechtlich aber auch nicht an, sondern es genügte, dass er - wie festgestellt - wusste, dass die zur Aussiedlung bestimmten Juden im Angesicht des nahen Todes schon in Lodz besondere seelische Qualen erlitten, dass letzteres darüber hinaus auch bei der massenweisen Vergasung in Kulmhof der Fall sein würde, und dass die Hauptverantwortlichen aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung mit beidem ebenso einverstanden waren, wie mit den die seelische Pein der Juden noch verstärkenden Einzeltötungen, die sich im Zuge der Aktion bereits im Ghetto ereigneten (in diesem Sinne BGH 4 StR 510/72 vom 20.03.1973 ; 4 StR 386/70 vom 04.03.1971 ; 1 StR 464/65 vom 14.12.1965 ).
- LG Bochum, 12.09.1974 - 16 Ks 1/68
Deportation von Juden aus dem Ghetto Tarnow ins KL Belzec sowie Erschiessungen im …
Dann aber war die Tötung der von der Aktion betroffenen jüdischen Menschen grausam; dieses Merkmal braucht nämlich nicht in der Ausführungshandlung im engeren Sinne und dem durch sie verursachten Leiden zu liegen, sondern es genügt, dass es sich - wie hier - aus den Umständen ergibt, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wird (so der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa 4 StR 510/72 vom 20.3.1973 in dieser Sache ; 5 StR 60/72 vom 28.3.1972 ; 1 StR 110/70 vom 18.5.1971 ; 4 StR 386/70 vom 4.3.1971 ; 5 StR 308/69 vom 7.4.1970 ; 4 StR 359/56 vom 8.11.1956 ; 1 StR 55/55 vom 24.6.1955 ; 5 StR 21/52 vom 30.4.1952 sowie BGH NJW 1951, 666).
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