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| BGH, 05.01.1955 - 4 StR 541/54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 05.01.1955 - 4 StR 541/54
In dem Auftreten und Verhalten der beiden konnte die Strafkammer die - nicht zutreffende - Erklärung finden, ihre gegenwärtigen Verhältnisse ständen einer Erfüllung ihrer Vertragspflichten nicht entgegen (BGH 1 StR 526/53 vom 15. Juni 1954). - BGH, 22.10.1953 - 3 StR 236/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 05.01.1955 - 4 StR 541/54
Es konnte vielmehr die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen (RGSt 34, 267, 268; BGH 3 StR 236/53 vom 22. Oktober 1953;… LK 7. Aufl., Anm. 7 zu § 79 StGB).
- BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58
Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines …
Unter der Voraussetzung, daß das Fehlen ausreichender Unterlagen nicht auf mangelnder Terminsvorbereitung beruht, soll der Tatrichter zur Aussetzung der Hauptverhandlung nicht allein aus dem Grunde verpflichtet sein, daß die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbildung noch nicht vollständig genug vorliegen (vgl. RGSt 34, 267; 37, 284; BGH 1 StR 581/51 vom 13. November 1951; 3 StR 236/53 vom 22. Oktober 1953; 4 StR 541/54 vom 5. Januar 1955; 5 StR 553/54 vom 21. Juni 1955).
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