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Rechtsprechung
   BGH, 22.10.1953 - 4 StR 545/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,1991
BGH, 22.10.1953 - 4 StR 545/53 (https://dejure.org/1953,1991)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1953 - 4 StR 545/53 (https://dejure.org/1953,1991)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1953 - 4 StR 545/53 (https://dejure.org/1953,1991)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.03.1951 - 1 StR 44/50
    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 4 StR 545/53
    Der Senat verweist im einzelnen auf die Gesichtspunkte, die der Bundesgerichtshof in seinemUrteil vom 2. März 1951 - 1 StR 44/50 - hervorgehoben und der tatrichterlichen Prüfung anheimgegeben hat (NJW 1951, 450 Nr. 23).
  • RG, 22.12.1938 - 3 D 948/38

    1. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt eignet sich nur für Täter, …

    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 4 StR 545/53
    Diese Art der Rechtsanwendung ist insoweit zu beanstanden, als die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht schon auf Grund einer nur möglichen, sondern lediglich auf Grund einer nachgewiesenen geistigen Erkrankung angeordnet werden darf (RGSt 73, 44); es geht nicht an, einen Menschen nur auf den Verdacht einer Erkrankung hin der persönlichen Freiheit, zu berauben.
  • BGH, 25.04.1991 - 4 StR 89/91

    Psychiatrische Unterbringung eines Jugendlichen

    Im Strafverfahren gegen einen Jugendlichen, das vom Erziehungsgedanken beherrscht wird und an den Zielen von Schutz, Förderung und Integration des Jugendlichen ausgerichtet ist (…Eisenberg aaO Rdn. 11), ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum besonders eingehend und sorgfältig zu prüfen, ob die Maßregel erforderlich ist oder eine weniger einschneidende Maßnahme ausreicht (BGH NJW 1951, 450;… BGH bei Herlan GA 1959, 339; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1953 - 4 StR 545/53; OLG Schleswig SchlHA 1957, 161;… Hanack in LK StGB 10. Aufl. § 61 Rdn. 61;… Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. § 7 Rdn. 5;… Brunner JGG 8. Aufl. § 7 Rdn. 2; Eisenberg NJW 1986, 2408, 2409;… Ostendorf § 7 JGG Rdn. 5; vgl. auch BVerfG NJW 1986, 767, 768).

    Eine - gesetzlich nicht befristete (§ 67 d Abs. 1 und 2 StGB) - Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus dient ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem seelischen Leiden, das die öffentliche Sicherheit gefährdet, zu heilen oder, falls das nicht möglich ist, sie in einem psychiatrischen Krankenhaus in ihrem Zustand zu pflegen, weil andere Maßnahmen die von ihnen für die Rechtsordnung ausgehende Gefahr nicht zu bannen vermögen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1953 - 4 StR 545/53).

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